Seit dem 13.06.2014 trägt der Verbraucher per Gesetz die Kosten der Rücksendung. Seit diesem Zeitpunkt nutzen viele Online-Händler auch diese Möglichkeit, und informieren die Verbraucher in der im Online-Shop bereitgestellten Widerrufsbelehrung darüber. Selbstverständlich haben Händler aber auch nach wie vor die Möglichkeit, freiwillig die Rücksendekosten zu übernehmen. Doch häufig erreicht uns die Frage, ob auch die Hinsendekosten erstatten werden müssen.
(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)
Was sagt das Gesetz?
Gemäß § 357 BGB Absatz 2 (neue Fassung) gilt: „Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.“
Was ist von den Lieferkosten umfasst?
Mit den im Gesetz genannten „Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung“ sind die Versandkosten gemeint, also die beim Hinversand der Ware an den Verbraucher entstandenen Hinsendekosten. So verwenden Online-Händler meistens folgende Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), […] zurückzuzahlen […].“
Nicht zu verwechseln ist die Rückerstattung der Hinsendekosten mit der Tragung der Rücksendekosten.
Was muss nicht erstattet werden?
Bis zum 12.06.2014 hatte der Online-Händler dem Verbraucher die Hinsendekosten samt etwaig entstandener Extrakosten für Express- oder Nachnahmeversand zu erstatten. Dies bezüglich hat sich die Rechtslage zum 13.06.2014 aber geändert. Die Erstattung der Hinsendekosten gilt nur noch für die Kosten des Standardversands. Davon sind lediglich Mehrkosten ausgenommen, die auf Wunsch des Verbrauchers entstanden sind (z.B. Expresslieferung). Entscheidet sich ein Verbraucher bei der Bestellung für eine teurere Versandart, zum Beispiel für einen Expressversand statt der Standardlieferung, müssen Online-Händler diese Mehrkosten nicht erstattet werden.
Antwort:
Der Online-Händler ist verpflichtet, die Standard-Hinsendekosten zu erstatten. Nicht zu den zu erstattenden Hinsendekosten zählen Mehrkosten (z.B. Kosten für eine Expresslieferung).
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wir gehen davon aus, dass es sich bei dem Kauf bei Ebay Kleinanzeigen ebenfalls um einen Kauf über das Internet handelte und nicht vor Ort verhandelt/beza hlt usw. wurde. Dann gelten hier die gleichen Regelungen wie im regulären Online-Shop und der Kunde hat ein Widerrufsrecht. Widerrufst er vollständig, sind ihm die Hinsendekosten samt Kaufpreis zu erstatten.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Muss bei einem Privatkauf (Ebay-Kleinanze igen) der Verkäufer auch den vollen Kaufbetrag zzgl. Hinsendekosten erstatten?
MfG
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danke für die Frage.
Ist ein Produkt defekt, handelt es sich um einen normalen Gewährleistungs fall. Kann weder repariert noch neu geliefert werden, kann der Kunde zurücktreten. Dann sind ihm aber auch die Hinsendekosten zu erstatten, da er für den Defekt nichts kann.
Ohne die AGB zu kennen, ist anzunehmen, dass sie sich nur auf den Widerrufsfall beziehen. Das hat nichts mit der Gewährleistung zu tun und die Klausel ist darauf nicht anwendbar.
Soweit der Verkäufer keine Einsicht zeigt, ist eine Beschwerde bei der Streitschlichtu ngsplattform möglich. Sie ist aufrufbar unter folgendem Link: ec.europa.eu/odr
Viele Grüße!
Die Redaktion
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in der aktuellen gesetzlichen Fassung fehlt eine entsprechende Regelung zur Kostentragung bei einem Teilwiderruf. Nach alter Rechtslage galt, dass der Kunde bei einem Teilwiderruf die Versandkosten für den Hinversand nicht zurückerhält, wenn diese pauschal berechnet wurden. Ob diese Regelung nun auch für die neue Rechtslage gelten soll, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Wir haben dazu bereits eine Anfrage an den Gesetzgeber gestellt. Im Gesetz findet sich jedenfalls keine explizite Regelung.
Die Redaktion
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Da der Gesetzgeber hier expliziert keine anderslautende Regelung getroffen hat, widerspreche ich der Aussage der Redaktion, dass man hier auf Gerichtsurteile warten müsste ;.(
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nach alter Rechtslage galt: die Hinsendekosten für die Ware, die beim Käufer verbleibt, sind nicht zu erstatten. Ob diese Regelung nun auch für die neue Rechtslage gelten soll, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Im Gesetz findet sich jedenfalls keine explizite Regelung. Hier wird man daher auf die Rechtsprechung der Gerichte warten müssen.
Die Redaktion
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Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruss
Karina Grassy
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