Sind Bestell- und Auftragsbestätigung in deinem Shop rechtskonform?

Veröffentlicht: 28.11.2024
imgAktualisierung: 28.11.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
28.11.2024
img 28.11.2024
ca. 3 Min.
Auf einer Tastatur liegt ein Schildchen mit "Thank you for your order"
karenr / Depositphotos.com
Für den einen sind sie nützlich und für den anderen lästig. Die zahllosen Mails nach einem Kauf. Was muss, was kann, was darf nicht?


Die Bestätigung über den Eingang der Bestellung bietet Kunden Transparenz und dient Händlern als Nachweis über den Eingang der Bestellung. Im Anschluss trifft oftmals eine weitere Mail ein, die noch einmal etwas will: den Vertrag bestätigen. Für die Bestell- und Auftragsbestätigungen gibt es rechtliche Feinheiten, die Unternehmen kennen sollten, um Risiken zu vermeiden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Bestellbestätigung, Vertragsannahme & Co – Was braucht man eigentlich

Bevor wir uns die Bestell- und Auftragsbestätigung ansehen, wollen wir vorab die Frage klären, ob man so eine Bestellbestätigung mit anschließender Vertragsbestätigung überhaupt braucht und was der Unterschied dieser beiden ist.

Schritt 1: Die Bestellbestätigung

Die Bestellbestätigung bestätigt lediglich, wie der Name schon sagt, den Eingang der Bestellung beim Shop und stellt noch nicht automatisch einen rechtsverbindlichen Vertragsabschluss dar. Trotzdem ist sie eine gesetzliche Pflicht. Händler haben dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich und auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dies gilt übrigens nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel.

Viele Händler machen den Fehler, die Bestellbestätigung mit der Annahme des Vertrags gleichzusetzen. Dabei ist die Bestellbestätigung lediglich eine Eingangsbestätigung und sollte dies auch klar kommunizieren. Eine typische Formulierung könnte lauten:
„Vielen Dank für Ihre Bestellung. Dies ist lediglich eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Bestellung. Der Kaufvertrag kommt erst mit einer separaten Versandbestätigung zustande.“
Fehlt ein solcher Hinweis, könnte rechtlich schon mit der Bestellbestätigung ein verbindlicher Vertrag geschlossen werden – auch wenn der Händler die Ware nicht mehr liefern kann.

Soll die Bestellbestätigung noch nicht zur Vertragsannahme und damit zu einem geschlossenen Kaufvertrag führen, dürfen im Umkehrschluss keine Konto-Daten und / oder eine Zahlungsaufforderung enthalten sein. Grund: Aus objektiver Sicht ist eine Zahlungsaufforderung als Annahmeerklärung und daher als Vertragsschluss auszulegen, was viele Händler gerade nicht wollen.

Schritt 2: Die Vertragsannahme

Bestellen Verbraucher im Internet Waren, müssen sie nach dem Kauf außerdem eine Bestätigung des Vertrages erhalten (sog. Vertragsbestätigung oder Auftragsbestätigung). Dazu gehören im Übrigen nicht nur die wesentlichen Eckpunkte zum Vertrag (z. B. bestellte Waren, Preis, Lieferzeit), sondern auch die Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular.

Diese Informationen sind spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware zu übermitteln, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail, Fax, DVD oder USB-Stick). Einen bloßen Link zu den Rechtstexten zu setzen ist grundsätzlich nicht ausreichend, da das Ziel des Links gerade nicht dauerhaft, sondern veränderbar ist.

Pflichtangaben in der Auftragsbestätigung

Die Vertragsbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • die vollständige Widerrufsbelehrung
  • vollständige Identität (Handelsname, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse)
  • wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren oder Dienstleistungen
  • Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben
  • Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten
  • bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum sowie ggf. monatliche Gesamtkosten
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Liefertermin
  • Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, soweit vorhanden
  • Hinweis auf das Mängelhaftungsrecht, sowie ggf. die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
  • Hinweis auf bestehende Verhaltenskodizes (z.B. Käufersiegel des Händlerbundes);
  • Laufzeit/Mindestdauer des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung
  • Besonderheit bei digitalen Inhalten: Hinweise zu Funktionsweise und Verwendungshinweise digitaler Inhalte (z.B. Spiele, Apps), Hinweise zu Beschränkungen
  • der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software (z.B. Voraussetzungen an die Hardware).

Es ist nicht schädlich, dem Verbraucher die vorstehenden Informationen bereits in der Bestellbestätigung per E-Mail zu übermitteln. Diese Informationen sind dann natürlich nicht noch einmal nötig. Sofern die Versendung der Rechtstexte (z.B. AGB) als pdf-Datei im Anhang an die E-Mail erfolgt, muss gleichzeitig ein Link zu einem kostenlosen pdf-Reader-Programm übersandt werden.

Werbung – erlaubt oder nicht?

Ein häufiger Streitpunkt ist die Einbindung von Werbung in Bestellbestätigungen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um elektronische Kommunikation, die der Vertragserfüllung dient, und nicht um Werbemails im klassischen Sinne. Daher dürfen Bestellbestätigungen nicht für Werbezwecke missbraucht werden. Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Bestellung steht – beispielsweise Empfehlungen zu Zubehörprodukten – oder der Kunde für den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat.
Wichtig: Kunden, die keine Einwilligung für Werbezwecke gegeben haben, dürfen nicht mit allgemeinen Werbebotschaften in Bestellbestätigungen belästigt werden. Sonst drohen Abmahnungen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.11.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben