Einfach nur die Folie abziehen und fertig ist die Retoure. Vorausgefüllt und meist sogar ohne weitere Klebeutensilien kennt man die Retourenlabels aus den großen und bekannten Online-Shops. Kleinere Händler arbeiten nur selten mit solchem Service. Zu Recht? Wir wurden gefragt, ob und wann ein Händler verpflichtet ist, ein Retourenlabel zur Verfügung zu stellen.

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Retourenlabel praktisch, aber unter Umständen teuer!

Immer noch die beliebteste Variante der Retourenabwicklung ist das Beilegen eines Retourenlabels in die Hinsendung: Zahlreiche Händler, besonders die großen und bekannten Online-Shops, haben sich für diese Lösung entschieden. Bei einem kleineren Teil müssen sich die Kunden selbst ein Retourenlabel organisieren und beispielsweise beim Händler anfordern oder im Kundenportal generieren. Viele kleinere Händler können ihren Kunden solch einen „Luxus“ jedoch nicht bieten. Sie übernehmen generell die Rücksendekosten nicht oder fordern den Kunden auf, sich selbst und auf eigene Kosten um die Rücksendung zu kümmern.

Der Retourenaufkleber ist als „Service-Angebot“ an den Kunden zu betrachten. Eine rechtliche Pflicht für den Verkäufer zur Bereitstellung oder für den Verbraucher zur Verwendung gibt es nicht. Egal, ob der Händler die Kosten für die Rücksendung selbst trägt oder nicht, er ist nicht verpflichtet, für die Rücksendung ein Retourenlabel zuzusenden oder mitzuliefern.

Exkurs: Die Rücksendekosten im Widerrufsfall

Es kommt bei der Rücksendung und der Tragung der Kosten für die Rücksendung immer auf die gewählte Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung an. Im Grundsatz trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn er entsprechend darüber belehrt wurde. Online-Händler können sich aber dazu bereit erklären, diese Kosten selbst zu tragen. Ob mit oder ohne Retourenlabel.

Konstellation 1: Der Händler trägt die Kosten der Rücksendung

Verpflichtet sich der Händler allerdings freiwillig dazu, die Kosten für eine Rücksendung zu übernehmen, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf die Vorleistung des Händlers. Das bedeutet: Der Verbraucher hat keinen Anspruch darauf, dass der Händler einen Vorschuss überweist oder ein Retourenlabel zur Verfügung stellt. Der Verbraucher hat dann selbst ein Transportunternehmen auszuwählen und die Kosten auf das nötige Maß zu beschränken (keine Expressversandarten o.ä.). Er kann beispielsweise auch die Versendung per Nachnahme wählen.

Unter Umständen kann es jedoch für den Händler günstiger sein, wenn er ein Retourenlabel zur Verfügung stellt und in dieser Konstellation Rahmenvereinbarungen mit einem bestimmten Versanddienstleister genutzt werden können. Verpflichtet zur Nutzung ist der Kunde aber auch bei dieser Variante nicht.

Hat der Kunde Auslagen im Zusammenhang mit der Rücksendung, sind ihm diese zu erstatten, idealerweise im Zusammenhang mit der Erstattung des Kaufpreises, soweit dieser bereits beglichen wurde.

Konstellation 2: Der Verbraucher trägt die Kosten der Rücksendung der Waren 

Bei dieser Variante hat der Verbraucher selbst für eine ausreichende Verpackung und Auswahl eines Transportunternehmens zu sorgen. Hat er die zurückzusendende Ware ausreichend verpackt, muss er jedoch keinen teuren und versicherten Versand wählen. Auch bei einer Rücksendung nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sendung verloren geht oder beschädigt wird. Der Händler kann den Verbraucher dann nicht in Anspruch nehmen, wenn der Verbraucher die ordnungsgemäße Absendung nachweisen kann.