(Mit)Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße der Nutzer

Veröffentlicht: 02.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.07.2014

Unter welchen Voraussetzungen können Online-Marktplätze auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf der Plattform gefälschte Markenprodukte oder jugendgefährdende Trägermedien anbieten? Wie weit können die zumutbaren Prüfungspflichten der Online-Marktplätze in der Praxis gehen? Diese Fragen sollen Gegenstand unseres sechsten Teils der Themenreihe sein.

Keine generelle Haftung der Online-Marktplätze für fremde Inhalte

Dem Betreiber eines Online-Marktplatzes wird nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt, die gespeicherten und in das Internet eingestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Die Online-Marktplätze trifft insoweit eine „Haftungsprivilegierung“, die diese Plattformen bei fremden Rechtsverletzungen schützt. Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat eine pauschale Mithaftung für fremde Rechtsverletzungen und eine generelle Überprüfungspflicht daher überwiegend abgelehnt.

Haftung der Online-Marktplätze erst ab Kenntnis

Ein Online-Marktplatz haftet erst, wenn er auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist, also mithin erst ab Kenntnis der Rechtsverletzungen, die auf seinem Portal von Dritten begangen werden. Erfolgt eine Überprüfung der durch den Nutzer einer Internethandelsplattform eingestellten Angebote nicht, macht sich der Betreiber der Plattform diese Inhalte insoweit nicht zu Eigen und kann somit auch nicht in die Verantwortung gezogen werden. So hat dies beispielsweise das Landgereicht Düsseldorf vor etlichen Jahren entschieden (Urteil vom 19.03.2008, Az.: 2a O 314/07).

Online-Marktplätze müssen auch Präventionsmaßnahmen ergreifen

Eine Mitverantwortlichkeit kann jedoch seitens der Marktplätze dann nicht mehr von der Hand gewiesen werden, wenn es in der Vergangenheit schon zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen ist. Hier ist der Marktplatz in der Pflicht, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen zu ergreifen, damit keine Rechtsverstöße mehr auftreten können, beispielsweise dass gefälschte Waren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. Der Marktplatz muss das Angebot vielmehr auf entsprechenden Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05). EBay hat hierzu beispielsweise das VeRI-Programm bereitgestellt, bei dem Betroffene die Möglichkeit haben, Rechtsverstöße zu melden und rechtswidrige Angebote zu beenden.

Eingeschränkte Haftung auch für jugendgefährdender Medien

Auch im Bereich des Jugendschutzes ist die Mitarbeit der Online-Marktplätze gefragt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Online-Marktplätze die ernsthafte und naheliegende Gefahr schaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Der Online-Marktplatz muss daher, wenn er Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Der Online-Marktplatz muss deshalb verhindern, dass die ihm konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden.

In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der Bundesgereichtshof jedoch betont, dass den Online-Marktplatz keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: I ZR 18/04).

EBay haftet für fremde Rechtsverletzungen bei Bewerbung fremder Angebote

Die oben erläuterte Haftungsprivilegierung greift jedoch dann nicht mehr zugunsten der Online-Marktplätze ein, wenn die Plattform eigene AdWords-Anzeigen schaltet und darin fremde Angebote aus seiner Plattform präsentiert. Der Online-Marktplatz handelt in diesen Fällen nicht mehr als neutraler Anbieter, sondern wird aktiv tätig. Den Online-Marktplatz treffen dann gesteigerte Überwachungspflichten als beim bloßen Bereitstellen der Verkaufsplattform, die zu einer umfassenden Überprüfung verpflichten (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11).

Fazit

Eine generelle Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße Dritter gibt es nicht. Ein Online-Marktplatz haftet erst, wenn er auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Eine (Mit)Haftung kann aber unabhängig von der Kenntnis dann angenommen werden, wenn der Online-Marktplatz Werbung für Dritte schaltet, die über den Marktplatz Handel betreiben. Hier muss der Betreiber des Marktplatzes erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen.

 

Erfahren sie mehr über das Handeln auf Online-Marktplätzen in unserer Themenreihe:

Teil 1 - Der Handel über Online-Marktplätze als Vorteil zum eigenen Online-Shop?

Teil 2 - Die Beachtung von Grundsätzen und Nutzungsbedingungen der Marktplätze

Teil 3 - Der Vertragsschluss auf einem Marktplatz

Teil 4 - Welche Rechtstexte sind beim Handel auf einem Marktplatz erforderlich?

Teil 5 - Was tun gegen die Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller?

Teil 6 - (Mit)Haftung der Online-Marktplätze für Rechtsverstöße der Nutzer

Kommentare  

#1 Wowa 2014-07-03 10:46
Naja, dann könnte man eBay so einige Klagen an den Hals werfen, da ich schon extrem oft sowohl per Telefon, als auch diesem total sinnlosen Melde-tool und in ganz heftigen Fällen durhc Beschwerdebrief e eBay über so einige Angebote informiert habe, wo indizierte Medien verkauft und teilweise als simpler Großbrief verschickt werden. Das Ergebnis war: nach MONATEN waren die Angebote immer noch drin und wurden munter weiterverkauft.
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