In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Das bestellte Kleid passt leider nicht ganz oder die gelieferte Kaffeemaschine entspricht nicht den Erwartungen? Kein Problem! Denn schließlich steht der Kundschaft im Online-Handel ein Widerrufsrecht zu. Die Produkte werden also wieder verpackt und zurück zum Online-Händler oder der Online-Händlerin geschickt. Nach Öffnung des Pakets kommt für diese oft der große Schreck: Die Waren sind offensichtlich bereits benutzt oder gar beschädigt worden. Zum Glück müssen Händler:innen in diesen Fällen den Widerruf nicht akzeptieren. Aber stimmt das auch? Ist diese Aussage Fake oder Fakt?
Benutzung schließt Widerruf nicht aus
Auch wenn die Antwort Händler:innen schmerzen mag, aber die Behauptung stimmt nicht und ist fake. Zurückgeschickte Ware, die gebraucht, beschmutzt oder beschädigt wieder eintrifft, muss zurückgenommen und der Widerruf grundsätzlich akzeptiert werden. Denn das Gesetz kennt zwar einige in engen Grenzen auszulegende Ausschlussgründe des Widerrufsrechts (§ 312 g Absatz 2 BGB), dazu gehören die genannten Fälle jedoch nicht. Verbraucher:innen sind durchaus dazu berechtigt, die Waren zu prüfen. Selbst wenn die Produkte in Einzelfällen nicht mehr weiter verkäuflich sind, muss der Widerruf akzeptiert werden.
So ärgerlich diese Beeinträchtigungen der Waren auch sein mögen, berechtigt das Händler:innen nicht dazu, der Kundschaft den Widerruf zu versagen und die Produkte nicht zurückzunehmen. Entsprechende pauschale Klauseln in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf bei Benutzung der Ware grundsätzlich ausgeschlossen ist, sollten daher unbedingt vermieden werden.
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