In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Ein Adventskalender gehört für viele Menschen genauso zur Vorweihnachtszeit dazu wie die Christbaumkugeln an der Tanne. Und inzwischen gibt es für jede Vorliebe den passenden Kalender in Online-Shops zu kaufen, egal ob klassisch mit Schokolade oder gefüllt mit diversen Überraschungen aus den Bereichen Spielzeug, Kosmetik oder Deko.
Nach langer Vorfreude kommt aber manchmal die Ernüchterung, wenn der Inhalt nicht den Erwartungen entspricht. Will die Kundschaft den Kalender dann zurückschicken, sagen Händler:innen meist: Pech gehabt, der Widerruf ist ausgeschlossen! Aber ist das wirklich so oder manchen es sich Unternehmen zu leicht damit, einen Widerruf abzulehnen? Ist die Behauptung Fake oder Fakt?
Widerrufsrecht gilt auch für Adventskalender
Sicher leuchtet auch der Kundschaft schnell ein, dass sich ein Kalender mit bereits geöffneten Türchen – selbst wenn die Inhalte wieder hereingelegt werden – gar nicht mehr oder nur noch kaum verkaufen lassen. Das gilt erst recht dann, wenn Schokolade, Chips und Co. bereits aufgefuttert worden sind.
Allerdings ist ein Widerruf trotzdem nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn das Gesetz kennt für Adventskalender keinen speziellen Ausschlussgrund des Widerrufsrechts, auch nicht, wenn diese schon geöffnet wurden. In diesen Fällen muss ebenfalls nicht begründet werden, wieso der Kalender zurückgeschickt werden soll. Es gilt daher auch für Adventskalender ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen.
Ausnahmen, für beispielsweise personalisierte Adventskalender oder solche mit schnell verderblichen Lebensmitteln, gelten jedoch weiterhin und würden dazu berechtigen, das Widerrufsrecht auszuschließen.
Wertersatz bei geöffneten Türchen
Ganz so einfach und problemlos für die Kundschaft ist ein Widerruf von geöffneten Adventskalendern jedoch nicht. Denn wie bereits erwähnt, können diese entweder gar nicht mehr oder nur zu einem stark reduzierten Preis wiederverkauft werden. Das Widerrufsrecht ist dadurch per se zwar nicht ausgeschlossen, es kommt allerdings ein Wertersatz für den Händler oder die Händlerin infrage – möglicherweise in Höhe des gesamten Kaufpreises.
Habt ihr schon Erfahrungen mit Kunden gemacht, die den Kauf von Adventskalendern widerrufen haben? Erzählt uns davon und tauscht euch unter unserem Instagram-Post aus!
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