Online-Händler müssen Spam-Ordner täglich kontrollieren

Veröffentlicht: 06.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.08.2014

Die Inhaber eines E-Mail-Kontos können ein Lied davon singen: SPAM-Mails erreichen die Nutzer täglich in nicht unerheblicher Fülle. Meistens werden sie ungelesen in den Papierkorb geschoben, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Doch hier droht Gefahr, wenn sich unter den SPAM-Mails wichtige Nachrichten verstecken, z.B. Kundenanfragen oder Widerrufserklärungen, und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht.

SPAM

(Bildquelle SPAM: lansvision via Shutterstock)

In dem Fall über den das Gericht zu entscheiden hatte, hatte ein Rechtsanwalt seinen SPAM-Ordner unbeachtet gelassen und in diesem Zuge ein ihm zugesendetes befristetes Vergleichsangebot der Gegenseite nicht rechtzeitig an seine Mandantin weitergeleitet. Das per E-Mail versendete Schreiben war unbemerkt in den SPAM-Ordner sortiert worden. Das Vergleichsangebot war anschließend erloschen und der Mandantin ein Schaden entstanden, den sie im vorliegenden Rechtsstreit vom Rechtsanwalt zurück verlangte.

Kontrolle des SPAM-Ordners verpflichtend

Die Verteidigung des Rechtsanwaltes, er habe die Mail nicht zur Kenntnis genommen, ließ das Gericht nicht gelten. Der verklagte Rechtsanwalt könne sich nicht damit entlasten, dass die E-Mail angeblich nicht in seinem E-Mail-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde.

Ein E-Mail-Account-Inhaber, der diesen zu geschäftlichen Zwecken nutzt, hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, wenn er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert. Soweit eine E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr aufgeführt werde (z.B. Impressum, Briefkopf), werde dadurch eine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Es liegt im Verantwortungsbereich des E-Mail-Account-Inhabers, wenn er eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten E-Mails auch erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurück zu holen.

Zwar lag der vom Gericht zu beurteilende Rechtsstreit zwischen einem Rechtsanwalt und seiner Mandantschaft, dennoch ist die Schlussfolgerung des Gerichts auch auf den Online-Handel übertragbar.

Fazit

Auch wenn das Gericht damit allen Nutzern geschäftlich genutzter E-Mail-Accounts einen deutlichen Mehraufwand bereitet, der ggf. sogar zu einem finanziellen Schaden führen kann, wenn vermeintliche Kunden-Mails mit schädlichen Anhängen (z.B. Viren, Trojaner) geöffnet wurden.

Dennoch gilt: Sie sind als Online-Händler verpflichtet, für Ihre Kunden erreichbar zu sein. So kann es auch vorkommen, dass sich Kunden an Sie wenden mit Fragen zum Produkt oder dem bereits geschlossenen Vertrag (z.B. Gewährleistungsfälle) oder ihr Widerrufsrecht per Mail erklären. Hier kann sich der Händler daher nicht einfach darauf berufen, die Nachricht nicht erhalten zu haben. Soweit Sie also eine E-Mail-Adresse bereit halten, müssen Kunden diese auch nutzen können. Eine regelmäßige Kontrolle des SPAM-Ordners ist daher für einen gewissenhaften Geschäftsbestrieb unerlässlich.

 

Kommentare  

#2 Online-Nutzer 2014-08-06 15:22
Ich stimme meinem Vorredner zu. Das Urteil ist wirklich realitätsfern und nicht nachvollziehbar . Eine E-Mail ist schließlich kein Einschreiben. Es kommt doch alltäglich vor, dass Mail Ihren Adresssaten nicht erreichen, weil z.B. das Postfach voll ist, der Mail-Server kurzfristig nicht erreichbar war oder der Mail-Server die E-Mail von vornherein als SPAM abgelehnt hat. Was ist in diesem Fall zu tun? Eigentlich dürfte man keine Spam-Filter mehr verwenden, da diese natürlich immer auch einige gewollte Mails blockieren. Die meisten serverseitigen Spam Filter werden so konfiguriert (z.b. SpamAssassin), dass Mail mit einem Spam-Score > X gelöscht werden (ohne den Adressaten zu benachrichtigen ).

Meiner Einschätzung nach hat der Beklagte sich einfach nur unklug verhalten. Er hätte den Empfang der Mail abstreiten sollen und den Fall wohl gewonnnen.
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#1 Detlev Schäfer 2014-08-06 14:38
hmm, finde ich dubios, die Entscheidung. Was wäre denn, wenn die Email außerhalb seines Email-Account-Z ugriffs, also auf dem Datenweg verlorengegange n wäre oder der Emailserver des Providers nicht erreichbar war? Bei der Briefpost gibt es die Nachnamesendung (bzw. Nachname/Einwur f), bei der Email dürfte es dem Absender schwer gelingen, die Zustellung beim Empfänger nachzuweisen. Wie wäre das Urteil wohl ausgefallen, wenn der Beklagte einfach behauptet hätte, keine Email erhalten zu haben? Zwar kommt das selten vor und es gibt auch noch die zurücklaufende Fehlermeldung, aber ich fände es unangemessen davon auszugehen, dass die Elektronik unfehlbar ist.
Und das Urteil sagt ja m.E. auch, dass ein Postfach nie überlaufen darf.
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