Einheitliche Leder-Kennzeichnung in der EU?

Veröffentlicht: 14.02.2014 | Geschrieben von: Dominika Cieslak | Letzte Aktualisierung: 26.06.2017

In den EU-Ländern gibt es bislang keine einheitlichen Kennzeichnungsvorschriften für Leder bzw. Lederwaren. Daher kommt es beim Handel mit diesen Produkten immer wieder zu Unsicherheiten seitens der Verkäufer. Vereinheitlichte Richtlinien könnten nun jedoch bald folgen.

Rechtliches: Zur Kennzeichnung von Leder

 

Initiativen der Europäischen Lederindustrie haben bereits im letzten Jahr zu Debatten über ein EU-weites Kennzeichnungssystem für Leder innerhalb der Europäischen Kommission geführt. Vom 17.10.2013 bis 31.01.2014 konnten sich insbesondere die Interessenvertreter der Lederindustrie und der Verbraucher an den öffentlichen Konsultationen beteiligen, deren Ergebnisse für die weitere Vorgehensweise der EU Kommission bedeutsam werden.

In einem einheitlichen “Leder-Label”, welches die “Echtheit” von Leder belegt, werden große Vorteile gesehen. Obwohl es noch zu früh ist, um über die endgültigen Auswirkungen in dieser Sache zu berichten, gehen die Bestrebungen dahin, eine einheitliche Etikettierung von Erzeugnissen aus Leder innerhalb der EU einzuführen.

Gründe und Ziele der Debatten

Anders als Textilprodukte, unterliegen Lederwaren derzeit, mit Ausnahme von Lederschuhen, keiner einheitlichen Regulierung. Dies trägt jedoch zu Täuschungen und Missbräuchen auf dem Leder-Markt bei. Es findet sich vor allem keine einheitliche gesetzliche Definition von Leder in den EU-Ländern.

In Ermangelung eines einheitlichen Kennzeichnungssystems, ist es für den Verbraucher oftmals schwierig festzustellen, ob die „gekaufte Lederjacke“ tatsächlich aus „Leder“ besteht. Es wird geschätzt, dass zwischen 15 und 20 Prozent der verkauften Lederwaren als irreführend gekennzeichnet werden und tatsächlich nicht aus tierischen Häuten und Fellen bestehen.

Ziel der Bestrebungen ist es daher, Verbrauchern eine transparente Information über die zu erwerbenden Lederwaren in Bezug auf Material und Herkunft zu gewähren. Auch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Lederindustrie soll mit Einführung eines einheitlichen Kennzeichnungssystems erreicht werden.

Kennzeichnung von Lederwaren aktuell

Das Fehlen einheitlicher Regelungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lederwaren auf EU-Ebene bedeutet jedoch nicht, dass fehlerhafte Aussagen in Bezug auf die Echtheit der Ware in den Artikelbeschreibungen bzw. deren Kennzeichnung ohne rechtliche Konsequenzen bleiben.

In einigen Ländern wurden bereits verbindliche nationale Kennzeichnungssysteme für Leder eingeführt. Hierzulande wurden lediglich sog. RAL Vereinbarungen durch das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aufgestellt, welche aber nicht das „Ob“ und „Wie“ der Etikettierung des Produkts selbst regeln. Es wurden lediglich Bezeichnungsvorschriften erstellt, die beim Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. einsehbar sind.

Aber Achtung: Wer sich an die Bezeichnungsvorschriften für Leder nicht hält und fälschlicherweise gegen diese verstößt - also Waren als „Leder“ bezeichnet, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind, verstößt gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Grund dafür ist, dass die Darstellung von unwahren oder sonstiger zur Täuschung geeigneten Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware nach §§ 3, 5 UWG als unlautere und demnach unzulässige Handlung angesehen wird.

Die RAL Vereinbarungen gelten hier als Grundregel für die Bezeichnung als „Leder“. Sie dienen dem Zweck, die Klarheit und Wahrheit im Warenverkehr zu gewährleisten. Der dort definierte Leder-Begriff wird auch als verkehrsüblich angesehen.

Auch dürfen die Wortverbindungen mit dem Begriff Leder nicht unlauter und irreführend sein. Dies hat bereits das OLG Hamm mit seinem Urteil bei der Verwendung der Bezeichnung „Textilleder“ bei der Beschreibung eines Polstermöbels bestätigt (Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11). Auf korrekte und vor allem der Wahrheit entsprechende Beschreibungen von Lederprodukten müssen die Händler daher besonders achten. Ansonsten ist die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig einzustufen, und damit droht eine Abmahnung.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob für Lederwaren eine der Textilkennzeichnung ähnliche, einheitliche Regelung auf EU-Ebene eingeführt wird. Dass an einer Regelung seitens der EU Bedarf besteht, wurde sowohl von den Herstellern als auch durch die Verbraucher bestätigt. Ob sich die Europäische Kommission tatsächlich für eine Gesetzesinitiative entscheidet, ist noch unklar.

Abgesehen von Debatten über die Erforderlichkeit einer einheitlichen Kennzeichnungspflicht, sollen die Händler bei der Beschreibung ihrer Waren als „Leder“, sowie bei Wortverbindungen mit „Leder“, vorsichtig sein. Sollte über die tatsächliche Qualität der Ware getäuscht werden oder bei dem Verbraucher der irrige Eindruck erweckt werden, es handele sich bei dem Produkt um ein hochwertiges Lederprodukt, droht nicht nur eine Retoure oder gar ein Gewährleistungsfall, sondern auch eine Abmahnung.

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