Gesetzesentwurf: Dürfen Verbraucherverbände gegen Datenschutzverstöße vorgehen?

Veröffentlicht: 18.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2014

Bereits in der Koalitionsvereinbarung hat die Große Koalition angekündigt, die Rechtsgrundlage dafür schaffen zu wollen, dass auch Verbraucherverbände Datenschutzverstöße abmahnen und Unterlassungsklage erheben können. Viele Online-Händler sind darüber verunsichert und fürchten nun auch noch von Seiten der Verbraucherverbände eine Abmahnung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu erhalten…

Datenschutz §

In der EU-Grundrechtecharta ist das Grundrecht ausgestaltet, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Jedoch sieht die Praxis vielfach anders aus, denn immer wieder gelangen Datenschutzskandale an die Öffentlichkeit. Verbraucher, denen es an Vertrauen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten mangelt, scheuen daher zum einen die Online-Einkäufe selbst und sind zudem in der Durchsetzung ihrer Rechte in einer schlechten Position.

Status quo: Befugnis der Verbraucherverbände zur Abmahnung nicht im Datenschutz

Die nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingeräumten Verbandsklagebefugnisse beziehen sich derzeit lediglich auf „Verbraucherschutzgesetze“. Dazu zählen jedoch die Vorschriften zum Datenschutz nicht generell.

Datenschutzverstöße können durch die Verbraucherverbände gegenwärtig nur mit einer Abmahnung angegriffen werden, wenn die angegriffenen Datenschutzbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Fest steht: Nur in diesen Fällen können Verbraucherverbände eine Abmahnung aussprechen bzw. die Datenschutzverstöße gerichtlich verfolgen. Praktisch kommt dies jedoch relativ selten vor. Ein Missbrauch von Kundendaten oder eine unzulässigen Datenabfrage kann beispielsweise nicht durch die Verbraucherverbände geahndet werden.

Referentenentwurf vorgelegt

Um diese Lücke zu schließen, soll der Anwendungsbereich der Unterlassungsklagemöglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers auf Verbraucherverbände wie beispielsweise die Verbraucherzentralen erweitert werden und damit eine Möglichkeit geschaffen werden, in Zukunft auch datenschutzrechtliche Verstöße abzumahnen und entsprechende Unterlassungsklagen aussprechen können. Dazu wurde ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgelegt. Verbraucherorganisationen könnten mit dem Gesetzesentwurf mit einer entsprechenden Klagebefugnis die Rechte der Verbraucher besser durchsetzen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale begrüßt das Gesetzesvorhaben. „Die Klagebefugnis der Verbraucherzentralen muss an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters angepasst werden, um den Schutz der Verbraucherdaten sachgerecht durchsetzen zu können“, so die Leiterin des Geschäftsbereichs Verbraucherpolitik beim vzbv, Helga Springeneer.

Fazit

Ob und in welcher Fassung die Gesetzeserweiterung kommt oder nicht: Bereits jetzt drohen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die sensiblem Vorschriften des Datenschutzes, denn Unternehmen unterliegen der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden (z. B. Innenministerium), die immer häufiger stichprobenartige Kontrollen vornehmen.

Achtung: Verstöße können von den Datenschutzaufsichtsbehörden sogar mit einem Bußgeld im fünf- oder sechsstelligen Bereich geahndet werden.

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