Zahlungsentgelte-Beschwerdeformular: Drohen Abmahnung durch Wettbewerbszentrale?

Veröffentlicht: 25.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 25.01.2018

Auch wenn es seit dem 13.01.2017 durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches verboten ist, für bestimmte Zahlarten Entgelte zu erheben, scheint dies nicht in der Praxis angekommen zu sein. So erscheint es nicht überraschend, dass durch die Wettbewerbszentrale nun ein Zahlungsentgelte-Beschwerdeformular angeboten wird. Abmahnungen könnten dann als Nächstes folgen.

©Maryna Pleshkun/shutterstock.com

Ein Überblick

Am 13. Januar 2018 trat die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Deutschland in Kraft. Sie verbietet insbesondere bei den bargeldlosen Zahlungen Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von Entgelten für Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen und verbietet damit das sog. Surcharching. Händler dürfen so ihre Nutzungsentgelte nicht mehr an Kunden weitergeben. Namentlich betrifft dies im Gesetz SEPA-Überweisung, Lastschrift und Zahlkarten. Doch auch bei der Nachnahme und weiteren Arten der Zahlung ergaben sich durch die Rechtsänderung Unklarheiten.

Wettbewerbszentrale alarmiert

Doch zeigte schon eine Studie des Händlerbundes, dass nur 40 Prozent die tatsächlichen Regelungen der Richtlinie kannten. So erscheint es nicht erstaunlich, dass sich weiterhin in  Online-Shops Zahlungsgebühren für bestimmte Zahlarten finden. Als Resultat klärt auch die Wettbewerbszentrale ausführlich über die neuen Verbote auf. Daneben hat sie für Verstöße extra eine neue Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Verbraucher und Händler melden können, wenn sich nicht an die Regeln gehalten wird. Eigens dafür wird extra ein Zahlungsentgelte-Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt. Dort können Händler benannt werden, die sich nicht an die Verbote halten. Dadurch ist die Wettbewerbszentrale auch in der Lage Verstöße zu ahnden und Abmahnungen auszusprechen. Insoweit hat sie auch angekündigt: „Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.“

Abmahnung ernst nehmen

Die Wettbewerbszentrale hat im vergangenen Jahr eine Reihe von Abmahnungen verfasst und findet sich öfter in unserem Abmahnmonitor. Die Abmahnkosten sind jedoch vergleichsweise gering. Doch sollte jede Abmahnung geprüft werden. Insbesondere die oft damit einhergehende Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden.

Besser den Selbsttest machen

Die genaue Anzahl der Verstöße und der damit verbundenen Abmahnungen lässt sich noch nicht abschätzen. Jedoch ist es ratsam, dies erst gar nicht aufkommen zu lassen. Hierzu bietet sich an, die angebotenen Zahlarten mit einem Checkup zu überprüfen. So kommt schon keine Post der Wettbewerbszentrale wegen verbotenen Entgelten bei Händlern an.

 

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