Wir wurden gefragt: Wie müssen Vorbestellungen im Shop gekennzeichnet werden?

Veröffentlicht: 15.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel die Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Ein Problem gibt es aber dann, wenn der Artikel nicht, noch nicht, oder nicht mehr lieferbar ist und der Händler einen konkreten Termin auch nicht nennen kann. Wie ist zu verfahren?

Vorbestellung
© BsWei / Shutterstock.com

Nägel mit Köpfen machen

Die pünktliche Lieferung von Weihnachtsgeschenken zum 24. Dezember ist im Online-Handel eigentlich Pflicht. Und viele Händler geben ganz genau an, bis wann der Kunde bestellen kann, um seine Waren pünktlich zum Fest in den Händen zu halten. Müssen sie auch, denn „Der Unternehmer ist […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […] die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“. Dass diese Lieferversprechen tatsächlich auch eingehalten werden müssen, versteht sich natürlich von selbst.

Vorfreude ist die schönste Freude!?

In Shops, in denen bei Artikeln, die nicht, noch nicht oder nicht mehr „auf Lager“ sind, eine tatsächlich (Vor-)Bestellung möglich ist, gilt Folgendes: Angaben wie „nicht lagernd - Lieferzeit bitte erfragen“ oder inhaltlich vergleichbare Hinweise sind unzulässig, denn Liefertermine sind stets konkret anzugeben, wenn der Artikel bestellt werden kann. Eine „voraussichtliche“ Lieferzeit hilft deshalb ebenfalls nicht weiter. Die Verwendung des Zusatzes in Bezug auf die Lieferfristen wurde als unzulässig beschieden, weil der Kunde das Fristende weder selbstständig erkennen noch errechnen kann.

Die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ in einem Online-Shop ist ebenfalls zu wenig, findet das Landgericht München I in der neuesten Entscheidung (Urteil vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16). Wer (Vor-)Bestellungen in seinem Shop weiterhin zulässt, muss Nägel mit Köpfen machen, und

  • einen konkreten Lieferzeitraum/Liefertermin angeben
  • und diesen auch einhalten.

Auf die Angabe der Lieferzeit kann nur dann verzichtet werden, wenn derzeit keine Bestellmöglichkeit (mehr) vorhanden ist:

Trifft der Artikel ein und ist (wieder) bestellbar, gilt das oben Genannte.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Kathi 2021-09-28 13:24
Und wie schaut das ganze mit einer „Vorbestellung“ aus?
Laut Website steht
Vorbestellt: Versendet 28.09.2021
Also wurde es so bestellt nun heißt es voraussichtlich 41 KW.
Ist das denn erlaubt?

__________

Antwort der Redaktion:

Hallo Kathi,

wenn man den bisherigen Entscheidungen der Rechtssprechung folgt, ist diese Angabe der Lieferzeit zu ungenau.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.