Ein Shop mit vielen guten Bewertungen kann Kundschaft anlocken, denn eine hohe Anzahl an guten Bewertungen kann für viele potenzielle Kund:innen ein Kaufkriterium sein und Händler:innen so zu mehr Umsatz verhelfen. Da liegt es auf der Hand, dass Händler:innen ihre guten Bewertungen im Shop präsentieren wollen. Allerdings sollten dabei einige Punkte beachtet werden, um keine Abmahnung zu riskieren.
Die Bewertungen müssen echt sein
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die Praxis zeigt aber etwas anderes: Werden Bewertungen im Shop dargestellt, muss es sich um echte Bewertungen handeln. Bewertungen zu erfinden, zu kaufen oder selbst zu schreiben und diese im Shop darzustellen, ist nicht erlaubt.
Im Jahr 2018 urteilte das OLG Hamburg (Urteil vom 07.06.2018 - 3 U 94/17) gegen einen Matratzenhersteller, der damit warb, dass eine Matratze eine Vielzahl gute Bewertungen bekommen hätte. Allerdings waren diese Bewertungen teilweise auf einen Zeitraum datiert, in dem die Matratze noch nicht verkauft wurde. Diese Praktik hat das OLG Hamburg als irreführend eingestuft, da Verbraucher:innen davon ausgehen, dass die Bewertungen von Käufer:innen verfasst wurden, die tatsächlich dieses Produkt gekauft haben.
Wenn positive Bewertungen angezeigt werden, müssen Händler:innen somit sicherstellen, dass auf der Produktseite nur solche Bewertungen angezeigt werden, die auch tatsächlich zum entsprechenden Produkt abgegeben wurden.
Darf ich meine Kundschaft für Bewertungen belohnen?
Man kennt das Phänomen, viele Leute geben keine Bewertung ab, außer, sie sind mit etwas unzufrieden. Um zu vermeiden, dass nur Bewertungen von unzufriedenen Kund:innen abgegeben werden, greifen einige darauf zurück, die Kundschaft mit Gutscheinen oder Rabatten für eine Bewertung zu belohnen. Hier gibt es zwei Dinge zu beachten. Zum einen darf die versprochene Belohnung nicht an eine positive Bewertung gekoppelt werden, sondern muss sich allgemein darauf beziehen, dass überhaupt eine Bewertung abgegeben wird. Zum anderen muss bei der Veröffentlichung der Bewertungen darauf hingewiesen werden, dass eine Gegenleistung erfolgt ist.
Was generell bei der Kennzeichnung von Bewertungen zu beachten ist, erfahrt ihr hier.
Irreführende Werbeaussage in der Bewertung
Gerade Händler:innen von Lebensmitteln werden die Erfahrung gemacht haben, dass ein falsches Wort in der Werbung bereits zu einer Abmahnung führen kann. Etwa, wenn Kaffee als besonders „bekömmlich“ bezeichnet wird. Was ist nun aber, wenn das Produkt in einer Kundenbewertung zum Beispiel mit einer gesundheitsbezogenen Angabe versehen wird, die in der Werbung nicht erlaubt ist? Hier kommt es auf die Darstellung der Bewertung an. Die Bewertung muss nicht gelöscht werden, der Händler darf sie sich aber auch nicht „zu eigen machen“. Eine Werbung, bei der diese Aussage besonders zur Schau gestellt wird, ist daher nicht erlaubt, gelöscht werden muss die Bewertung allerdings nicht.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben