Foto- und Bildrechte: Basics für Online-Händler und Webseitenbetreiber

Veröffentlicht: 15.05.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.05.2018

Gute Produktfotos lassen sich nicht einfach mit dem Smartphone machen, denn sie sind eine Wissenschaft für sich. Neben dem künstlerischen Aspekt hat jeder Fotograf vom Fotoshooting bis zur Veröffentlichung jedoch auch die rechtliche Facette zu betrachten.

Fotografie
© Kate Aedon / Shutterstock.com

Die Rechte als Fotograf und Künstler

Jeder Betreiber einer Webseite will den einheitlichen Look der Webseiten durch grafische Elemente wie Bilder oder Fotos aufwerten und ihr auf diese Weise einen individuellen Anstrich geben. Zum Teil werden die Grafiken dabei eigenständig vom Unternehmer erstellt, zum Teil geschieht dies aber auch durch beauftragte Fotografen oder Künstler.

Vielen (Hobby-)Fotografen ist gar nicht bewusst, dass sie für den Schutz ihrer Kunstwerke überhaupt nichts tun müssen. Die Schöpfer von Lichtbildwerken (z. B. kunstvolle Fotografien) und Lichtbildern (z. B. Knipsbildern) sind bereits von Gesetzes wegen geschützt. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber. Das Urheberrecht schützt den Urheber vor einer unberechtigten Vervielfältigung oder unberechtigten Veröffentlichung der Fotografien, etwa auf anderen Websites.

Urheberrechtlicher Schutz wird u. a. für folgende Werke gewährt:

  • Fotos
  • Texte
  • Videos
  • Kartenmaterial
  • Firmenlogos

Nach dem deutschen Recht ist es daher auch nicht notwendig, ein Copyright-Zeichen an seinen Fotos anzubringen. Das Urheberrechtsgesetz enthält solche Anforderungen bewusst nicht, um die Künstler vor einem übermäßigen Verwaltungsaufwand zu bewahren. Das „©“ – das sog. Copyright-Zeichen (Copyright, dt.: „Kopierrecht“) – ist dem deutschen Recht nicht bekannt, sondern stammt vielmehr aus dem anglo-amerikanischen Recht. Im Urheberrecht der Vereinigten Staaten konnten die Rechte nach früherer Rechtslage an einem Werk tatsächlich erlöschen, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen war.

Um einen Bilderklau zu verhindern, mag das Copyright-Zeichen sicher als Abschreckung dienen. Ein Foto darf jedoch in keinem Fall ungefragt verwendet werden, egal ob ein Copyright-Zeichen vorhanden war oder nicht.

Urheberrecht für Affen-Selfie?

Vor einigen Jahren sorgte das Selfie eines wilden Makake-Affen für tierischen Zoff. Ein Fotograf beanspruchte das Urheberrecht für sich und der Affe sollte leer ausgehen. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten einigte man sich darauf, dass der Fotograf 25 Prozent aller künftigen Einnahmen durch das Foto dem Schutz von Schopfmakaken in Indonesien spenden wird.

Fotografien von Personen

Will man nicht nur schnöde Objekte abbilden sondern auch das angebotene Designer-Kleid am „echten“ Modell demonstrieren, kommen weitere Aspekte ins Spiel. Grundsätzlich ist natürlich die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, wenn diese Person erkennbar wiedergegeben wird. Die Models, die Produkte für die Kamera präsentieren sollen, sind also um Erlaubnis zu bitten. Bilder, auf denen mehrere Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, sind jedoch von diesem strengen Grundsatz ausgenommen.

Bilderklau? Nicht mit mir!

Sei es durch eine professionelle Software zum Aufspüren von Bilderklau oder Zufall: Rechtsstreitigkeiten wegen eines Bilderklaus im Internet sind immer noch ein großes Thema. 2016 stammten laut einer Händlerbund-Umfrage 11 Prozent der Abmahnungen aus dem Urheberrecht, etwa weil Fotos und Texte ohne Erlaubnis verwendet wurden. Kein Wunder, denn professionelle Fotos und Grafiken erfordern ein umfassendes Know-how, gute Technik und viel Zeit und Mühe.

Zunächst einmal ist der Urheber eines Werkes berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber und darf zur Unterlassung usw. auffordern (nicht etwa die von ihm betriebene GmbH). Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Darüber hinaus ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gesetzlich unter Strafe gestellt.

Zunächst muss alles sehr schnell gehen, denn das heute verwendete Foto kann morgen schon wieder verschwunden sein. Grund zur Abmahnung besteht trotzdem. Das für Rechtsverletzungen im Internet am häufigsten genutzte Beweismittel ist der Screenshot, also das Foto einer Webseite bzw. eines Teils einer Webseite. Für die Anfertigung absolut bombensicherer Screenshots wurde sogar spezielle Software entwickelt, die neben dem eigentlichen Foto von der Webseite auch Datum und Uhrzeit speichert (z. B. Screenshot Captor, Snipping Tool).

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Den ausführlichen Artikel zu den  Foto- und Bilderrechten für Webseitenbetreiber finden Sie im Onlinehändler Magazin 

Q2-Ausgabe Onlinehändler Magazin

In unserem aktuellen Onlinehändler Magazin (Q2 2018) blicken wir detailliert auf alle Rechtsfragen rund um das Thema Foto- und Bilderrechte im Netz, klären, wie man seine Werke als Fotograf schützen kann, und was man bei freien Lizenzen beachten muss. Nicht zu kurz kommen auch die äußert praxisrelevante Nutzung von Stockarchiven oder Tipps, wie man den Abmahnern aus dem Weg geht.

Darüber hinaus finden Sie im Heft unter anderem auch Tipps und Tricks rund um das E-Mail-Marketing, welche Werbemöglichkeiten Sie auf Online-Marktplätzen nutzen können oder was wirklich hinter den mobilen Ladezeiten steckt. Auch Kundenbeschwerden bei Zalando, Produkte aus dem Luxus-Bereich, das komplizierte Lizenzmodell bei Spreadshirt und Website-Analyse-Tools rücken wir in den Fokus. Auf insgesamt 144 Seiten finden Sie spannende Hintergrundberichte, aktuelle Trends und Neuigkeiten.

Das Onlinehändler Magazin steht als pdf zum kostenfreien Download bereit, kann jedoch auch im Printformat bestellt werden. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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