Kolumne: Zahlen für das Zahlen?

Veröffentlicht: 29.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 29.01.2018

Kunden, die ihre Bestellung abschließen wollten, wurden bis zum 13. Januar 2018 oftmals davon überrascht, dass sie nun neben dem Kaufpreis auch eine Gebühr für die Nutzung einer bestimmten Zahlart anfiel. Dies wurde nun durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) geändert. Nun sind Gebühren für die bargeldlosen Zahlungen SEPA-Überweisung, Lastschrift und Zahlkarten verboten. Klingt erstmal einfach. Aber so einfach ist die Umsetzung und Durchführung doch nicht.

Warum denn bloß auch die Nachnahme?

Mehrere Zahlarten werden im Gesetz explizit genannt. Die Nachnahme allerdings nicht. So könnte man doch denken, dass diese auch per se nicht davon erfasst wird. So leicht ist dies dann doch leider nicht. In bestimmten Konstellationen kann es sogar bei der Nachnahme dazu kommen, dass auch hier bargeldlos gezahlt wird. Ein großes Problem für die Händler, da diese Versand- und Zahlart tatsächlich anders gestrickt erscheint und daher wahrscheinlich auch anders behandelt werden könnte und vielleicht sollte. Hier hat der Gesetzgeber doch glatt eine mögliche Falle für Händler eingebaut. So muss, um auf Nummer sicher zu gehen, wohl oder übel auf die Gebühren bis zu einer endgültigen Klärung verzichtet werden. Zumindest die Kunden werden sich bis zu einer gerichtlichen Klärung freuen. 

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Paypal macht's einfach selbst

Der Anbieter Paypal ist der beliebteste Zahlungsdienst für Kunden, die online unterwegs sind. Doch von der weitreichenden Änderung ist PayPal doch nicht erfasst. Das Gesetz spart den Zahlungsdienstleister in seiner Begründung einfach mal aus, so dass Gebühren für die Nutzung immer noch möglich wären. Doch PayPal wäre nicht PayPal, wenn es nicht der ganzen Problematik zuvor gekommen wäre. Schließlich ist der Kunde König. So hat es durch eine Änderung der AGB kurzerhand ab dem 09.01.2018 die Gebührenerhebung einfach selbst verboten. Und hat dem Gesetz damit sogar vorgegriffen. Dieses galt ja erst ab dem 13.01.2018. Händler, die dennoch Gebühren erheben, müssen sich nicht vor Gesetzgeber fürchten – aber vor PayPal. Dieses kann im schlimmsten Fall sogar das Konto sperren.

Auch noch alle anderen?

Die Änderungen der Gesetzesvorgaben gehen vermutlich sogar weiter als die bloßen genannten Zahlungsmethoden. Eigentlich muss die Frage der Gebührenerhebung auch überall dort gestellt werden, wo ein Zahlungsdienstleister noch mithilft und der Händler seine Nutzungsgebühren auf den Kunden umlegen würde. Damit würden ja auch Varianten wie AmazonPay, Klarna und weitere erfasst. All diese sind noch nicht abschließend geklärt. Dort wird spannend, wie sich die Rechtsprechung zu diesen positioniert. Es bleibt nur festzuhalten, dass es stark anzuraten ist, sich seine Gebühren für Zahlungsarten sehr genau anzuschauen und das Risiko abzuschätzen. Ein Checkup hilft bei der Klärung, ob man sofort etwas ändern muss.

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