In den letzten Tagen gab es wieder interessante und wichtige Rechtsprechung für Online-Händler. Das OLG Frankfurt bezieht Stellung zur Werbung mit Teil-Testergebnissen, das LG Bochum hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht abmahnfähig ist und ein deutsches Unternehmen verklagt Apple wegen der Verwechslungsgefahr einer Marke. Zusammengefasst im Rechtsradar.
Wer A sagt muss auch B sagen: Werbung mit Teil-Testergebnissen
Wieder hat es einen Matratzenhersteller getroffen. Erst kürzlich wurde ein Urteil über einen Hersteller von Matratzen gefällt, der wettbewerbswidrig mit Testergebnissen geworben hat, die sich aber auf eine andere Variante als die beworbene bezogen. Nun wurde ein anderer Hersteller, ebenfalls von Matratzen, wegen der Werbung mit Teil-Testergebnissen verurteilt. Die Stiftung Warentest hatte sein Produkt getestet und neben diversen Einzelnoten für beispielsweise die Liegeeigenschaften oder die Handhabung auch eine Gesamtnote vergeben. Der Hersteller warb jedoch ausschließlich mit den einzelnen Noten und lies die Gesamtnote unerwähnt – diese war mit einem „ausreichend" nicht besonders gut ausgefallen.
Das OLG Frankfurt sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Die Einzelnoten lassen sich nicht einfach überschlagen, vielmehr steht hinter der Gesamtnote auch ein Bewertungssystem. Im Fall der getesteten Matratze führte dieses zu einem schlechteren Ergebnis, als es bei einer einfachen Hochrechnung aus den einzelnen Daten der Fall gewesen wäre. Das führe Verbraucher in die Irre, so das Gericht. Gleichzeitig merkte es an, dass das Bewertungsverfahren auch nicht unbedingt als transparent einzuschätzen sei.
DSGVO-Wirrwarr: Verstoß laut LG Bochum nicht abmahnfähig
Über die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, gibt es bisher kein klares Bild. Ein neues Urteil des Landgerichts Bochum liest man zwar gern, leider gilt es aber nur für den Einzelfall und hat keine verlässliche Aussagekraft über die rechtliche Situation. Der Fall drehte sich hierbei um fehlende Informationen in der Datenschutzerklärung. Ein Mitbewerber machte deswegen Unterlassungsansprüche vor Gericht geltend, wurde jedoch enttäuscht.
Nach Ansicht der Richter gehören Mitbewerber nicht zu den Personenkreisen, die Ansprüche aus der DSGVO geltend machen können, womit auch die Möglichkeit für Abmahnungen nicht gegeben ist. Kurz vorher hatte das Landgericht Würzburg gegensätzlich geurteilt und die Klage eines Mitbewerbers zugelassen. Auch die juristische Fachwelt ist sich also nicht einig darüber, wie die entsprechenden Vorgaben zu bewerten sind.
e*message gegen iMessage: Apple vor Gericht
Ein Berliner Unternehmen klagt gerade gegen den Technologie-Giganten Apple. Grund dafür ist Apples Messenger: iMessage habe eine zu starke Namensähnlichkeit mit dem Pager-System der klagenden Firma, e*message. Dieses besteht schon deutlich länger als das ähnlich klingende iMessage. Das zuständige Gericht muss sich jetzt damit auseinandersetzen, ob sich die beiden Marken eventuell zu ähnlich sind und Apple versäumt hat, eine dahingehende Prüfung vor der Eintragung der eigenen Marke durchzuführen.
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