Online-Händler klagen immer wieder über Probleme bei der Abwicklung von Gewährleistungsfällen. Häufiger Grund ist dabei, dass sowohl Kunden als auch Verkäufer nicht über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Informieren Sie sich daher in unserer Zusammenstellung über die häufigsten Irrtümer im Gewährleistungsrecht, um in schwierigen Situationen souverän zu bleiben.
Unter Online-Händlern sollte bekannt sein, dass der Verkäufer einer Ware per Gesetz verpflichtet ist, einzustehen, wenn er dem Kunden defekte Ware geliefert hat. Immer wieder werden wir daher mit Fragen ratloser Online-Händler kontaktiert. Häufiger Grund ist, dass sowohl Kunde als auch Verkäufer nicht über ihre Rechte und Pflichten in einem Gewährleistungsfall Bescheid wissen.
Um für den Alltag gerüstet zu sein und die Grundregeln im Gewährleistungsrecht zu kennen, sollen die häufigsten Irrtümer zum Thema Gewährleistungsrecht nachfolgend an unserem fiktiven Online-Händler Torsten Köhler erläutert werden.
Der Fall
Torsten Köhler betreibt seit einigen Jahren einen eigenen Online-Shop für Computer und Zubehör. Gestern erhielt er ein Paket eines Kunden mit einer Tastatur (ohne Verpackung), an der einige Tasten ausgebrochen waren. Der Kunde fordert nun 5 Monate nach der Lieferung, die Reparatur der Tasten oder wahlweise eine neue Tastatur zugesendet zu bekommen. Kann Torsten Köhler dies verweigern?
Der Kunde hat mit Ablauf der Widerrufsfrist auch kein Gewährleistungsrecht mehr?
Torsten Köhler versucht zunächst, den Kunden und dessen Reparaturverlangen mit Hinweis auf die abgelaufene Widerrufsfrist zu vertrösten. Doch hier unterliegt er einem Irrtum. Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen.
Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor überstürzten Käufen im Internet schützen. Da der Kunde die Produkte – anders als im Ladengeschäft - vor dem Kauf nicht sehen oder anprobieren kann, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt. Innerhalb einer festgelegten Frist ab Lieferung hat der Verbraucher nun Zeit, zu entscheiden, ob er die Ware behalten will oder nicht. Das Gewährleistungsrecht verfolgt jedoch einen anderen Zweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Verkäufer dafür haften, dass sie dem Kunden eine defekte Ware verkauft haben oder gar dadurch Folgeschäden entstanden sind.
Torsten Köhler kann dem Käufer daher auch nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht sein Gewährleistungsrecht (in diesem Falle Neulieferung oder Reparatur) verweigern, da dieser gerade nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, sondern sein davon unabhängiges Gewährleistungsrecht einfordern will.
Der Kunde muss sich an den Hersteller wenden?
Unser Online-Händler möchte den Käufer gerne direkt an den Hersteller verweisen. Er habe ja das Produkt nicht produziert. Wenn, dann habe nur der Hersteller den Mangel (z.B. wegen eines Produktionsfehlers) zu verantworten. Doch so einfach kann sich Torsten Köhler hier nicht aus der Verantwortung ziehen. Er ist Vertragspartner geworden und damit auch vorrangig Ansprechpartner für den Kunden - zumal die Hersteller vielfach nicht bekannt sind oder in Fernost sitzen.
Torsten Köhler muss gegenüber dem Kunden daher grundsätzlich 2 Jahre für auftretende Mängel einstehen. Er darf den Käufer nicht einfach an den Hersteller verweisen. Im Gegenteil: Eine solche endgültige Verweigerung der Nacherfüllung würde sogar zu einem Rücktrittsrecht des Kunden führen, d.h. der Kunde muss überhaupt keine Neulieferung oder Reparatur mehr akzeptieren, sondern er kann sein Geld zurückfordern und die Tastatur bei einem anderen Händler neu kaufen.
Keine Originalverpackung - kein Gewährleistungsrecht?
