Themenreihe Teil 3

Geoblocking-Verordnung: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Veröffentlicht: 10.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Eine oft gestellte Frage im Zusammenhang mit der Geoblocking-Verordnung ist der Kontrahierungszwang: Werden Händler mit der neuen Verordnung dazu verpflichtet, mit jedem Seitenbesucher Verträge zu schließen? Wir haben die Antwort.

Hand kommt aus dem Bildschirm eines Notebooks und schüttelt eine andere Hand.
© Iaroslav Neliubov - shutterstock.com

Händler sollen im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit weiterhin entscheiden können, mit wem sie kontrahieren, also einen Vertrag abschließen. In Nummer 18 der Erwägungsgründe zur Geoblocking-Verordnung heißt es zur Vertragsfreiheit:

„Allerdings sollte das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu Online-Benutzeroberflächen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Geschäfts mit Kunden.”

Die EU erkennt sehr wohl, dass Verkäufer gute Gründe haben, Verträge mit bestimmten Personen auf Grund des Wohnsitzes nicht zu schließen. Daher soll durch die Geoblocking-Verordnung die Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Es geht lediglich um die Schaffung eines potenziellen Zugangs zu Waren innerhalb des Binnenmarktes.

Anreiz zum Handel im Binnenmarkt

Auf der einen Seite will die Verordnung durch das Verbot des Geoblockings also erreichen, dass jeder aus jedem EU-Mitgliedstaat einen unbeschränkten Zugriff auf Online-Shops hat; auf der anderen Seite will die EU die Händler aber nicht dazu zwingen, mit Hinz und Kunz Verträge schließen zu müssen. Die Verordnung soll vor allem ein Anreiz sein.

Händler sollen dadurch eher angeregt werden, ihr Geschäft auf den kompletten Binnenmarkt auszuweiten. Der Anreiz besteht darin, dass zunächst nur das Geoblocking verboten wird, dem Händler darüber hinaus aber keine gravierenden Pflichten auferlegt werden. So kann er gewissermaßen testen, ob vielleicht Personen aus einem anderen Land ein Interesse an seinem Produkt haben. Besteht ein solches Interesse, kann das den Händler dazu animieren, seinen Handel aktiv auszuweiten. So soll der Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden.

Folgen

Viele Händler haben die Sorge, dass sie mit der Geoblocking-Verordnung dazu verpflichtet sind, Verträge mit Kunden aus allen Mitgliedstaaten zu schließen. Damit geht vor allem die Sorge einher, den Kunden die Ware nur mit erheblichen Aufwand zukommen lassen zu können.

Diese Sorge kann den Händlern gleich doppelt genommen werden: Zum einen besteht, wie eben ausgeführt, kein Vertragszwang, zum anderen besteht aber auch keine Belieferungspflicht.

Kurz erklärt: Der Vertragsschluss

Wann ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, hängt von der Angebotsgestaltung und den AGB im Shop ab:

Bei Variante eins gestaltet der Verkäufer seine AGB so, dass der Vertrag unverzüglich nach der Tätigung des Bestellvorgangs zu Stande kommt: Der Käufer erhält nach der getätigten Bestellung unverzüglich eine – meist automatisierte – E-Mail, in welcher ihm die Ausführung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird. 

Bei Variante zwei sind die Vertragsbedingungen so gestaltet, dass die automatische E-Mail, die nach dem Bestellvorgang abgesendet wird, den Vertragsschluss noch nicht begründet. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung. Der Vertragsschluss kommt durch eine weitere Nachricht zu Stande, in der die Ausführung oder Lieferung der Bestellung bestätigt wird.

Einen Sonderfall nimmt die Möglichkeit der Sofortzahlung ein: Bietet der Händler eine solche Möglichkeit an, so wird der Vertrag mit der Zahlung durch den Kunden geschlossen. Grund dafür ist, dass der Händler die Zahlung erst dann vom Kunden verlangen kann, wenn der Vertrag geschlossen ist. Bei Sofortzahlsystemen wie Paypal erfolgt die Zahlungsaufforderung aber direkt bei der Bestellung. Bietet der Händler eine solche Möglichkeit an, ist er also bereits mit der Zahlung gebunden. Dies muss klar aus den AGB hervorgehen.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#4 die Redaktion 2018-10-11 12:51
Hallo Herr Schöler,

die Verordnung verbietet zwar das Geoblocking, begründet aber keine Belieferungspfl icht. Wenn Sie sich dazu entschließen, nur in Deutschland zu versenden, dann bleibt das auch so.

