Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 6 – Die Kennzeichnung nach der sog. ElektroStoffV

Veröffentlicht: 01.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.10.2014

Mit der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroStoffV) kommt ein weiteres Regelungswerk hinzu, welches auch Händler von Elektro- und Elektronikprodukten beachten müssen. Die ElektroStoffV setzt die EU-Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-II) in deutsches Recht um.

Elektro- und Elektronikgeräte

Zweck der ElektroStoffV

Die ElektroStoffV gilt seit dem 9. Mai 2013. Das Verordnungsvorhaben dient der nachhaltigen Entwicklung von Umwelt und Gesundheit, da durch dieses dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe (z.B. Blei, Quecksilber und Chrom) in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Im Detail befasst sich die Verordnung u.a. mit den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie den Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Beschränkungen für Stoffe

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der ElektroStoffV dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie je homogenen Werkstoff nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent der folgenden Stoffe enthalten:

- Blei

- Quecksilber

- sechswertiges Chrom

- polybromiertes Biphenyl (PBB)

- polybromierte Diphenylether (PBDE)

Für Cadmium gilt eine zulässige Höchstkonzentration von 0,01 Gewichtsprozent.

EU-Konformitätserklärung

Hersteller dürfen in Zusammenhang mit dieser Stoffbeschränkung nur Geräte in Verkehr bringen, die über eine EU-Konformitätserklärung verfügen. Das Elektro- und Elektronikprodukt ist erst verkehrsfähig, wenn es ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, welches die richtlinienkonforme Ausführung nachweist und dokumentiert.

Die Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind.

Anschließend wird eine EU-Konformitätserklärung erstellt. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die Stoffbeschränkungen eingehalten werden und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Ein Muster für die EU-Konformitätserklärung findet sich in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II).

CE-Kennzeichnung

Hersteller dürfen nur Geräte in Verkehr bringen, die außerdem über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Ist die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen, bringt der Hersteller auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung an.

CE-Kennzeichnung ist die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind.

Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Bei einem Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, besteht die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass das Elektro- oder Elektronikgerät keine verbotenen Stoffe oberhalb der Vorgaben der ElektroStoffV enthält, über die erforderlichen Unterlagen verfügt, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und mit einer EU-Konformitätserklärung versehen wurde.

Besondere Kennzeichnungspflichten des Herstellers

Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen.

Der Hersteller muss außerdem sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichen Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.

Verantwortlichkeiten

Hersteller

Gemäß der ElektroStoffV ist es die Pflicht des Herstellers, dass die Vorgaben der ElektroStoffV beim Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte eingehalten wurden. Er muss dafür sorgen, dass die technischen Unterlagen vorhanden sind, muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät mit dem CE-Kennzeichen versehen ist.

Importeur

Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt.

Importeur ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt.

Zudem muss der Importeur sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder Marke und seine Anschrift auf den Geräten vermerkt sind oder dem Gerät beiliegen.

Bringen Importeure die Geräte unter ihrem eigenen Namen oder einer eigenen Marke in den Verkehr oder verändern sie bereits auf dem Markt befindliche Geräte so, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gelten als Hersteller und unterliegen damit sämtlichen Herstellerpflichten aus der ElektroStoffV.

Vertreiber

Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt.

Vertreiber jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.

Er hat insbesondere zu prüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die besondere Kennzeichnungspflichten des Herstellers trägt. Freilich kann der Vertreiber keine tiefergehende Prüfung vornehmen, insbesondere ist ihm eine Prüfung der Konformitätsbewertung unzumutbar. Sind Punkte aber offensichtlich oder hat der Vertreiber aufgrund einer Reklamation von einem „Defizit“ erfahren, muss eine (stichprobenartige) Überprüfung erfolgen. Außerdem müssen der Hersteller (bzw. Importeur) sowie die zuständige Behörde darüber informiert werden.

Sanktionen

Wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffbeschränkungen der Stoffe verstoßen wird oder den Geräten die erforderlichen Kennzeichen, Informationen oder Unterlagen fehlen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 - Einführung und Übersicht

Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 - Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV

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