Für die einen eine Investition, für andere schon ein beliebtes Zahlungsmittel. Gemeint sind natürlich Kryptowährungen. Ganz vorne dabei: Bitcoins. Dort herrscht oftmals Unsicherheit, wie diese steuerrechtlich zu behandeln sind. Uns erreichte die Frage, ob auf Bitcoins Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Kryptowährung ist kompliziert
Nicht-konventionelle Währungen üben in der heutige Zeit eine große Faszination aus. Viele nutzen diese als Spekulationsmittlel, da hohe Kursgewinne möglich sind. Aber auch als Zahlungsmittel werden sie immer verlockender. Insbesondere Bitcoins werden dabei immer wieder genannt. Diese Währung wird durch das sog. Mining von Menschen rund um den Globus errechnet und einfach in einem Wallet aufbewahrt. Da für Bitcoins auch Euro getauscht werden könnten, könnte daher auch Ware mit Bitcoins gekauft werden. Bei neuartigen Handelsvarianten bleibt natürlich nicht aus, dass die Finanzämter sich die Frage nach der Besteuerung stellen. Handelt es sich bei Bitcoin-Geschäften um reine Währungsspekulation, sind sie als ein normales Zahlungsmittel anzusehen oder am Ende doch ein immaterielles Wirtschaftsgut?
EuGH hatte schon entschieden
Schon der europäische Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage im Jahr 2015 beschäftigt und entschieden, dass es sich bei dem Umtausch von Bitcoins in bekannte Währung um einen Vorgang handelt, der unter die Steuerbefreiung fällt. Unsicherheit entstand erst, nachdem ein Finanzamt Umsatzsteuer bei der Bitcoin-Veräußerung geltend gemacht hatte. Grund genug für das Bundesministerium der Finanzen hier eine grundsätzliche Linie der umsatzsteuerlichen Behandlung festzulegen. Danach gilt für Bitcoins folgendes:
- Umtausch von Bitcoins: Bei einem Umtausch in die eine oder andere Währung handelt es sich um eine Leistung, die umsatzsteuerfrei ist.
- Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel: Solange Bitcoins als reines Zahlungsmittel verwendet werden, werden sie konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Damit fällt auch dabei keine Umsatzsteuer an.
Dieser Grundsatz würde nach Ansicht des Ministerium auch auf andere virtuelle Währungen zutreffen, soweit diese auch als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert sind und keinem anderen Zweck dienen.
Das Mining und die Wallets
Auch zu diesen zwei Bereichen der kryptischen Währungen hat das Ministerium Stellung bezogen. Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Doch die Gebühr, die für die Dienste erhalten wird, sind dabei jedoch freiwillig ohne Leistungsbezug entrichtet und unterfällt daher nicht der Umsatzsteuer. Anders sieht es jedoch bei den elektronischen Geldbörsen (den Wallets) aus. Da diese z.B. als App gekauft werden können und hierbei auch eine Gebühr anfallen kann, müsste der Anbieter auch die entsprechende Umsatzsteuer zahlen.
Antwort
Nein, für die Nutzung von Bitcoins als Zahlungsmittel fällt keine Umsatzsteuer an.
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