Es gibt mal wieder Neuigkeiten bei der Zahlung von Online-Bestellungen. Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie Anfang Januar in Kraft getreten ist, gibt es nun die nächste Aufgabe für Online-Händler. DHL hat seine Geschäftskunden schon im Herbst 2017 über Preisanpassungen bei der Versandart Nachnahme informiert. Diese treten am Donnerstag, dem 1. März 2018, in Kraft. Hierfür sind Änderungen der Zahlungs- und Versandbedingungen erforderlich.

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Geänderte Kostenstruktur bei Nachnahmesendungen

Die Nachnahme bietet den Vorteil, dass kein Risiko des Zahlungsausfalls besteht, da die Warenübergabe erst nach Bezahlung erfolgt. Für diesen Service berechnete DHL bislang 3,60 € netto zuzüglich zum regulären Paketpreis. Außerdem fiel bisher ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 € an.

Ab dem 1. März 2018 gibt es eine Preisanpassung bei Sendungen, die via Nachnahme bestellt werden. Das Nachnahmeentgelt in Höhe von 3,60 Euro und das Nachnahmeübermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro werden zu einem Preis von 5,60 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zusammengeführt. Der Betrag fällt weiterhin zusätzlich zum Paketpreis an. Das Übermittlungsentgelt von 2,00 Euro, das bisher der Kunde direkt an DHL zahlte, entfällt für den Kunden. Das Nachnahmeentgelt ist künftig komplett und im Voraus vom Händler an DHL zu bezahlen und gilt zunächst für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018. Der Kunde bezahlt bei Übergabe der Sendung daher nur noch den Kaufpreis zuzüglich eventueller Frachtkosten.

Aktualisierte Hinweise in Online-Shops erforderlich

Bisher mussten Verbraucher darüber informiert werden, wie hoch das Nachnahmeentgelt sowie das Übermittlungsentgelt bei einer Nachnahme sind. Der in vielen Shops verwendete Hinweis "Nachnahmegebühr 3,60 €, weiter fallen 2,00 € Zustellgebühren an, die Sie jedoch nicht an uns, sondern an den Zusteller direkt zahlen müssen" ist mit der Änderung der Kostenstruktur jedoch nicht mehr richtig (s. o.).

Entscheidet sich der Händler dafür, die Nachnahmekosten auf den Kunden umzulegen, würde der Hinweis auf die Nachnahmekosten im Shop nun so lauten: "Zuzüglich zum Paketpreis fallen Nachnahmegebühren in Höhe von 5,60 € an", da ab dem Stichtag die 5,60 Euro komplett über den Händler an DHL abgeführt werden.

Problem: Dürfen Kosten der Nachnahme überhaupt berechnet werden?

Doch die Änderung wirft eine schon vergessene  Rechtsfrage wieder auf. Am 13. Januar 2018 trat die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Deutschland in Kraft. Sie verbietet insbesondere bei den bargeldlosen Zahlungen Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von Entgelten für Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen.

Ob auch Nachnahmegebühren von dem Verbot betroffen sind oder nicht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Wir haben das Thema auch hier ausführlich erörtert. Eine Anfang Januar gestellte Anfrage an die Europäische Kommission blieb bislang ohne entscheidende Klärung. Positiv zu erwähnen bleibt jedoch, dass es bisher unseres Wissens nicht zu Abmahnungen wegen der Erhebung von Nachnahmegebühren gekommen ist. Auch über das von der Wettbewerbszentrale eingerichtete Beschwerde-Formular sind uns noch keine Beanstandungen wegen unberechtigt erhobener Nachnahmegebühren zugetragen worden.

Handlungsempfehlung:

Händlern wird empfohlen, die Bereitstellung einer Nachnahmelieferung in ihrem Shop generell zu überdenken. Zum einen ist das Nachnahmeentgelt künftig komplett und im Voraus vom Händler an DHL zu bezahlen. Zum anderen ist die erwähnte Rechtsunsicherheit bei der Erhebung von Nachnahmegebühren gegenüber dem Kunden risikobehaftet.

Wer die Kosten der Nachnahme dennoch weiterhin auf den Kunden umlegen möchte, sollte auf den aktualisierten Zusatz ("Zuzüglich zum Paketpreis fallen Nachnahmegebühren in Höhe von 5,60 € an" oder eine ähnliche Formulierung) sicherstellen, dass der Kunde über die anfallenden Kosten informiert wird.

Händlerbund-Mitglieder erhalten gesonderte Handlungsanweisungen, wie die Rechtstexte anzupassen sind.