E-Books & Co.: Können digitale Waren „zurückgegeben“ werden?

Veröffentlicht: 07.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2018

Überlegt es sich der Kunde direkt nach dem Online-Kauf von Download-Software, E-Books oder Musikdateien anders, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht. Für Händler ein großes Manko, denn so könnten Kunden die Inhalte nutzen und später zurückgeben. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dem zu entgehen.

E-Book
© Navistock / Shutterstock.com

Digitale Güter vom Widerrufsrecht umfasst

Der Anteil von digitalen Waren steigt immer mehr an. Spätestens mit Netflix, Steam oder Spotify wurden die digitalen Waren auch ohne echtes Anfassen salonfähig. Daten, die ausschließlich in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (z. B. Software, Apps, Spiele, Musik, Videos oder E-Books) sind als digitale Inhalte ebenfalls vom gesetzlichen Widerrufsrecht umfasst. Beispielsweise soll auch virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel dem Widerrufsrecht unterliegen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 18 O 7/16). Ein Widerrufsrecht besteht auch unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen und Abspeichern auf dem Endgerät oder durch Streaming zugegriffen wird.

Nicht verwechseln: Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD bereitgestellt, wird dies als regulärer Warenverkauf betrachtet. Hier gelten die bekannten Regeln aus dem Widerrufsrecht.

Führt der Verbraucher zum Beispiel den Download eines E-Books vollständig durch, kann er danach noch immer seinen Widerruf erklären und muss nicht einmal Wertersatz leisten. Der Verbraucher bekommt die volle Leistung, kann etwa das E-Book lesen und bekommt im Widerrufsfall trotzdem sein Geld erstattet. Daher ist es aus wirtschaftlicher Sicht umso wichtiger, das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Erlöschen zu bringen.

Übrigens: Anbieter digitaler Inhalte auf einem nicht-körperlichen Datenträger benötigen beim Verkauf deshalb eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen lassen

Kauft sich ein Kunde im Internet ein E-Book oder MP3-Musik, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Er kann es sich also später anders überlegen und den Kauf wieder rückgängig machen (s. o.). Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, also meist bereits mit dem Auslösen der Bestellung. Der Online-Händler kann das Widerrufsrecht jedoch vor Ablauf der Widerrufsrist zum Erlöschen bringen. Der Unternehmer hat dann folgende Voraussetzungen zu befolgen:

  • Der Händler muss vom Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginn darf. 
  • Der Händler muss sich bestätigen lassen, dass der Verbraucher dadurch bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Umgesetzt wird dies in der Praxis durch eine Opt-In-Box, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt. Formulierungsvorschlag: „Ich stimme der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zu. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt.“ Die Checkbox sollte nicht vorangehakt sein und auf der Bestellübersichtsseite eingebunden werden. Die Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (s. o.), dass die Checkbox erst nach dem Vertragsschluss eingebaut werden dürfe, hat sich bisher noch nicht höchstrichterlich bestätigtet.

Sobald der Händler also mit der Ausführung des Vertrages beginnt, etwa eine Musik-Datei zum Download bereitstellt, erlischt das Widerrufsrecht.

Nach der Bestellung sollte das dem Kunden nochmal bestätigt werden. Die Bestätigung muss festhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrages a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und b) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

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