Beim Handel mit Büchern ist unbedingt die Buchpreisbindung zu beachten. Dies gilt in Deutschland schon sehr lange. Doch verhindert diese Gleichheit im Preis auch zugleich einen freien Preiswettbewerb. Rund um dieses Thema erreichte uns die Frage, ob man Bücher auch an Kunden verschenken kann oder ob dies gegen das Gesetz verstößt.

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Buchpreisbindung ist schon lange Tradition

In Deutschland gibt es schon sehr lange feste Preise für Bücher, denn diese Tradition besteht schon seit dem Jahr 1888. Gesetzlich niedergeschrieben ist dies im Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). Danach sind Verlage verpflichtet, für jedes Buch einen festen Preis zu definieren und jeder Händler ist verpflichtet, sich daran zu halten. Der Gesetzgeber sah damals nur diese Möglichkeit, das „Kulturgut Buch” von der freien Marktwirtschaft herauszunehmen und damit ein breites Buchangebot sicher zu stellen. In der modernen Zeit ist dies jedoch nicht mehr unumstritten, wie ein Vorstoß der Monopolkommission in ihrem Abschaffungswillen zeigt. Solange dieser jedoch nicht erfüllt ist, sind Händler bei ihrer Preiswahl für Bücher, eBooks, Musiknoten und weitere Formate daran gebunden.

Geschenk oder doch Verkauf?

Durch das Gesetz sind Ausnahmen nur erlaubt, wenn gebrauchte Bücher oder Mängelexemplare verkauft werden. Ein Geschenk, als die vollkommen unentgeltliche Bereitstellung, wird in dem BuchPrG nicht genannt und wird daher auch nicht von diesem erfasst. Daher müssen sich Händler bei einer Schenkung auch nicht um eine Buchpreisbindung kümmern. Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) mit Urteil vom 26. Juni 2018 - Az. : 14 U 341/18 nun auch noch einmal festgehalten. Danach muss lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen. Solange Händler das Buch ausdrücklich und gut sichtbar für den Kunden als Geschenk anbieten, ist es nach Ansicht des Gerichts sogar unschädlich, dass der Button im Warenkorb auch dabei mit „kaufen” betitelt und in der Bestellbestätigung ein Kaufvertrag genannt wird. Dies ist nicht hinderlich, solange Händler die Bücher unzweifelhaft verschenken.

Gutscheinaktionen nicht erlaubt

Doch nicht alles ist erlaubt. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24. Juli 2015 schon festgestellt, dass ein indirekter Verkauf durch eine Gutscheinaktion nicht erlaubt ist. Grund für das Verbot von Gutscheinen ist, dass Gutscheine dabei auch für den Kauf von preisgebundenen Büchern eingesetzt werden können, was eine Umgehung der Buchpreisbindung darstellt. Daher müssen sich Händler bei jeder Aktion mit preisgebundenen Büchern absichern, dass sie dadurch nicht die Preisbindung umgehen.

Kopplungsverbot beachten

Neben dem Verbot der Gutscheine sind auch alle Absatzförderungsmaßnahmen verboten, durch die die Buchpreisbindung unterlaufen wird. Das bedeutet, dass die Abgabe eines kostenfreien Exemplars nicht an eine Bedingung wie einen Hauptkauf gebunden ist. Die Gratisabgabe muss völlig unabhängig von einer weiteren Bestellung erfolgen.

Versandkosten sind erlaubt

Auch wer Bücher verschenkt, steht am Ende vor dem Problem, dass im Online-Handel auch immer ein Versand erfolgen muss. Doch hat das OLG Dresden auch festgehalten, dass nur das Buch an sich völlig kostenfrei sein muss, eine Versandpauschale jedoch auch in diesem Fall erhoben werden darf. Einzig darf auch hier durch die Höhe der Versandpauschale kein versteckter Kaufpreis erhoben werden.

Bücher zu verschenken ist daher rechtmäßig

Händler, die Bücher daher verschenken und dies gut sichtbar und verständlich klarstellen, können dies ohne Umgehung der Buchpreisbindung anbieten. Händler, die noch weitere Fragen zum Thema haben, können dazu gern unser Hinweisblatt „zum Handel mit Büchern” benutzen.