DSGVO: Einwilligung für E-Mail-Versandbestätigung durch Paketzusteller notwendig?

Veröffentlicht: 09.05.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.05.2018

Vom Paketzusteller durch E-Mail benachrichtigt zu werden, wann dass bestellte Paket ankommt ist für viele Kunden inzwischen eine lang ersehnte Nachricht. Er will ja schließlich sein Paket haben. Aber ist die Weitergabe der E-Mail-Adresse ohne Einwilligung überhaupt zulässig und was ändert sich durch die DSGVO?

© SANOOK NUK/shutterstock.com

Die Lage vor der DSGVO

Auch schon nach dem noch gültigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) treffen hier der Servicegedanke des Händlers und die strengen und engen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes aufeinander. So durfte die Datenweitergabe, worunter auch die E-Mail-Adresse fällt, nur erfolgen, wenn es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist. Doch die Weitergabe der E-Mail Adresse für normale Lieferungen wurde nach Meinung der Datenschützer dadurch nicht erlaubt. Dafür bedurfte es bisher einer Einwilligung, die am Besten durch eine extra Abfrage eingeholt wurde. Eine Ausnahme davon lag lediglich bei Speditionsware vor, da ansonsten der Vertrag tatsächlich nicht abgewickelt werden konnte. Zusammenfassend war eine Weitergabe zwar möglich, aber nur mit einer Einwilligung.

Kommt nun eine Erleichterung durch die DSGVO?

Auch die Datenschutzgrundverordnung regelt, dass die Weitergabe von Daten nur mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage möglich ist. Diese können am ehesten sein:

  • Eine Einwilligung der betroffen Person,
  • Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertrages,
  • Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortli­chen oder eines Dritten

Doch leider scheidet die Erfüllung des Vertrages nach wie vor aus, da sich nichts geändert hat. Daher wäre an das berechtige Interesse des Händlers zu denken, um einen reibungslosen und schneller Versand für sich und den Kunden sicherstellen zu können. Dies erscheint erst einmal auch logisch und nachvollziehbar, da sowohl Kunde als auch Händler die Bestellung erst durch Ablieferung endgültig beenden können.

Datenschutzkonferenz sieht das anders

Doch leider werden Händler die Weitergabe der E-Mail-Adressen nicht auf den Art. 6 DSGVO und damit das berechtigte Interesse stützen können, wenn es nach dem Willen der Datenschutzkonferenz (DSK) geht. Diese sieht es ganz anders:

„Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig. “

Begründet wird das mit der Möglichkeit, dass Händler Zustellinformationen selbst an den Kunden weitergeben bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden können. Daher darf die E-Mail-Adresse nur mit einer Einwilligung an den Paketzusteller erfolgen.

Was können den Händler nun überhaupt tun?

Durch die Einwilligungserfordernis wären folgende Möglichkeiten rechtlich noch möglich:

  • Kunden selbst informieren. Die E-Mail-Adresse, die durch den Bestellprozess eingeholt wurde, darf der Händler selber zur Versandbestätigung auch nach Ansicht der DSK nutzen.
  • Eine zusätzliche Checkbox einfügen. So könnte die notwendige Einwilligung eingeholt werden. Doch muss der Händler an dieser Stelle den Nachweis der Einwilligung protokollieren.
  • Einen Dienstleister damit beauftragen. Dieser versendet die entsprechenden E-Mails an den Kunden im Namen des Händlers, gibt aber keine Daten an Paketdienstleister heraus. Erforderlich ist dafür ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung.

Auch die DSGVO bringt keine Vereinfachung

Die DSGVO hätte eine Möglichkeit sein können, den Service in diesem Bereich zu verbessern. Doch wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Stellung der DSK auch bei einer möglichen gerichtlichen Prüfung Stand halten. Für Händler ändert sich daher in der Weitergabe der E-Mail-Adressen an Paketzusteller nichts. Sie müssen nach wie vor eine Einwilligung für diesen Service einholen.

Kommentare  

#14 Andreas Wirth 2019-04-15 09:59
Wäre da nicht eine Widerspruchslös ung sinnvoll. Kann man leicht auf allen Portalen und Shops einbinden. Kunde ist grundsätzlich einverstanden Versandbestätig ungen zu erhalten, außer es wird ein Häckchen mit "Nein" gesetzt. Der Datenschutz ist ja sinnvoll, aber von der Politik wird hier, wie fast immer, Alles nur halb durchdacht und der Abmahnmafia werden rote Teppiche ausgerollt.
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#13 Redaktion 2018-06-11 12:54
Hallo Matthias,

leider ist in diesem Bereich die Theorie sehr schwer umsetzen in der Praxis. Rein rechtlich betrachtet, muss eine Einwilligung vorliegen, solange die entsprechende Information auch durch den Händler erfolgen soll. Daran würde sich auch durch die erschwerte Zustellung nichts ändern. Erst wenn sonst die Lieferung an sich nicht möglich wäre, könnte es anders liegen. Es empfiehlt sich daher eine extra Checkbox einzubauen, damit der Kunden einwilligen kann. So umgeht man die Problematik. In der Vielzahl der Fälle will der Kunden ja gerade informiert werden und wird daher zustimmen.

