Wir wurden gefragt: Können Disclaimer eine Linkhaftung vermeiden?

Veröffentlicht: 19.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.02.2018

Eine ganz aktuelle Entscheidung aus München ließ bei einem Webseitenbetreiber wieder Sorgen aufkeimen. Durch eine Verlinkung macht sich der Betreiber einer Website die rechtswidrigen Inhalte einer anderen Website zu Eigen und muss dafür haften (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 05.01.2018, Az.: 7 ZB 18.31). Kann man solchen Risiken durch die Nutzung eines Disclaimers entgehen, fragte er uns.

Disclaimer
© Happy Stock Photo / Shutterstock.com

Links: Für Händler ein unkalkulierbares Risiko?

Nach der wegweisenden Entscheidung des Europäisches Gerichtshofes sei eine Mithaftung für Links auf rechtswidrige Inhalte (z.B. geklaute Fotos) immer dann gegeben, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht und/oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wurden (Urteil in der Rechtssache C-160/15). 

Online-Händler betreiben ihre Webseiten ohne Zweifel kommerziell und um Gewinne zu erzielen, und setzen die Links gerade nicht aus Spaß. Jeder Online-Händler, der aus seiner Produktbeschreibung heraus beispielsweise auf die Webseite des Herstellers verlinkt, geht damit jedoch das Risiko einer Abmahnung ein, obwohl er im Vorhinein kaum bis gar keine Möglichkeit hat, die verlinkten Inhalte zu überprüfen.

Rechtsprechung zu streng und nicht praxistauglich...

In den folgenden Jahren griffen (leider) viele deutsche Gerichte diese Entscheidung wieder auf und wogen das Für und Wider gegeneinander ab. Als erstes deutsches Gericht griff das Landgericht Hamburg die aufgestellten strengen Grundsätze aus Luxemburg auf. Kurze Zeit später ruderte das Gericht jedoch wegen der Praxisferne zurück. Das Gericht erkannte an, dass die Umsetzung einen enormen Aufwand bedeutet, der letztendlich doch nicht zu einer endgültigen Rechtssicherheit führe.

...Trotzdem...

Die Rechtsprechung – offensichtlich mal mehr oder weniger streng – lässt jedoch die verantwortlichen Webseitenbetreiber nicht so einfach von der Angel. Wer (klar und deutlich) auf andere Inhalte (z. B. Texte, Fotos auf anderen Webseiten) verweist und damit sogar zeigt, dass er mit den Inhalten dieser Seiten sympathisiert, macht sich den Link auch zu Eigen. Dann hilft eine ausdrückliche Distanzierung des Linksetzenden von den Inhalten der verlinkten Seiten durch einen pauschalen Disclaimer nicht mehr. Bleibt im Ernstfall nur auf einen nachsichtigen Richter zu hoffen...

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.