Bestellt dann ein Österreicher bei Ihnen, dann schulden Sie ihm nicht mehr, als das, was sie anbieten. Dem ganzen liegt das "Shop like a local" - Prinzip zu Grunde. Der Österreicher soll so gestellt werden, als wäre er als Tourist in Deutschland und würde hier einkaufen. Daher trifft Ihr Beispiel mit der Messe den Nagel auf den Kopf.

Richten Sie Ihren Verkauf hingegen direkt auf Österreich aus, müssen Sie natürlich die dort geltenden Bestimmungen zu Elektrogeräten einhalten. Es macht ja schließlich einen Unterschied, ob sich ein Österreicher in ein lokales deutsches Geschäft verirrt, oder aber der Deutsche eine Niederlassung in Österreich eröffnet.

Viele Grüße
die Redaktion
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#3 Thorsten Schöler 2018-10-11 11:49
Defacto-Verkauf sverbot für Elektro-Artikel

Hallo News-Team,

es gibt ja noch einen viel schlimmeren Gesetzeskonflikt:
Denn gern würde ich zukünftig ja die "Ermutigung" zum Verkauf ins (EU-)Ausland für bestimmte Produkte nutzen, de-facto werde ich es aber gar nicht dürfen. Denn es gibt ja eine Sache, die das das Scheitern der EU par Excellence zeigt, nämlich die WEEE-Verordnung.

Ich kann und werde nicht in jedem EU-Statt eine verantwortliche Niederlassung gründen. Das können allenfalls die "großen" Player. Im Nebeneffekt sollen so Innovationen verhindert und das Wachsen kleinster Unternehmen verhindert werden.

Das krasse ist doch, kauf z.B. ein Österreichische r Kunde ein Schaltnetzteil bei einem Messebesuch, ist für mich alles gut. Bestellt er sich ein weiteres (online) an seinen Wohnsitz nach Wien ist´s essig mit einer Lieferung!

Ist das wirklich EU? - Ja, leider ... (Manchmal kann ich die Briten verstehen ...)

So, nach dem o.g. Gesetz soll ich aber nicht geoblocken, also auch unsere EU-Nachbarn nicht ausschließen. Und jetzt? - Zumal ich ja gern (solche) Verkäufe wie in obigem Beispiel nach Österreich tätigen wollen würde!?

Liebe Redaktion - was raten Sie mir?

Viele erwartungsvolle Grüße aus OWL
- Thorsten
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#2 Die Redaktion 2018-10-11 07:28
Hallo Thomas,

zu der ersten Frage: "Wenn ich also einen Artikel für 5 Euro inkl. Versand im Shop habe und ein Kunde aus Australien kauft diesen und zahlt sofort dann muss ich diesen für 5 Euro nach Australien senden! Ist dies so?"

Zunächst einmal geht es um den Versand innerhalb der EU. Generell kann aber gesagt werden: Wenn der Verkäufer den Versand nicht einschränkt, sondern generell einen Versand für 5 Euro anbietet und darüber ein Vertrag geschlossen wird, muss er sich auch daran halten. Es empfiehlt sich daher zu schreiben, dass ein Versand nur innerhalb Deutschlands für 5 Euro stattfindet.

Zum Zweiten: "Beim Empfänger in Schweden wird dann ein Schaden festgestellt.
Wer zahlt den Rücktransport?"

Zur Gewährleistung und zum Transportrisiko wird es noch einen extra Artikel geben. Aber erst einmal eine kurze Antwort: Im Gewährleistungs fall müsste der Verkäufer nur den Versand innerhalb Deutschlands tragen. Kostet der Versand von Schweden 20 Euro, und innerhalb Deutschland 5 Euro müsste der Käufer im Gewährleistungs fall anteilig 15 Euro zahlen.

