Überblick: Informationspflichten im Online-Handel

Veröffentlicht: 14.03.2013 | Geschrieben von: Katrin Krietsch | Letzte Aktualisierung: 13.03.2013

Unsere tägliche Beratung zeigt allerdings, dass viele Onlinehändler verunsichert sind, welche Informationen im Shop, im Bestellvorgang und in den E-Mails nach der Bestellung überhaupt enthalten sein müssen. Wir geben im nachfolgenden Beitrag einen Überblick über die Informationspflichten, welche gewerblichen Händlern beim Abschluss von Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr obliegen.

 rotes Paragraphenzeichen

Achtung! Online-Händler sollten beachten, dass sich weitere Informationspflichten aus anderen Gesetzen wie z.B. dem Batteriegesetz, der Textilkennzeichnungsverordnung etc. ergeben können. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich jedoch ausschließlich auf die Darstellung der Informationspflichten aus Art. 246 §§ 1 ff. EGBGB.

1. Vorab: Erklärung der Begriffe

Gewerbliche Anbieter haben die Informationspflichten im Bereich des Abschlusses von "Fernabsatzverträgen" und bei Verträgen im "elektronischen Geschäftsverkehr" zu beachten und zu erfüllen.

Zum Verständnis sollen diese Begriffe vorab näher erklärt werden.

"Fernabsatzverträge" sind gemäß § 312 b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die

  • zwischen einem Unternehmer und
  • einem Verbraucher
  • unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

abgeschlossen werden.

"Fernkommunikationsmittel" sind hierbei Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, also insbesondere

  • Briefe,
  • Kataloge,
  • Telefon,
  • Telekopien,
  • E-Mails,
  • Rundfunk,
  • Tele- und Mediendienste.

Ganz gleich, ob der Kunde beim Online-Händler per Warenkorbsystem, per Telefon oder per E-Mail bestellt – es handelt sich jeweils um ein Fernabsatzgeschäft, sofern der Vertrag ausschließlich über die Verwendung dieser unpersönlichen Medien zustande kommt.

Anders kann das z.B. bei Kleinanzeigen sein, wo der Anbieter ein Angebot inseriert, Händler und Kunde sich dann aber vor Ort treffen und den Vertrag persönlich aushandeln. Die Kleinanzeige diente dann lediglich der Kontaktvermittlung, der Vertragsschluss erfolgt hingegen persönlich.

Der "Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr" ist ein Unterfall des Fernabsatzvertrages, bei dem sich der Unternehmer zum Zwecke des Vertragsabschlusses eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Hierunter fallen z.B. ein Online-Bestellsystem, ein Warenkorbsystem, E-Mail,  Kontaktformular, Anfrageformular.

2. Vorvertragliche Informationspflichten beim Abschluss von Fernabsatzverträgen

Gemäß  § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit  Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrages die folgenden Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung zu stellen: 

Nr. 1

Identität des Unternehmers sowie das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,

Nr. 2

die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird

Nr. 3

die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten

Nr. 4

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt

Nr. 5

die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

Nr. 6

einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen

Nr. 7

den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

Nr. 8

gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Nr. 9

die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

Nr. 10

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat

Nr. 11

alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden

Nr. 12

eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Darüber hinaus sieht § 312 c Abs. 1  BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB weitere vorvertragliche Informationspflichten speziell für den Bereich der Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vor, die der Übersichtlichkeit halber hier nicht im Detail mit aufgeführt werden sollen.

Beachten Sie:

Diese "vorvertraglichen" Informationspflichten bestehen unabhängig davon, über welche B2C-Plattform Sie handeln bzw. in jedem Shop. 

Aufmerksame Leser werden sich hier sofort an die Button-Lösung erinnert fühlen bzw. Parallelen hierzu erkennen.

Die Button-Lösung regelt seit dem 01.08.2012, welche Pflichtangaben der Händler vor einem Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr  erneut und in hervorgehobener Weise aufzuführen hat. In Online- und Plattformshops betrifft das die Gestaltung der Bestellübersichtseite.

