Alles muss raus: Den Sommerschlussverkauf sicher meistern

Veröffentlicht: 08.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2017

Derzeit schlagen die Herzen der Schnäppchenjäger höher. In kaum einem Shop gibt es momentan keine Sonderaktionen oder Deals, um Saisonartikel noch an den Mann oder an die Frau zu bringen. Unsere Redaktion hat eine Handvoll Tipps vorbereitet, mit denen jeder Sale-Ansturm in den Griff zu bekommen ist. 

Summer Sale
© bokmok / Shutterstock.com

Tipp 1: Rabatte im Sommerschlussverkauf in den rechtlichen Grenzen

Zunächst einmal müssen Händler unterscheiden, ob es sich um eine zeitlich befristete Sonderaktion handelt und Produkte aus einer Kategorie nur vorübergehend reduziert wurden, sog. Sonderangebote. Beispielhaft für zeitlich befristete Aktionen: „August Angebot 2017“ oder „Sommer-Angebot 2017“. Sonderaktionen sind nicht verpflichtend zeitlich zu begrenzen. Denn aus gesetzlicher Sicht gibt es keine generelle Verpflichtung zur Angabe eines Aktionszeitraums und der Händler, der sein Lager leeren will, muss sich nicht von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen. Der Händler sollte die Artikel aber generell in einer entsprechend großen Menge bevorraten.

Alternativ gibt es den echten Sommerschlussverkauf, bei dem Saisonartikel zu einem dauerhaft reduzierten Preis angeboten werden, weil sie gänzlich abverkauft werden sollen. Nur wenn der Kunde weiß, welchen höheren Preis das Produkt früher hatte, wird er auch zu einem Kauf verführt. Wird ein früherer Preis durchgestrichen und durch einen neuen, niedrigeren Preis ersetzt, muss der auch ernsthaft verlangt worden sein. Wird mit einer noch bestehenden unverbindlichen Preisempfehlung verglichen, ist darauf hinzuweisen.

Tipp 2: Keine Werbe-Mails ohne Einwilligung

Auch die beste Werbe-Aktion nützt nichts, wenn der Kunde nichts davon weiß. Da die wenigsten Kunden rein zufällig in den Shop schneien, muss man sie anderweitig auf sich aufmerksam machen. Womit kann man seine Kunden leichter und gleichzeitig zielgerichteter erreichen, als per E-Mail? Wird der Kunde über bereits laufende oder anstehende Sonder- oder Rabattaktionen per Mail informiert, liegt ein klassischer Fall von E-Mail-Werbung vor, auch wenn die Mail noch so gut getarnt ist. Die Hürden an die Versendung von E-Mail-Werbung sind sehr hoch und nur unter engen Voraussetzungen möglich. 

Lesen Sie zu den Anforderungen an den Versand von E-Mail-Newslettern und deren praktischen Umsetzung auch das Händlerbund-Hinweisblatt zum Versand von E-Mail-Werbung bzw. E-Mail-Newslettern.

Tipp 3: Klare Anleitungen für das Einlösen von Coupons geben

Alternativ zur speziellen Angebots-Kategorie hat sich der Gutscheincode, der für alle oder für einen Teil des Sortiments gilt, bewährt. Auch wenn es selbstverständlich klingt, muss der potentielle Kunde informiert werden,

  • welche Höhe der Gutschein-Code hat (z.B. „5 Euro“, „20 Prozent auf alle reduzierten Artikel“, „Heute: Versandkostenfreie Lieferung“),
  • in welchem Zeitraum der Rabatt eingelöst werden kann,
  • ob es spezielle Modalitäten zum Einlösen des Rabattes gibt (z.B. „Gültig nur für reduzierte Waren“, „Einlösbar ab einem Warenkorbwert von 50 Euro“).

Selbstredend sollte das Vorgenannte auch tatsächlich im Bestellablauf funktionieren und der Kunde die Schritte zum Einlösen leicht umsetzen können. 

Tipp 4: Bestellansturm einkalkulieren 

Kommt die Aktion gut an, ist das eine tolle Bestätigung für den Händler. Besonders kleinere Händler, die keine Armee an Personal zur Verfügung haben, sollten deshalb auch größere Bestellanstürme und Hochzeiten einkalkulieren.

Im Online-Handel besteht grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht, dem Kunden für Artikel, die über den Shop bestellt werden können, einen „Liefertermin“ für die angebotenen Produkte zu nennen. Treffen ungewöhnlich viele Bestellungen ein, die durch die Sonderaktion ausgelöst werden, ist trotzdem der Liefertermin einzuhalten. Vorgesorgt werden kann entweder durch eine entsprechend verlängerte Lieferzeit oder ausreichend Personal, das die Sendungen vorbereitet. Nachträgliche E-Mails, die den Kunden wegen eines besonders hohen Ansturmes vertrösten sollen, sind nicht statthaft.

Tipp 5: Rabattierte Ware nicht vom Widerrufsrecht ausschließen

Zu viel des Guten, so meinen einige Händler, dürfe man den Kunden aber auch nicht zugestehen. Wenn sie schon einen Rabatt erhalten oder ein Produkt zu einem günstigeren Preis, sollen sie ihre Entscheidung jedenfalls endgültig treffen. Es ist zwar richtig, dass nicht für alle online bestellten Waren ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Reduzierte Produkte oder Angebotsware fallen jedoch nicht unter die Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Daher müssen auch solche Produkte innerhalb der gewährten Widerrufsfrist zurückgenommen werden und der Kaufpreis erstattet werden.

Gleiches gilt für das Gewährleistungsrecht. Ist ein Artikel nicht mit einem konkreten Mangel im Shop deklariert und deshalb günstiger angeboten, muss der Händler für etwaige Schäden einstehen, beispielsweise Produktionsfehler oder Lieferschäden.

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