Vorsicht neuer Preis: Aktualität der Preisangaben auf einer Preisvergleichsplattform

Veröffentlicht: 22.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.12.2015

Eine Preisvergleichsplattform macht nur dann für den (potentiellen) Kunden Sinn, wenn die aufgelisteten Preise noch aktuell sind. Wenn etwa der Preis in der Zwischenzeit gestiegen ist und das gute Ranking an einem der vorderen Plätze unberechtigt war, kann es sich bereits um einen Wettbewerbsverstoß handeln. An die Angabe der Preise in einer Preisvergleichsplattform sind daher sehr strenge Anforderungen in Bezug auf die Aktualität zu stellen.

Themenreihe Vergleichsportale

Wie funktioniert das Ranking bei einer Preisvergleichsplattform?

Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Preisvergleichsplattform die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Preisvergleichsplattform ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden.

Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preisvergleichsplattformen

Wer sein Produkt in einer Preisvergleichsplattform listet, muss natürlich einen Preis angeben. Doch auch hier sind Händler in der Pflicht. Konkretisiert hat dies im Jahr 2010 sogar der Bundesgerichtshof, der strenge Anforderungen an die Aktualität von Preisangaben in einer Preisvergleichsplattform aufgestellt hat (Urteil vom 11. März 2010, Az.: I ZR 123/08).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preisvergleichsplattform wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preisvergleichsplattform angezeigt wird.

Der beklagte Online-Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € für eine Espressomaschine unter 45 Angeboten an erster Stelle der Preisvergleichsplattform idealo.de, und zwar auch noch zu einem Zeitpunkt, an dem der Preis auf 587 € heraufgesetzt wurde. Der beklagte Online-Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Ein Mitbewerber sah in der veralteten und damit unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus: „Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".“

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preisvergleichsplattform an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preisvergleichsplattform werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Fazit

Auch beim Einstellen der Angebote in einer Preisvergleichsplattform müssen Online-Händler sorgfältig vorgehen. Stimmen die angezeigten Preise nicht oder nicht mehr, kann dies Mitbewerber auf den Plan rufen und eine Abmahnung zur Folge haben. Doch auch die künftigen Kunden dürften verärgert sein, wenn diese nach dem Klick auf den Online-Shop in vorfreudiger Erwartung doch einen höheren Preis enttäuscht werden.


Unsere Artikelreihe zu Vergleichsportalen

Teil 1: Vergleichsportale und die Preisangabe

Teil 2: Vorsicht neuer Preis: Aktualität der Preisangaben auf einer Preisvergleichsplattform

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