Jeder kennt es: Bestellt man ein Produkt, so liegt der Warensendung meist noch Werbung in Form von Rabattgutscheinen, Katalogen oder Flyern bei. Doch: Ist das überhaupt erlaubt?

Gummibärchen in einer weißen Schüssel
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Für reichlich Unmut unter den Online-Händlern sorgte ein BGH-Urteil aus der vergangenen Woche: Die Richter stuften die Bitte um eine positive Bewertung als Werbung ein mit der Folge, dass eine Kundenzufriedenheitsumfrage in einer Rechnungs-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Verunsichert fragten viele Leser, ob Werbezettel in der Warensendung jetzt auch verboten seien.

Werbung per Post

Schaut man ins Gesetz, genauer gesagt in § 7 UWG, wird man ganz schnell feststellen, dass der Gesetzgeber mit Werbung per moderner Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Fax u. ä.) weitaus strenger umgeht, als mit der Werbung per Post. Der Grund dafür liegt darin, dass Werbung per Mail viel schneller, billiger und effektiver geht, als per Post.

Im Allgemeinen wird Werbung jedoch dann als belästigend angesehen, wenn sie für den Großteil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn der Verbraucher erkennbar keine Werbung möchte. Klassisch ist hierbei der „Bitte keine Werbung einwerfen”-Aufkleber, der sich auf zahlreichen Briefkästen wiederfindet. Wer trotz des eindeutig geäußerten Willens immer wieder Werbeprospekte im Kasten vorfindet, ist natürlicherweise irgendwann einfach nur noch genervt.

Anders sieht es bei verpackter Werbung aus, also bei Werbung in Warensendungen: Hier kann der Postbote nicht wissen, dass auch Werbung im Päckchen ist, weswegen der Aufkleber nicht gilt. Gibt der Kunde nicht gerade bei der Bestellung zu verstehen, dass er keine Werbung möchte, ist gegen Flyer in der Warensendung nichts einzuwenden.

Grenze zur Belästigung

Doch wann ist Werbung in der Warensendung belästigend? Der Kunde sollte im besten Fall nicht von einer regelrechten Flyerlawine überrollt werden, wenn er das Paket öffnet. Gegen ein, zwei Handzettel oder Heftchen spricht allerdings in der Regel nichts.

Praxistipp

Als Händler sollte man allerdings dennoch immer einen Blick darauf haben, ob der Kunde geäußert hat, dass er keine Werbung möchte. Schickt man trotz dieser Äußerung Werbung an den Kunden, kann dies wiederum als belästigend wahrgenommen werden.

Das Dankeschön: Die Gummibärchentüte

Kleiner Fakt am Rande: Ja, auch die Gummibärchentüte ist durchaus Werbung. Sie liegt nicht nur als Dankeschön, sondern auch als Werbegeschenk bei. Als Werbung wird nämlich jede Handlung eines Unternehmens zur Absatzsteigerung verstanden. Da der Unternehmer durch das Geschenk beabsichtigt, beim Kunden in guter Erinnerung zu bleiben und ihn dadurch im besten Fall zu Empfehlungen und/oder weiteren Einkäufen animieren möchte, ist eine Gummibärchentüte in der Warensendung als Werbung zu werten.