Das Gewährleistungsrecht ist neben dem Widerrufsrecht eines der Grundrechte im Handel. Doch wie lang ist die Frist eigentlich und ab wann beginnt sie zu laufen? Antworten, die man im Alltag stets parat haben muss.
Rechtslage zur Gewährleistungsfrist bei neuen beweglichen Sachen
Die Gewährleistung regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 437 ff. und bei Neuwaren gilt eine feste Frist von zwei Jahren. Diese Frist ist auch – abgesehen von sehr spezifischen Ausnahmefällen wie dem Verkauf von Gebrauchtwaren – nicht verhandelbar oder verkürzbar (z. B. in den AGB). Sollte die Ware fehlerhaft sein, kann die bestellende Person innerhalb dieser zwei Jahre eine Nacherfüllung (d. h. eine Reparatur oder eine Neulieferung) verlangen. Kommt es innerhalb der ersten zwölf Monate zu einem Mangel, wird zudem vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Nach zwölf Monaten obliegt dem Verbraucher oder der Verbraucherin die Beweispflicht für den Mangel.
Regulär beginnt die Frist mit dem Datum der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer oder die Käuferin – also an dem Tag, an dem die Ware zugestellt wird.
Fristenberechnung: Ein praktisches Beispiel
- Ein Kunde kauft am 23. Oktober 2024 eine neue Kaffeemaschine in einem Online-Shop.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware: Da die Frist zwei Jahre beträgt, würde sie – wenn die Ware am 25. Oktober 2024 eintrifft, am Folgetag, dem 26. Oktober 2024, beginnen.
- Mit dem Ablauf des 25. Oktober 2026 um 24 Uhr, also nach einem Zeitraum von exakt zwei Jahren, würde die Gewährleistungsfrist enden. Da der Tag aber ein Sonntag ist, verschiebt sich das Fristende auf den folgenden Montag.
Sollte die Maschine innerhalb dieser Zeit einen Mangel aufweisen, hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung.
Für den Online-Handel ist es wichtig, Fristen nicht zu verpassen und die richtige Berechnung der Gewährleistung zu kommunizieren – so verhindert man Missverständnisse im Umgang mit der Kundschaft.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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dieser Frage haben wir uns in diesem Artikel gewidmet: Wir wurden gefragt: Startet die Gewährleistungsfrist bei der Nacherfüllung von vorn? (Link)
Gruß, die Redaktion
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Es ist vollkommen richtig, dass es eine sogenannte Beweislastumkehr von einem Jahr gibt.
Allerdings hat diese nichts mit der Gewährleistungsfrist selbst zu tun. Auch nach Ablauf des ersten Jahres und mit dem Ende der Beweislastumkehr gilt die reguläre Gewährleistungsfrist weiter, denn wie der Name schon sagt, ist die Beweislastumkehr lediglich eine Frage des „Beweises“ und hat nichts mit der Frist selbst zu tun.
Gruß, die Redaktion