Richtig werben mit Awards und Testergebnissen

Veröffentlicht: 23.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 23.07.2018

Viele Käufer interessieren sich insbesondere für prämierte Produkte. Klar, dass Händler mit diesen Produkten entsprechenden werben möchten. Doch gibt es bei der Werbung für Produkte, die einen Award erhalten oder ein besonders gutes Testergebnis bekommen haben, rechtlich Vorgaben, die Händler beachten sollten.

Awards oder Testurteil
© Albert999/shutterstock.com

Unterscheidung Award und Testergebnis

Zwischen beiden Arten der Prämierung eines Produktes gibt es eine grundsätzliche Unterscheidung. Ein Award wird in der Regel durch eine Jury nach subjektiven Kriterien für eine besondere Leistung vergeben. Dies kann die Würdigung eines besonderen Designs oder Konzeptes sein. Ein Testurteil hingegen erfolgt durch den Vergleich mehrerer konkurrierender Produkte, nach vorher festgelegten Kriterien und der Platzierung nach der bestmöglichen Erfüllung der Kriterien. Dadurch ist vor allem die Werbung durch Testergebnisse für ein Produkt besonders achtsam umzusetzen, da potenzielle Kunden in besonderer Weise angesprochen werden und sowohl Gerichte als auch Konkurrenten die Werbung besonders genau und kritisch beobachten.

Was gilt bei der Werbung mit einem Award

Händler, die ein Produkt mit einer Award-Auszeichnung bewerben, sollten darauf achten, dass die Rechtsprechung auch hierbei bestimmte Voraussetzungen festlegt. Es ist diesbezüglich erforderlich, dass die näheren Umstände der Vergabe erläutert werden. Nicht erforderlich ist aber die konkrete Fundstelle anzugeben, wie ein aktuelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 3 HK O 6582/17 zeigt. Das Gericht sieht in seinem Urteil keine Notwendigkeit einer konkreten Fundstelle, da Kunden für Awards keine Nachprüfung der Qualitätskriterien durchführen, sondern sich wie die Jury selbst einen subjektiven Eindruck verschaffen.

Deutlich strengere Regeln für Werbung mit Testergebnissen

Händler, die Testurteil für ihre Werbung für ein Produkt nutzen wollen, müssen Folgendes beachten:

- Der exakte Fundort ist klar und deutlich anzugeben. D.h. ein normalsichtiger Betrachter muss es sehen können (Mindestschriftgröße 6). Eine kleinere Schrift und schlechte Qualität kann abgemahnt werden, wie ein Urteil des LG Kiel aus dem Jahr 2012 belegt.

- Die Angabe einer Internetseite reicht aus. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist ein Link zum Testergebnis nicht erforderlich.

- Testergebnisse sind ohne Änderung zu übernehmen.

- Der Rang im Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Produkten muss angegeben werden.

Weitere Hinweise zu der rechtmäßigen Werbung mit Testergebnissen finden sich auch in unserem Hinweisblatt “Werbung mit Testergebnissen”.

Benutzung der Testergebnisse Stiftung Warentest

Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen Händler auch darauf achten, mögliche Vorschriften der prüfenden Stelle zu beachten. So müssen zum Beispiel bei Testergebnissen der Stiftung Warentest die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sein, dazu zählen die unveränderte Darstellung, deutliche Lesbarkeit und Vollständigkeit (komplett: http://www.test.de/unternehmen/werbung/nutzungsbedingungen). Und auch für die Nutzung des Logos der Stiftung Warentest müssen Händler vorher einen Logo-Lizenzvertrag unterschreiben.

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