Die Bestätigung über den Eingang der Bestellung bietet Kunden Transparenz und dient Händlern als Nachweis über den Eingang der Bestellung. Im Anschluss trifft oftmals eine weitere Mail ein, die noch einmal etwas will: den Vertrag bestätigen. Für die Bestell- und Auftragsbestätigungen gibt es rechtliche Feinheiten, die Unternehmen kennen sollten, um Risiken zu vermeiden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Bestellbestätigung, Vertragsannahme & Co – Was braucht man eigentlich
Bevor wir uns die Bestell- und Auftragsbestätigung ansehen, wollen wir vorab die Frage klären, ob man so eine Bestellbestätigung mit anschließender Vertragsbestätigung überhaupt braucht und was der Unterschied dieser beiden ist.
Schritt 1: Die Bestellbestätigung
Die Bestellbestätigung bestätigt lediglich, wie der Name schon sagt, den Eingang der Bestellung beim Shop und stellt noch nicht automatisch einen rechtsverbindlichen Vertragsabschluss dar. Trotzdem ist sie eine gesetzliche Pflicht. Händler haben dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich und auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dies gilt übrigens nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel.
Viele Händler machen den Fehler, die Bestellbestätigung mit der Annahme des Vertrags gleichzusetzen. Dabei ist die Bestellbestätigung lediglich eine Eingangsbestätigung und sollte dies auch klar kommunizieren. Eine typische Formulierung könnte lauten:
„Vielen Dank für Ihre Bestellung. Dies ist lediglich eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Bestellung. Der Kaufvertrag kommt erst mit einer separaten Versandbestätigung zustande.“
Fehlt ein solcher Hinweis, könnte rechtlich schon mit der Bestellbestätigung ein verbindlicher Vertrag geschlossen werden – auch wenn der Händler die Ware nicht mehr liefern kann.
Soll die Bestellbestätigung noch nicht zur Vertragsannahme und damit zu einem geschlossenen Kaufvertrag führen, dürfen im Umkehrschluss keine Konto-Daten und / oder eine Zahlungsaufforderung enthalten sein. Grund: Aus objektiver Sicht ist eine Zahlungsaufforderung als Annahmeerklärung und daher als Vertragsschluss auszulegen, was viele Händler gerade nicht wollen.
Schritt 2: Die Vertragsannahme
Bestellen Verbraucher im Internet Waren, müssen sie nach dem Kauf außerdem eine Bestätigung des Vertrages erhalten (sog. Vertragsbestätigung oder Auftragsbestätigung). Dazu gehören im Übrigen nicht nur die wesentlichen Eckpunkte zum Vertrag (z. B. bestellte Waren, Preis, Lieferzeit), sondern auch die Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular.
Diese Informationen sind spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware zu übermitteln, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail, Fax, DVD oder USB-Stick). Einen bloßen Link zu den Rechtstexten zu setzen ist grundsätzlich nicht ausreichend, da das Ziel des Links gerade nicht dauerhaft, sondern veränderbar ist.
Pflichtangaben in der Auftragsbestätigung
Die Vertragsbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- die vollständige Widerrufsbelehrung
- vollständige Identität (Handelsname, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse)
- wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben
- Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten
- bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum sowie ggf. monatliche Gesamtkosten
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Liefertermin
- Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, soweit vorhanden
- Hinweis auf das Mängelhaftungsrecht, sowie ggf. die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
- Hinweis auf bestehende Verhaltenskodizes (z.B. Käufersiegel des Händlerbundes);
- Laufzeit/Mindestdauer des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung
- Besonderheit bei digitalen Inhalten: Hinweise zu Funktionsweise und Verwendungshinweise digitaler Inhalte (z.B. Spiele, Apps), Hinweise zu Beschränkungen
- der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software (z.B. Voraussetzungen an die Hardware).
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