Annahme verweigert – Wer haftet bei Transportschäden ohne Widerruf?

Veröffentlicht: 17.10.2025
imgAktualisierung: 17.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.10.2025
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Paket liegt auf der Straße, direkt vor dem Reifen eines herannahenden Lieferwagens.
Erstellt mit KI
Eine Kundin verweigert die Paketannahme und beruft sich auf Widerruf – das Paket kommt beschädigt zurück.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um die Folgen einer Annahmeverweigerung: Eine Kundin bestellt mehrere Bücher bei einer Online-Buchhandlung. Zwischenzeitlich überlegt sie es sich aber anders und verweigert einfach die Annahme des Pakets. Als das Paket wieder beim Shop eintrifft, ist es aber komplett zerstört. Der Versanddienstleister gibt an, dass das Paket beim Verladen auf dem Rückweg wortwörtlich unter die Räder gekommen sei. Die Bücher sind  zerstört. Nach Ablauf der Widerrufsfrist mahnt der Shop die Kundin zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 80 Euro an. Zusätzlich soll die Kundin die Kosten für die Annahmeverweigerung zahlen. Außerdem fragt der Shop, ob er die Bücher auf Kosten der Kundin zurücksenden oder entsorgen soll, da sie deutlich ramponiert sind.

Die Kundin verweigert die Zahlung. Schließlich habe sie widerrufen und könne nichts für den Schaden. Zu Recht?

Grundsatz: Die Annahmeverweigerung als Widerruf

Im B2C-Handel haben Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht. Dieses muss durch eine eindeutige Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Eine Annahmeverweigerung ist keine solche eindeutige Erklärung und ist daher auch kein Widerruf.

Es ist sogar so, dass die Annahmeverweigerung eine Pflichtverletzung der Kundschaft darstellt. Schließlich hat diese sich zur Abnahme der Ware verpflichtet. Wird die Annahme grundlos verweigert, kommt es zum Annahmeverzug.

Fazit: Kundin muss zahlen

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keinen Widerruf erklärt. Im Falle eines Widerrufs hätte der Shop das Transportrisiko für den Rückversand getragen. Da es sich aber nicht um einen Widerruf handelt, sondern um eine Pflichtverletzung der Kundin, muss diese für die Kosten einstehen. Da der Kaufvertrag noch besteht, muss sie sogar die Bücher abnehmen. Dass der Shop die Entsorgung anbietet, ist so gesehen sogar eine Serviceleistung, zu der keine Pflicht besteht. Die Forderung der Kundin ist dreist.

Veröffentlicht: 17.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.10.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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