In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um die Folgen einer Annahmeverweigerung: Eine Kundin bestellt mehrere Bücher bei einer Online-Buchhandlung. Zwischenzeitlich überlegt sie es sich aber anders und verweigert einfach die Annahme des Pakets. Als das Paket wieder beim Shop eintrifft, ist es aber komplett zerstört. Der Versanddienstleister gibt an, dass das Paket beim Verladen auf dem Rückweg wortwörtlich unter die Räder gekommen sei. Die Bücher sind zerstört. Nach Ablauf der Widerrufsfrist mahnt der Shop die Kundin zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 80 Euro an. Zusätzlich soll die Kundin die Kosten für die Annahmeverweigerung zahlen. Außerdem fragt der Shop, ob er die Bücher auf Kosten der Kundin zurücksenden oder entsorgen soll, da sie deutlich ramponiert sind.
Die Kundin verweigert die Zahlung. Schließlich habe sie widerrufen und könne nichts für den Schaden. Zu Recht?
Grundsatz: Die Annahmeverweigerung als Widerruf
Im B2C-Handel haben Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht. Dieses muss durch eine eindeutige Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Eine Annahmeverweigerung ist keine solche eindeutige Erklärung und ist daher auch kein Widerruf.
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