Mit der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) steht dem E-Commerce die größte gesetzliche Herausforderung seit Jahren kurz bevor. Besonders die Herstellerkennzeichnung, die dann zur Pflicht in Online-Shops für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 bereitgestellt werden, kann zur Herausforderung werden. Doch nicht nur das: Es muss über Warn- und Sicherheitshinweise informiert werden. Für neuere Produkte scheint dies zwar erst mal aufwändig, aber machbar zu sein. Wie sieht es aber mit klassischer Trödelware, Produkten aus Haushaltsauflösungen und Antiquitäten aus?

Keine Ausnahme für gebrauchte Produkte

Zuerst sei gesagt, dass es keine generelle Ausnahme für gebrauchte Produkte gibt. Auch diese unterliegen der Produktsicherheitsverordnung. Produkte, bei denen Verbraucher:innen vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie die aktuellen Sicherheitsnormen erfüllen, sind allerdings ausgenommen. Das betrifft beispielsweise Produkte, bei denen klar darüber informiert wurde, dass sie zunächst instandgesetzt werden müssen, um überhaupt verwendet werden zu können.

Auswirkungen des Stichtags auf gebrauchte Produkte

Ein kleiner Wermutstropfen könnte aber der Stichtag sein: Die neuen Pflichten gelten für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Die meisten gebrauchten Produkte dürften aber vorher schon auf den Markt gelangt sein.

Dennoch ist das Thema Produktsicherheit beim Verkauf dieser Ware nicht irrelevant: Voraussetzung für den Verkauf solcher Produkte auch nach dem Stichtag ist, dass diese jetzt die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Die Herstellerkennzeichnung am Produkt.
  • Die Abbildung notwendiger Warn- und Sicherheitshinweise.
  • Wenn notwendig, das Beilegen einer Bedienungsanleitung.
  • CE-pflichtige Produkte müssen entsprechend mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.  

Allerdings gibt es für gebrauchte Produkte eine ähnliche Ausnahme wie in der GPSR im Produktsicherheitsgesetz: Für Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, gelten die beispielhaft oben genannten Anforderungen nicht, sofern ausreichend darüber informiert wurde, dass die Produkte instandgesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen.

Generelle Ausnahme für Antiquitäten, Sammlerstücke und Kunst

Eine generelle Ausnahme für Antiquitäten sieht sowohl die GPSR, als auch das Produktsicherheitsgesetz vor. Zu Antiquitäten zählen Sammlerstücke, Kunstgegenstände und sonstige Gegenstände. Konkret heißt es dazu in Erwägungsgrund 18 der Verordnung: „Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, sind besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Um zu verhindern, dass andere Produkte fälschlicherweise diesen Kategorien zugeordnet werden, muss jedoch berücksichtigt werden, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, dass Sammlerstücke von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen, und dass Antiquitäten, wenn sie nicht bereits Kunstgegenstände oder Sammlerstücke oder beides sind, ein außergewöhnliches Alter aufweisen. Bei der Bewertung, ob ein Produkt eine Antiquität wie etwa ein Kunstgegenstand oder ein Sammlerstück ist, könnte Anhang IX der Richtlinie 2006/112/EG des Rates herangezogen werden.“

Die Verordnung verweist für die nähere Definition der Antiquitäten auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Demnach sind…

Sammlerstücke: Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen, sowie zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

Kunstgegenstände: Werke, die allein zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, also beispielsweise Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, handgearbeitete Tapeten. Originale aus Keramik vollständig vom Kunstschaffenden hergestellt und signiert usw.

Antiquitäten: Andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind. Ob hier wirklich die Grenze von hundert Jahren immer angewendet werden muss, ist allerdings fraglich. Es kann gut sein, dass in den Einzelfällen ein horrendes Alter der Produkte gemeint ist. Da es um die Produktsicherheit geht, kann es ausreichend sein, wenn das Produkt alt genug ist, um nicht mehr für die Verwendung oder den Gebrauch vorgesehen zu sein, sondern lediglich als Ansichts- oder Dekorationsobjekt dienen soll. 
 

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