Das ist natürlich kein Zufall – der neu gefasste § 312g Abs. 2 BGB pickt sich bestimmte Informationspflichten aus Art. 246 § 1 EGBGB heraus (nämlich die Nr. 4, 5, 7 und 8). Diese Pflichtinformationen haben also eine derart erhebliche Bedeutung für die Verbraucher, dass Sie nicht nur z.B. als Teil der AGB oder unter einer Schaltfläche im Shop, sondern eben hervorgehoben auf der Bestellübersichtsseite erneut genannt werden müssen.

3. Zusätzliche Informationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Verbraucher zusätzlich zu den in 2. genannten Informationen über die folgenden Punkte unterrichten:

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Beachten Sie bitte:

Die unter Punkt 2 und 3 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich auf der Online-Präsenz zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen also leicht und ohne weiteres Suchen für den Verbraucher auffindbar sein. Das ist ggf. nicht der Fall, wenn die Informationen in "FAQ" oder unter anderen nicht klar bezeichneten Schaltflächen "versteckt" sind.

Sind die Informationen in den AGB enthalten (was in der Praxis zumeist so gehandhabt wird), müssen die AGB entsprechend jederzeit auffindbar unter einer eindeutig bezeichneten Schaltfläche auf der Webseite eingestellt werden.

Mitglieder des Händlerbundes erfüllen über die Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Rechtstexte die in diesem Artikel aufgezeigten Informationspflichten – sie brauchen daher nur die von uns erteilten Hinweise zur Einstellung und Übermittlung der Rechtstexte sowie zusätzlich bei der Gestaltung von Bestellübersichtsseiten (v.a. im Onlineshop) die Button-Lösung beachten.

Zur Button-Lösung haben wir auch Hinweise unter http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung jederzeit abrufbar gestellt.

4. Zusätzliche Übermittlung der Informationen in Textform

Gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 2 EGBGB müssen die folgenden Informationen dem Verbraucher zusätzlich in Textform übermittelt werden:

  • die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • alle in diesem Artikel unter Punkt 2 aufgelisteten Pflichtinformationen (die sich aus Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB ergeben);
  • bei Finanzdienstleistungen auch die in Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB genannten Informationen und
  • bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner die in Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren und Verträgen über sonstige Dienstleistungen (also keine Finanzdienstleistungen) sind diese Informationen "alsbald" in Textform zu übermitteln. Im Gesetz ist hier als zeitliche Vorgabe ergänzt: spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags - bei Waren spätestens bis zu derer Lieferung an den Verbraucher.

Übermittlung in Textform meint z.B. die Übermittlung per Brief, per Fax oder per E-Mail (als Dateianhang oder im Volltext). Nicht ausreichend ist die Übersendung eines Links zu den Rechtstexten im Shop.

Um die Übermittlung der Informationen in Textform effektiv zu erfüllen, bedienen sich viele Online-Händler der ersten E-Mail, die dem Verbraucher nach seiner Bestellung zugeht und ihm den Zugang seiner Bestellung bestätigt.

Dieser E-Mail werden dann das Impressum, die AGB, die Garantiebedingungen (sofern bestehend) sowie die Widerrufsbelehrung z.B. als PDF-Dateien angehangen.

Achtung: In diesem Fall sollte zusätzlich ein Link zu einem kostenfreien PDF-Reader ebenfalls in der E-Mail übermittelt werden, damit der Kunde die Dateien leicht öffnen und zur Kenntnis nehmen kann.

Entscheidet sich der Händler gegen diese Lösung und übermittelt die Rechtstexte mit den Informationen z.B. auf die Rückseite der Rechnung aufgedruckt, sollte er beachten, dass er dann die Widerrufsbelehrung nicht mehr "unverzüglich" im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB übermitteln kann (denn die Warenlieferung dürfte mehrere Tage in Anspruch nehmen) und damit die Widerrufsbelehrung mit einer Frist von 1 Monat verwenden muss (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).

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