In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Diese Woche betrachten wir einen Fall, bei dem es um ein hochpreisiges Produkt geht: Ein Kunde erwirbt von einem Händler einen neuen Fernseher zum Preis von knapp 5.000 Euro. Kurz nachdem der Fernseher geliefert wurde, widerruft der Kunde den Kauf. Daraufhin teilt ihm der Händler per E-Mail die korrekte Adresse für die Rücksendung mit, stellt jedoch kein Retourenlabel bereit. Einige Tage später sendet der Kunde ein Foto des Einlieferungsbelegs und der Sendungsverfolgungsnummer an den Händler. Leider erreicht das Paket sein Ziel nie. Laut Sendungsverfolgung wurde das Paket irrtümlich in eine andere Region geliefert. Der Händler informiert den Kunden, dass das Paket verloren gegangen ist. Der Kunde besteht darauf, dass dies nicht sein Problem sei und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. In der Zwischenzeit findet der Händler über den Kundendienst des Versandunternehmens heraus, dass eine falsche Postleitzahl auf dem Paket angegeben wurde. Das Paket bleibt jedoch verschollen. Ist hier der Käufer im Recht?
Grundsatz: Nicht in jedem Fall tragen Händler:innen das Transportrisiko
Im B2C-Geschäft gibt es die einfache Weisheit, dass Verkäufer:innen das Transportrisiko sowohl für den Hinversand als auch für den Rückversand tragen. Aber gilt das auch, wenn der Kundschaft ein Fehler passiert? Dafür muss man sich nur mal anschauen, was mit dem sogenannten Transportrisiko gemeint ist. Das Transportrisiko meint die zufällige Verschlechterung des Produkts auf dem Versandweg. Zufällig bedeutet, dass weder die Verkäuferseite noch die Kundschaft etwas für die Verschlechterung oder gar den Verlust kann. Wird ein zerbrechliches Produkt nicht gut genug verpackt und geht deswegen kaputt, hat das also nichts mit dem Transportrisiko zu tun.
Fazit: Käufer trägt die Verantwortung
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Das Paket ist offenbar auf dem Versandweg abhandengekommen. Schuld ist hier offenbar die falsche Postleitzahl. Diese wurde von dem Kunden falsch auf das Versandetikett übertragen. Für diesen Fehler können weder Händler noch Versandunternehmen etwas. Entsprechend muss der Kunde für das Abhandenkommen haften. Die Rückforderung des Kaufpreises ist dreist. Sollte das Paket wieder auftauchen, kann er es natürlich noch mal zurück an den Händler schicken und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
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