Auch wegen der fehlenden Originalverpackung für die Tastatur kann Torsten Köhler die Reparatur nicht verweigern. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Vorhandensein der originalen Verkaufsverpackung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung voraussetzt.
Bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden kein Gewährleistungsrecht?
Allerdings kommt es Torsten Köhler hier komisch vor, dass bei einer Computer-Tatstatur nach wenigen Monaten Tasten ausbrechen. Diesen Fall hatte er noch nie. Es schleicht sich daher der Verdacht ein, es liegt gar kein „echter“ Mangel vor, der zu einer Gewährleistung (z.B. Neulieferung oder Reparatur) berechtigen könnte, sondern der Kunde ist für die ausgebrochenen Tasten selbst verantwortlich.
In solch einem Fall gilt jedoch Folgendes: der Kunde hat einen Mangel vorgetragen. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Lieferung auf – was hier der Fall ist -, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Sachmangel auch schon zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Es wird also vermutet, dass die Tastatur beispielsweise einen Produktionsfehler aufwies (z.B. fehlerhafte Materialzusammensetzung), die das Herausbrechen der Tasten verursacht hat.
Torsten Köhler muss hier beweisen, dass der Kunde den Schaden beispielsweise durch unsachgemäße Verwendung hervorgerufen hat. Kann er dies nicht, muss er dem Kunden eine neue Tastatur liefern oder diese reparieren.
Fazit
Online-Händler haben in der Praxis mit einer Vielzahl von rechtlichen Problemen zu kämpfen. Um Differenzen zu vermeiden und Kunden nicht mit falschen Auskünften zu „vergraulen“, sollten sich Verkäufer auch im Gewährleistungsrecht gut auskennen. Vertiefende Hinweise zum Thema Gewährleistungsrecht finden sich auch im Hinweisblatt des Händlerbundes.
Die Fragen von Torsten Köhler zum Thema Abmahnungen können Leser hier noch einmal ansehen. Die Infos, die wir Torsten Köhler in Bezug auf die Sperrung seines eBay-Kontos gegeben haben, sind hier abrufbar.
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vielen Dank für die Frage - Ein spannender Fall.
Bevor die Frage beantwortet werden kann, ist zu klären:
- möchte der Kunde nur den Mangel geltend machen und stattdessen eine neue Kiste erhalten oder
- der Kunde hat generell kein Interesse mehr an dem Wein und möchte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Danach richtet sich auch die Rückabwicklung. Soweit Sie Händlerbund-Mit glied sind, steht Ihnen unter Umsänden auch eine kostenfreie Rechtsberatung zu.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Unser Angebot: Rücknahme der verbliebenen Ware oder Umtausch. Porto zahlen wir. Ist das so OK?
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liegt ein Gewährleistungs fall vor, muss der Online-Händler die zu dessen Abwicklung anfallenden Versandkosten zahlen. Grund: Der Kunde kann nichts dafür, dass er eine mangelhafte Ware bekommen hat.
Beste Grüße
die Redaktion
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Ich hätte eine Frage, die ich noch nirgends finden konnte. Ein Online-Händler verkauft Ware, die wie sich anschließend raus stellt, einen Sachmangel aufweist. Er nimmt die Ware zurück und erhält vom Hersteller portofrei einen neuen Artikel, den er seinem Kunden zusendet. Wer trägt die Versandkosten vom Händler zum Kunden? Der Hersteller hat eigentlich nur einen Kaufvertrag mit dem Online-Händler und sendet daher auch portofrei an ihn die Ware. Aber was ist mit dem Porto vom Händler an den Kunden?
Danke.
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Und wozu hat er 14 Tage Zeit sich seine Ware zu betrachten, so wie es ihm im Ladengeschäft möglich gewesen wäre? Das dauert 10 Minuten.
Armes Irrenhaus BRD(GmbH)/EU(Di ktatur).
Es reicht, das Fass ist voll, auf die Straße.........
MfG
Der Advendskranzker zeninoberspekto r
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