Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Online-Handel

Veröffentlicht: 04.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.09.2014

Der Verkauf und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln findet seinen Ursprung insbesondere in der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV) vom 24. Mai 2004. Dieses Regelwerk ist auch für den Online-Handel maßgeblich, denn nicht nur die Verpackung selbst, sondern auch die Artikelbeschreibung im Online-Shop sollte bestimmte Angaben enthalten.

Zitrone Nahrungsergänzungsmittel

(Bildquelle vitamin c pills: jordache via Shutterstock)

Begriffsdefinition „Nahrungsergänzungsmittel“

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ein Lebensmittel, das

1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,

2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt und

3. in dosierter Form (Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Flüssigampullen, Flaschen) in den Verkehr gebracht wird.

Nährstoffe im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

Abgabe der Nahrungsergänzungsmittel nur in Fertigpackungen

Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer Fertigpackung (also in einer Verpackung, die in Abwesenheit des Käufers geschlossen wird) in den Verkehr gebracht werden, § 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Kennzeichnung

Für ein Nahrungsergänzungsmittel darf nur die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" als Verkehrsbezeichnung verwendet werden.

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,

2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,

3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",

4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,

5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich angegeben sind:

1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel

2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen Referenzwerte.

Neben diesen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung gibt es - wie nicht anders zu erwarten - noch weitere zu beachtende Vorschriften, wie beispielsweise die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Zusatzstoffzulassungsverordnung. Ab 13.12.2014 gilt die Lebensmittel-Informationsverordnung.

Angabe im Online-Shop

Nahrungsergänzungsmittel, die im Online-Handel beworben und versendet werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Nahrungsergänzungsmittel, die in Geschäften verkauft werden. Auch im Online-Handel sollten daher die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Für Online-Händler bedeutet dies, dass die o.g. Angaben in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden.

Angabe des Grundpreises

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform (nach Stückzahl angeboten) müssen außerdem mit einem Grundpreis versehen werden. Hintergrund ist, dass auch Nahrungsergänzungsmittel Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten unterliegen, die sich aus der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) ergeben. § 7 Absatz 2 FertigPackV regelt, dass Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen sind. Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln (also auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform) sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Gemäß der Preisangabenverordnung hat ein Verkäufer beim Verkauf von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einen Grundpreis anzugeben.

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln geht praktisch nicht ohne gesundheitsbezogene Aussagen einher. Nur wenn der Kunde informiert ist, was das Nahrungsergänzungsmittel "alles kann", ist dem Käufer eine Kaufentscheidung möglich. Doch die Bewerbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist ein sensibles Thema.

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden, sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Es besteht bei Lebensmitteln außerdem ein Verbot der krankheitsbezogenen Werbung. Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, zu verwenden (§ 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch).

In diesem Zusammenhang muss auch die sog. „Health-Claim-Verordnung“ (Verordnung EG Nr. 1924/2006) beachtet werden, die seit 2007 auf europäischer Ebene die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Es dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, die im eigens dafür geschaffenen Gemeinschaftsregister gelistet und damit zugelassen sind.

Sollte die Werbeaussage nicht gänzlich unerlaubt sein, gilt folgender Grundsatz: Wer eine bestimmte Wirkung behauptet, muss sie im Zweifel auch wissenschaftlich belegen können.

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