Viele Grüße
die Redaktion
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#12 Matthias 2018-06-07 15:24
Hallo,
was, wenn es ein Problem bei der Zustellung gibt und man neue Daten eingeben soll und der versanddienstle ister expliziet nach einer Telefonnummer fragt um die Anlieferung evt. direkt mit dem Kunden abklären zu können - bei Paktlieferung - nicht Speditionsversand.
Wir geben die Telefonnumer dann mit an, den oft erreicht man die Kunden nicht gleich und kann den Vorgang sonst nicht abschließen. Rein rechtlich müsste man sich spätestens dann doch erst die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der Telefonnummer an DPD, UPS ... einholen, bevor man das "Zustellhindern is" beseitigen kann.

Das ist für den Versender und den Kunden praktischer Nonsens und einige Paketdienstleis ter verlangen für eine 2./3. Zustellung Extragebühren, wenn man keine Emailadresse vom Kunden mit angibt und deren Benachrichtungs service nicht nutzt.

Chao
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#11 Redaktion 2018-05-14 10:16
Hallo Andre,

an sich darf man auch jetzt schon nicht einfach die E-Mail-Adresse weitergeben. Natürlich wünscht der Kunde immer zu wissen, wo sein Paket bleibt. Doch wichtig ist, dass du dich auch rechtlich absicherst. Die Einwilligung müsstest du daher einholen für DHL etc. In den AGB sollte das nicht geschehen, da der Kunde mit der Akzeptanz in die Geschäftsbeding ungen nicht automatisch in die Datenweitergabe einwilligt. Eine Checkbox wäre daher zu überlegen, um dich abzusichern. Afterbuy arbeitet für dich direkt durch die Auftragsverarbe itung. Da musst du nur einen AV-Vertrag schließen.
Viele Grüße
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#10 Redaktion 2018-05-14 10:11
Hallo Hans,

bei Amazon ist dies anders. In diesem Fall gibst du gar keine Daten weiter, sondern Amazon selbst. Amazon erhebt die Daten vom Kunden aber auch direkt selbst und leitet die entsprechenden Daten dann ja an dich weiter.
Viele Grüße
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#9 Redaktion 2018-05-14 10:09
Hallo Nils,

danke für deine Frage. Diese Variante wäre an sich möglich. Dann würde DHL aber nicht nur die Pakete ausliefern, sondern E-Mails in deinem Namen und von deinem Account schicken. Ob Paketdienstleis ter so eine Lösung überhaupt anbieten wäre an der Stelle aber noch zu klären.
Viele Grüße
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#8 Andre 2018-05-13 13:05
Wir versenden unsere Pakete mit DHL. Daten werden per CSV Datei direkt zu DHL hochgeladen. Im Datensatz ist auch die Email Adresse vorhanden, damit der Kunde automatish von DHL über den Paketstatus informiert wird.
Also wenn ich das richtig verstehe, darf ich ab 25.05. keine Emailadresse mehr an DHL weitergeben? Lässt sich das nicht über die AGB´s regeln, also das der Kunde mit dem Kauf zustimmt das seine Adressdaten, einschliesslich Emailadresse an den Logistiger weitergegeben wird?
Unsere Käufe laufen auch alle über Afterbuy, da landen ja auch alle Kundendaten bei einen Drittanbieter und werden dort gespeichert und für die Kaufabwicklung genutzt.
Also für den Kunden wird es definitiv ein Schritt nach hinten geben, da alle Kunden mit Versandbestätig ungsmails rechnen. Und für uns als Verkäufer erhöht sich der Aufwand, weil ständig die Frage kommt "Wo bleibt mein Paket".
Das raussuchen der Tracking ID dauert ja auch jedesmal und reist einen immer wieder aus dem normalen Tagesgeschäft raus.

MFG Andre
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#7 hans 2018-05-12 13:30
Wie sieht das denn eigentlich mit den Amazon generierten E-Mail Adresse aus ?
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#6 Nils 2018-05-12 12:02
Einen Dienstleister damit beauftragen. Dieser versendet die entsprechenden E-Mails an den Kunden im Namen des Händlers, gibt aber keine Daten an Paketdienstleis ter heraus. Erforderlich ist dafür ein Vertrag über die Auftragsverarbe itung.

Also wie oben beschrieben darf es ein Dienstleister machen. Der Dienstleister darf aber nicht der Versender sein?
Kann ich denn nicht mit DHL ein Vertrag über die Auftragsverarbe itung geschlossen werden?
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#5 Tom Reichelt 2018-05-12 09:33
Wir handhaben das so, dass der Kunde aus unserer Wawi eine Versandmitteilu ng bekommt. Dort ist ein Link mit eingebundenem Trackingcode enthalten.
Soweit so gut. Kommt es aber z.B. zu Problemen bei der Zustellung (Empfänger nicht angetroffen - Paket kann nun im Paketshop abgeholt werden), erhält der Empfänger diese Information nicht. Nicht immer wird die Benachrichtigun g im Briefkasten rechtzeitig entdeckt.
Auch die Telefonnummer darf nicht mehr als Pflichtfeld markiert werden. Ich kann also auch den Kunden gar nicht anrufen, um ihn darauf hinzuweisen.
Oder sehr häufig: Kunde hat die Adresse unvollständig eingegeben. Wir können also erst nach Klärung (und das geht meist telefonisch ohne zeitlichen Verzug) versenden.
Nun bedarf es einer weiteren email. Alles zum Nachteil des Kunden.
Danke DSGVO!!
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