Immer häufiger werden Händler:innen wegen versandter Werbe-E-Mails abgemahnt. E-Mails, die Werbung enthalten, dürfen nur dann versendet werden, wenn vorher eine Einwilligung vorliegt. Eine Ausnahme dazu stellt lediglich die Bestandskundenwerbung dar. Abmahnungen wegen versandter Werbe-E-Mails sind schnell versendet und risikoarm durchzusetzen.
Bei den Abmahnungen, die uns vorliegen, häufen sich einige Absenderkanzleien immer wieder. Zum Teil vertreten sie Unternehmen und Verbraucher:innen, manche Anwälte vertreten sich allerdings auch selbst, wenn sie eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung zugesendet bekommen. Es scheint fast so, als hätten manche Kanzleien ein Geschäftsmodell auf diesen Abmahnungen aufgebaut. Einige erinnert das an die Abmahnwelle zu Google Fonts, die vor rund zwei Jahren vielen Webseiten-Betreiber:innen zum Verhängnis wurde. In diesem Fall muss inzwischen der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die Abmahnungen berechtigt waren.
Werbung ohne Einwilligung stellt Abmahngrund dar
Die Rechtslage ist zunächst relativ eindeutig: Werbung, die ungefragt per E-Mail versendet wird, stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Händler:innen können daraufhin abgemahnt werden und zur Unterlassung aufgefordert werden. Wird diese E-Mail an ein Unternehmen versendet, kann zusätzlich ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Abmahnungen, die wegen einer E-Mail ohne Einwilligung versendet werden, sind also in der Regel begründet.
Ein Rechtsmissbrauch liegt auch nicht allein darin, dass eine Kanzlei sich auf diese Fälle spezialisiert hat und gezielt nach Mandantschaft sucht, denen eine solche E-Mail zugesendet wurde. Auch die Tatsache, dass einige Anwälte sich selbst vertreten, nachdem sie eine unerwünschte E-Mail erhalten haben, stellt noch kein Problem dar.
Abmahnungen selbst provozieren
Die zahlreichen Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts stehen deswegen im Verdacht rechtsmissbräuchlich zu sein, weil die Abmahner hier gezielt Webseiten aufgesucht haben, die Google Fonts nutzen, um diese dann abzumahnen. Hier stand ein Rechtsmissbrauch deshalb im Raum, weil die Abmahner den Verstoß selbst provoziert hätten, um dann Geld von den Webseiten-Betreiber:innen zu fordern.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben