Der hiesige Online-Handel fußt auf grundlegenden rechtlichen Regelungen – dazu gehört natürlich unter anderem das Widerrufsrecht, von dem Kunden , die online einkaufen, Gebrauch machen können. Verbraucherschützer mahnen allerdings aktuell, dass es immer wieder Händler gebe, die Käufern einen Widerruf erschweren oder gar verweigern.

Geschäftsmann, der eine Hand als No-Geste zeigt
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Immer wieder kommt es im Rahmen des Widerrufsrechts zu Problemen: Zwar räumt der Gesetzgeber Verbrauchern bei Online-Käufen ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ein, dennoch wenden sich immer wieder Kunden mit Beschwerden an Verbraucherschützer. Wie die Marktwächter Digitale Welt nun auf ihrer Website mitteilen, liegen ihnen solche Beschwerden aus insgesamt sechs Bundesländern vor.

Händler geben vor, Produkte seien maßgefertigt

Aus dem Frühwarnnetzwerk zu Problemen mit dem Widerrufsrecht haben die Marktwächter entsprechende Fälle ausgewertet. Demnach gebe es Online-Anbieter, die den Kunden das Recht zum Widerruf unrechtmäßig verweigern, indem sie etwa behaupten, dass es sich bei den gelieferten Produkten um maßgefertigte Ware handelt.

„So berichtete eine Verbraucherin, sie habe ein Hochzeitskleid im Internet gekauft, bei dem man zwischen den Standardgrößen 36 bis 42 wählen konnte. Als schließlich ein Kleid in minderwertiger Qualität bei der Verbraucherin ankam, wollte sie den Kauf widerrufen. Doch der Händler weigerte sich“, schreiben die Marktwächter. Auch bei Jalousien oder ähnlichen Sortimenten komme ein solches Verhalten in der Praxis vor.

Frage um maßgefertigte Produkte führt immer wieder zu Streit

Tatsächlich können jene maßgefertigten Produkte, die nach einer Kundenspezifikation hergestellt werden, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Die Praxis zeigt jedoch auch, dass es in der Frage, was genau ein maßgefertigtes Produkt ist, zu Streitereien kommt. Laut bisheriger Rechtsprechung ist eine Ware dann nach Kundenangaben individualisiert, wenn sie im Falle der Rücknahme für den jeweiligen Anbieter wirtschaftlich wertlos ist – das heißt, die Ware kann durch ihre besonderen Eigenschaften nicht mehr anderweitig verkauft oder nur unter erhöhten Schwierigkeiten veräußert werden, zum Beispiel durch einen erheblichen Preisnachlass. Hinzu kommt, dass die Anfertigung (zum Beispiel bei einer Anpassung des Produkts) dann auch nicht einfach ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.

Es kann also an dieser Stelle festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall eine reine Größenauswahl – wie sie etwa beim Hochzeitskleid vorgenommen wurde – keine Maßanfertigung darstellt: „Es ist ärgerlich, wenn sich Online-Händler auf eine vermeintliche Maßanfertigung berufen, obwohl es sich eindeutig um Ware von der Stange handelt“, kommentiert Kirsti Dautzenberg, Teamleiterin Marktwächter Digitale Welt.

Auch unzureichende Informationen in der Kritik

Neben unrechtmäßigen Ausschlüssen des Widerrufsrechts rücken die Verbraucherschützer der Marktwächter-Teams auch unzulängliche Informationen in den Blick: So könnten Online-Händler, die beispielsweise digitale Inhalte wie Software oder Filme zum Streamen anbieten, das Widerrufsrecht ausschließen. – Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Kunden auf diesen Ausschluss hingewiesen werden und die Kunden dem Ausschluss ausdrücklich zustimmen.

„Verbraucher werden gerade bei digitalen Inhalten aber oft nicht ausreichend vorher aufgeklärt“, sagt Manfred Schwarzenberg, Teamleiter Marktwächter Digitale Welt der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Informationen zum Widerruf fehlen bei Shops, die beispielsweise Software oder digitale Gutscheine verkaufen, oft vollständig oder die Hinweise werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.“ Lediglich ein Hinweis auf den Widerrufsausschluss in den AGB reiche allerdings nicht aus.

Da das gesetzliche Widerrufsrecht „das zentrale Recht des Verbrauchers im Onlinehandel“ sei, dürfe es nach Meinung der Marktwächter nicht geschwächt werden. Die Umgehungsstrategien vieler Händler seien aus diesem Grund auch nicht hinzunehmen.