In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Nicht immer treffen Transportdienstleister den Empfänger oder die Empfängerin eines Pakets an der Lieferadresse an. Paketdienste haben daher für die Kundschaft die Möglichkeit geschaffen, einen Wunschablageort auszuwählen, an dem das Paket abgelegt werden kann. Doch nicht immer können Empfänger:innen die Lieferung auch tatsächlich dort auffinden. Verschwindet das Paket am Wunschablageort, müssen Händler:innen jedoch nicht dafür haften. Stimmt das? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?
Grundsätzlich haften Händler:innen für den Verlust
Besonders beim Versand von Paketen zeigt sich, dass Kund:innen im Online-Handel überaus gut geschützt sind. Schließen Unternehmen online einen Kaufvertrag mit Verbraucher:innen, tragen sie das sogenannte Transportrisiko, bis die Ware auch wirklich bei der Kundschaft angekommen ist. Geht die Ware nach der Übergabe an den Transportdienstleister kaputt oder das Paket verschwindet, beispielsweise, weil der Paketdienst das Paket einfach eigenmächtig vor der Haustür abgestellt hat, haften Händler:innen der Kundschaft gegenüber.
Das Transportrisiko des Händlers oder der Händlerin endet also erst dann, wenn das Paket persönlich zugestellt wurde und die Kundschaft es in den Händen hält.
Abstellgenehmigung ändert Haftung
Die Lage sieht jedoch anders aus, wenn die Kundschaft eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Gibt sie dem Transportdienstleister ihr Okay, das Paket vor der Haustür abzustellen, hinterm Gartenzaun abzulegen oder in der Garage zu verstauen, dann haften Händler:innen nicht für einen Verlust, sobald das Paket auch tatsächlich an diesem Wunschort abgelegt worden ist. Denn die Kundschaft geht bewusst das Risiko ein, dass möglicherweise auch unberechtigte Dritte Zugang zum abgestellten Paket haben. Händler:innen sind dann nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die verschwundene Ware zu erstatten.
Praxistipp: Händler:innen sollten sich in solchen Fällen unbedingt einen Nachweis des Transportdienstleisters ausstellen lassen, dass die Lieferung wirklich am Wunschort abgelegt worden ist, um die Zustellung beweisen zu können.
Habt ihr schon Erfahrungen damit gemacht, dass die Kundschaft dennoch auf eine Erstattung besteht? Sagt uns eure Meinung und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
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