Wir wurden gefragt: Ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht?

Veröffentlicht: 17.06.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.09.2014

Bisher war die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht möglich. Wer die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzeigte, hatte dem Mitbewerber oder den anderen zahlreichen Abmahnern einen Abmahngrund geliefert. Ab wie sieht es seit dem 13.06.2014 aus? Ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erlaubt oder sogar eine Pflicht?

 

Fragen

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)

Nach der alten Rechtslage galt: Widerruf in Textform oder durch Rücksendung

Der Widerruf war nach altem Recht in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Ein Widerruf war bis zum 12.06.2014 also nicht per Telefon möglich. Wer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatte, lief sogar Gefahr, deshalb eine Abmahnung zu erhalten.

Nach der neuen Rechtslage gilt: Widerruf durch jede eindeutige Erklärung

Nach der gesetzlichen Neuregelung (seit dem 13.06.2014) erfolgt der Widerruf durch jede Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Der Widerruf muss nicht mehr in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Künftig würde also grundsätzlich ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung ausreichen. Damit steht der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nichts mehr im Weg und frühere Abmahngefahren gehören der Vergangenheit an.

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sowie deren Gestaltungshinweise erlauben die Angabe des Namens des Unternehmers sowie dessen Anschrift. Die Angabe der Telefonnummer ist jedoch keine Pflichtinformation. Bitte beachten Sie jedoch: Auch wenn keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben wird, kann der Verbraucher die im Impressum angegebene Telefonnummer trotzdem für seinen Widerruf nutzen.

Antwort: Die Angabe der Telefonnummer ist keine Pflichtinformation.

 

Update vom 27.08.2014

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-13 O 102/14) ist die Angabe der Telefonnummer, der Faxnummer (soweit im Impressum angegeben) sowie der E-Mail-Adresse in einer Widerrufsbelehrung eine Pflichtangabe. Deshalb empfehlen wir allen Online-Händlern, diese Angaben in Ihre Widerrufsbelehrung aufzunehmen, bis es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

Kommentare  

#4 Redaktion 2014-06-19 09:21
Lieber Herr Müller,

aus unserer Sicht ist es zulässig, die Frist auf einen Monat zu erweitern.

Die Redaktion
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#3 Wolfgang Köbke 2014-06-18 17:43
Ich meine, das ein einfacher Telefonanruf zum Widerruf nicht reicht.Er ist auch sehr schlecht bei Auseinandersetz ungen beweisbar. In der gesetzlichen Widerrufserklär ung steht, das jenes eindeutig zu Erklären ist. (z.B. Brief,Telefax oder email) Von Telefon ist da nicht die Rede. Die Angabe einer Telefonnummer ist eigentlich "state of the art" also etwas normales und ein wunderbares Mittel zur Kommunikation. Ich als Händler bestehe schon auf etwas schriftliches zur Sicherheit von
beiden Seiten
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#2 peter müller 2014-06-18 15:22
ist es möglich bei ebay das wideruffsrecht auf einen monat zu erhöhen?
mfg peter müller
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#1 Hannes 2014-06-18 14:23
Danke für die Info - gerade jetzt sind diese sehr hilfreich - da trotzdem eine Ungewissheit herrscht.
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