Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Veröffentlicht: 10.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Wer mit neuen Elektro- und Elektronikgeräten handelt, muss nach dem Elektrogesetz nicht nur sicherstellen, dass sich der Hersteller der Produkte bei der Stiftung EAR registrieren lassen hat. Es ist außerdem eine gesonderte Elektrokennzeichnung am Produkt selbst vorzunehmen. Den meisten dürfte dabei sofort das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne einfallen.

Elektro- und Elektronikprdukte

Die ordnungsgemäße Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz

Zentrale Vorschrift für die Elektrokennzeichnung ist § 7 Elektrogesetz. Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, § 7 Elektrogesetz. Elektro- und Elektronikgerät für den privaten oder Dual-Use-Gebrauch sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen.

Im Folgenden soll auf die einzelnen Kennzeichnungselemente näher eingegangen werden.

1. Die Identifizierung des Herstellers

Als erste Pflicht betreffend die Kennzeichnung eines Elektro- und Elektronikgerätes nennt das Elektrogesetz eine dauerhafte Kennzeichnung, durch die der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist, § 7 Elektrogesetz. Die Kennzeichnung muss direkt auf dem Produkt erfolgen.

Anhaltspunkte wie eine solche dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet werden kann und welche Punkte sie zum Hersteller selbst enthalten muss, gibt die (unverbindliche) DIN EN 50419.

Herstellerangaben:

Der Hersteller ist beispielsweise eindeutig identifizierbar durch die Angabe des Namens, des Markennamens, des Warenzeichens oder der registrierten Firmennummer. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Kennzeichnungspflicht dahingehend konkretisiert, dass das Elektro- oder Elektronikgerät stets auch mit der Marke gekennzeichnet werden muss (vgl. Landgericht Duisburg, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 21 O 15/12).

Dauerhaftigkeit:

Dauerhaftigkeit meint dabei, dass die Kennzeichnung des Herstellers mit dem Produkt fest verbunden und nicht ohne Weiteres ablösbar sein muss. Von Dauerhaftigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13). Eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 Elektrogesetz setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten vom Gerät abgerissen bzw. abgeschnitten werden kann.

Auch das Oberlandesgereicht Celle hatte sich mit der Frage der dauerhaften Kennzeichnung, wie sie das Elektrogesetz fordert, zu befassen. Das OLG hat festgestellt, dass die notwendige dauerhafte Kennzeichnung des Elektrogesetzes durch ein Klebe-Fähnchen am Kabel eines Kopfhörers nicht gegeben sei, da dieses leicht durch den Verbraucher entfernt werden kann (Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13). Nach Ansicht der Richter sei es sogar sehr wahrscheinlich, dass die Verbraucher entsprechende Fähnchen entfernen, da diese beim Betrieb als störend und lästig empfunden werden können.

Verstöße:

Diese Regelung zur Kennzeichnungspflicht nach Elektrogesetz ist eine sog. Marktverhaltensregelung. Entsprechende Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden.

2. Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem 13. August 2005

Mülltonne Balken

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, sind auf dem Produkt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, § 7 Elektrogesetz. Praktisch wird diese Kennzeichnungspflicht erfüllt, indem das Herstellungsdatum oder das Datum des Inverkehrbringens dirket auf dem Produkt angegeben wird.

Alternativ kann unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne ein Balken eingezeichnet werden:

3. Symbol der durchgestrichenen Mülltonne

Elektro- und Elektronikgeräte, die u.a. in privaten Haushalten genutzt werden können sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen:

Durchgestrichene Mülltonne Elektrogesetz

Grundsätzlich muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne direkt auf dem Elektro- und Elektronikgerät angebracht werden. Nur ausnahmsweise darf darauf verzichtet werden, und die Kennzeichnung in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder im Garantieschein erfolgen. Voraussetzung für diese Ausnahme ist jedoch, dass Aufdrucken der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Produkt wegen seiner Größe nicht möglich ist.

Das Oberlandesgericht Rostock hat jedoch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aus dem Jahre 2012 entschieden, dass die Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne keine marktverhaltensregelnde Vorschrift darstellt und das Fehlen somit keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (Urteil vom 28.03.2012, Az.: 2 U 33/11). Grund für die Pflicht zur Verwendung des Symbols ist, dass Verbraucher darüber informiert werden sollen, dass die gekauften Elektro- und Elektronikprodukte keinesfalls über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Die Kennzeichnung bezweckt damit "lediglich" den Umweltschutz.

Wie weit geht die Kontrollpflicht?

Vertreiber im Sinne von § 2 Absatz 12 Elektrogesetz ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer (z.B. zum Kauf) anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Online-Händler müssen daher sicherstellen, dass die angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte zum Einen ordnungsgemäß registriert sind, und zum Anderen auch vollständig und richtig gekennzeichnet sind. Bitte prüfen Sie daher die Geräte auf Vollständigkeit der oben genannten Angaben.

Die Richtigkeit hingegen ist nur über die entsprechenden Angaben des Herstellers (z.B. WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers) möglich. Lassen Sie sich dazu die WEEE-Registrierungsnummer mitteilen und gleichen die Angaben auf dem Gerät mit denen bei der Stiftung EAR hinterlegten Daten ab. Das Verzeichnis ist hier für jedermann aufrufbar.

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 - Einführung und Übersicht

Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 - Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

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