Die dritte Frage: "Für den Tisch fällt in Deutschland 20 Euro Versand an. Muss ich dann eine Ellen lange Versandpreislis te haben damit der Kunde wie auch immer den richtigen Versandpreis lesen kann."

Nein, wie bereits erwähnt gibt es keine Versandpflicht. Liefert ein Händler nach Deutschland und Österreich, so muss er diese Preise in seiner Versandliste angeben. Kauft nun ein Spanier bei ihm, so ist es das Problem des Spaniers, zu welchen Kosten er den Tisch zu sich nach Hause bekommt. (Dazu wird es in der kommenden Woche einen Artikel geben). Daher muss ein Händler auch nicht angeben, wie viel er für einen weltweiten Versand haben möchte. Es geht lediglich um die Kisten innerhalb des Liefergebietes.

Zur Frage wegen der Ablehnung einer Bestellung:
Korrekt, wenn der Kunde via PayPal direkt gezahlt hat, ist der Vertrag geschlossen und der Händler verpflichtet sich zur Vertragserfüllu ng. Wenn der Vertrag auf diese Weise mit einem Kunden geschlossen wird, der nicht im Liefergebiet lebt, dann verpflichtet sich der Händler aber nicht zur Lieferung (siehe oben). Bei Variante 2 unter dem Punkt Vertragsschluss , kann der Händler die Bestellung ablehnen, da es noch keinen verpflichtenden Kaufvertrag gibt. Einen besonderes Grund muss er hierfür nicht angeben.

Mit vielen Grüßen
die Redaktion
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#1 THOMAS 2018-10-10 16:44
HABE DIES SCHON BEI "Geoblocking-Ve rordnung – Teil 2" geschrieben und keine Antwort bekommen.
(siehe ab -->>)
Teil 3 sagt es schon wenn man Paypal anbietet oder ein anderes sofort Bezahl Medium dann ist der Vertrag geschlossen und kann nicht mehr abgelehnt werden.

Das ist doch ein schlechter Witz!

Hat denn da überhaupt der Gesetzgeber Ahnung von dem ganzen!

Wenn ich also einen Artikel für 5 Euro inkl. Versand im Shop habe und ein Kunde aus Australien
kauft diesen und zahlt sofort dann muss ich diesen für 5 Euro nach Australien senden! Ist dies so?

Bitte auch noch nachstehendes beantworten.



-->>
Also die Gesetzgeber haben doch nur noch Bananen im Kopf!!!

Das mit den Unterschiedlich den Preise ist ja zu verstehen.

Aber...

bleiben wir mal bei dem Beispiel mit dem Tisch!

Der Kunde organisiert die Abholung und den Versand.
Der Tisch ist Verpackt und wir abgeholt.
Beim Empfänger in Schweden wird dann ein Schaden festgestellt.
Wer zahlt den Rücktransport?

Das wir lustig!
Dann haben wir nicht nur die Deutschen betrügerischen Kunden sondern die Betrüger Weltweit.


oder

Für den Tisch fällt in Deutschland 20 Euro Versand an.
Muss ich dann eine Ellen lange Versandpreislis te haben damit
der Kunde wie auch immer den richtigen Versandpreis lesen kann.

Wie ist das mit den Ländern bei dehnen ich schon vorher angeben muss
was mit der Ware passiert wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist
/ Adresse falsch / oder der Kunde die Annahme verweigert.

Könnte ich einfach schreiben Versand Deutschland 7 EURO und Versand Weltweit 3000 Euro?
Dann würde doch mit hoher Wahrscheinlichk eit kein anderer außerhalb von Deutschland etwas kaufen!

Mann soll es doch jedem selbst überlassen wohin er seine Ware verkaufen will.

"Dann darf ich doch auch eine Bestellung in meinem Online-Shop ablehnen"

Ich kann doch nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Bestellung ablehnen oder?

Wenn der Kunde schon Bezahlt hat ist es doch dann vorbei mit dem Ablehnen oder?

Mit freundlichen Grüßen
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