Als einen absoluten Gewinn für Händler, die auch im Ausland handeln, könnte man die Pläne der EU bezeichnen. Die EU-Finanzminister haben am 05. Dezember 2017 nämlich deutliche Vereinfachungen der steuerlichen Handhabe verabschiedet. Lieferschwellen gehören dann der Vergangenheit an. Wir haben Ihnen die wichtigsten in einem FAQ vereint.
Worüber reden wir?
Die Anforderungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind komplex, teuer und daher für viele Händler keine Option. Dies könnte sich durch die Einigung der EU vom 05. Dezember 2017 nun deutlich erleichtern. Dieses sieht in seinem VAT, dem sog. Digital Single Market Package, viele Änderung bei Pflichten der Mehrwertsteuer vor. Damit wird es einfacher, grenzüberschreitend online zu verkaufen und zu kaufen.
Was wie war es bisher?
Bis jetzt muss ein Online-Händler in jedem EU-Staat, in dem er Verkäufe tätigt, steuerlich registriert sein, wenn er die sog. Lieferschwelle überschritten hatte. Dies führte bei vielen Händlern zu Schweißausbrüchen, denn die Lieferschwelle ist in den Ländern nicht immer gleich. So ergab sich ein großer bürokratischer Aufwand.
Was ändert sich konktret?
Um dem großen Ziel der Vereinfachung ein Stück näher zu kommen, werden aus steuerlicher Sicht wichtige Dinge für Händler geändert:
- Änderung für Verkäufe bis 10.000 Euro
- Änderung des MOSS-Verfahrens
- Keine Privilegierung von Paketen unter 22 Euro
Was ändert sich bei Verkäufen bis 10.000 Euro
Es wird zu einer Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für StartUps und Kleinstunternehmen, die ihre Ware im Online-Handel verkaufen, kommen. Für den Fall, dass sie mit ihren Verkäufen weniger als 10.000 Euro im Jahr einnehmen, richtet sich die Mehrwertsteuer automatisch nach dem Land, in dem sie sitzen. Davon sollen 430.000 Unternehmen in der EU profitieren. Sie werden praktisch wie inländische Umsätze behandelt.
Was ist das MOSS-Verfahren?
Das sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren gibt es eigentlich schon seit dem 01.01.2015. Doch bisher nutzten es nur Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten. Durch dieses Verfahren können die Umsätze, die in der EU gemacht wurden, dennoch in dem Heimatland steuerlich abgewickelt werden. D.h. ein Händler muss sich nach Überschreiten einer Lieferschwelle nicht in einem anderen Land steuerlich anmelden.
Was ändert sich im MOSS-Verfahren?
Dieses Verfahren soll nun auch für Warenlieferungen und daher Verkäufe im Online-Handel gelten. Es soll dazu eine einheitliches und nutzerfreundliches Portal geben. Jeder Händler kann dann seine Umsätze problemlos in seinem Land erklären und notwendige Umsatzsteuer-Zahlungen abwickeln. So sollen bis zu 95 Prozent des Vewaltungsaufwandes gesenkt werden können. Die notwendige Weiterleitung erfüllt dann der jeweilige EU-Staat. Kritik wird nicht ausbleiben, da es natürlich darauf ankommt, dass jedes Land dies auch erfüllen kann.
Was ändert sich für Waren unterhalb von 22 Euro?
Um Steuerhinterziehung vorzubeugen, wird künftig zudem die Mehrwertsteuerbefreiung für Sendungen mit geringem Wert aus Nicht-EU-Staaten abgeschafft. Waren im Wert von weniger als 22 Euro sind momentan von der Steuer befreit. Europäische Händler müssen hingegen bislang auch für diese Sendungen Mehrwertsteuer berechnen. Durch die Abschaffung soll insbesondere potenzieller Steuerhinterziehung aus Drittstaaten ein Riegel vorgeschoben werden.
Ab wann gelten die Änderungen?
Die steuerliche Begünstigung von Kleinunternehmen treten am 01.01.2019 in Kraft. Händler, die sich auf die Erweiterung des MOSS-Verfahrens freuen, müssen sich ein wenig länger gedulden. Diese und die Abschaffung der Begünstigung wird voraussichtlich erst 2021 zur Verfügung stehen.
Der Händlerbund begrüßt das Mehrwertsteuer-Paket, das Online-Händlern die Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten bei grenzüberschreitenden Verkäufen in der Europäischen Union erleichtern wird.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Da steht nichts von Verkäufen in ein EU-Land und auch nichts von Verkäufen ins EU-Ausland. Demnach muss ich bereits bei einem Inlandsumsatz über 10.000 Euro jeden EU-Auslandsumsa tz für das Zielland anmelden. Oder habe ich etwas übersehen?
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Sie schreiben folgendes:
Zitat:
vielen Dank für deine Anfrage. Die Lieferschwellen entfallen dann faktisch, denn sie sind dann ja bei 10.000 Euro angesetzt. Darunter wird dein Umsatz immer als inländischer behandelt.
So das du dir bis zu dem Betrag keine Frage danach stellen musst.
-------------------------------------------
Ich sehe das auch so wir Antje. Was bedeutet das nun?
Meine jetzige Lieferschwelle nach Österreich ist 35.000€, Die ich auch voll ausnutze. Und genau alles unter 35.000€ muss ich mir auch keine Gedanken machen.
Und ab 1.1.2019 muss ich mir dann doch schon ab 10.001€ Gedanken machen,oder?
Oder gibt es dann immer noch eine Lieferschwelle ab 10.001€ bis 35.000€ wo ich mir keine Gedanken machen muss.
Ich bin auch der Meinung das ich ab 1.1.2019 schlechter gestellt wäre als jetzt, und ich ab 1.1.2019 nur noch bis 10.000€ Ware nach Österreich ohnen MWST-Änderung senden darf.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für deine Anfrage. Die Lieferschwellen entfallen dann faktisch, denn sie sind dann ja bei 10.000 Euro angesetzt. Darunter wird dein Umsatz immer als inländischer behandelt.
So das du dir bis zu dem Betrag keine Frage danach stellen musst.
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben