„Das kann doch nicht ernst gemeint sein!“ – dachte sich Frau S., als sie eines Morgens eine WhatsApp-Nachricht von einer ihr unbekannten Nummer erhielt. Darin war kein freundlicher Gruß – sondern eine Abmahnung. „Ich dachte immer, sowas kommt höchstens per E-Mail oder eben per Einschreiben“, erzählt sie uns erstaunt. Noch nie zuvor hatte sie davon gehört, dass eine rechtlich verbindliche Abmahnung einfach per Nachrichtendienst zugestellt werden könnte. „Wie soll ich das jetzt nachprüfen?“, fragt sie sich, denn die Nachricht erscheint auf den ersten Blick seriös und korrekt, doch die Zustellmethode war völlig neu für sie.
Abmahnung per WhatsApp: Geht das?
In Zeiten von Fake News, Enkeltricks und Phishing-Mails muss man sich durchaus fragen, was man noch glauben kann und wo Vorsicht geboten ist. Prinzipiell gibt es bei Abmahnungen keine festen Formerfordernisse. Das bedeutet, eine Abmahnung muss nicht zwingend per Post zugestellt werden. Solange alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind – also Informationen zu Absender, Rechtsverletzung und etwaigen Aufwendungsersatzforderungen vorliegen – kann eine Abmahnung auch per E-Mail oder auf anderem Wege, wie eben WhatsApp, erfolgen.
Der BGH hat das in einem Urteil klargestellt: Eine Abmahnung kann auch digital zugestellt werden, sofern der Empfänger die Möglichkeit hat, den Inhalt der Abmahnung zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Az.: I ZR 49/22). Problematisch ist allein, dass es nicht reicht, eine Abmahnung einfach zu versenden – der Absender muss sicherstellen, dass der Empfänger die Nachricht tatsächlich erhält und lesen kann. Bei Abmahnungen, die als Anhang versendet werden, bleibt es also entscheidend, dass der Anhang vom Empfänger auch geöffnet werden kann. Hier könnte man beispielsweise in der Verteidigung ansetzen. Unzulässig wird die Abmahnung wegen der gewählten Form aber nicht.
Abmahnungen per WhatsApp nicht ignorieren
Auch wenn die Fälle in der Praxis eine Ausnahme sind und Kanzleien aus gutem Grund weiter auf den klassischen Postweg setzen, könnten es vor allem Privatpersonen sein, die ihren Unmut per WhatsApp kundtun – und hierüber abmahnen. Beispielhaft wäre die unbestellt zugesandte Newsletterwerbung zu nennen. Daher sind solche Schreiben rechtlich möglich und durchaus ernst zu nehmen. Ähnlich wie bei einer Abmahnung per E-Mail könnte es jedoch Probleme beim Nachweis der Zustellung geben. Allein aus diesen zwei Gründen sollte die Abmahnung von einem Experten geprüft werden.
Zudem sind Viren und andere Schadsoftware ein großes Problem. Vor dem Öffnen einer angehängten Datei (z. B. eine PDF-Datei) sollte man diese mittels eines Virenschutzprogramms auf etwaige Schadsoftware überprüfen.
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