In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um Ware, die nicht auf Lager ist: Eine Käuferin bestellt ein Messerset. Sie kann den Bestellvorgang wie üblich durchlaufen. Kurz danach erhält sie eine E-Mail mit der Nachricht, dass die Bestellung storniert werde, da die Ware auf absehbare Zeit nicht auf Lager sei. Dies stünde auch so in der Produktbeschreibung. Die Kundin schaut noch mal nach und tatsächlich steht ein entsprechender Hinweis in der Beschreibung. Gleichzeitig ist aber auch die übliche Lieferzeit von drei bis fünf Tagen angegeben. Außerdem kommt laut AGB der Vertrag direkt zustande. Die Kundin will die Stornierung also nicht akzeptieren und setzt dem Händler eine Frist zur Lieferung. Im Zweifel muss der Händler die Ware eben woanders bestellen. Hat sie recht?
Grundsatz: Kaufbare Waren sind verfügbar
Es ist üblich, dass Waren gelegentlich nicht sofort lieferbar sind. Viele Händler:innen ziehen es vor, solche Produkte dennoch zu listen, um das Sortiment zu präsentieren. Dies birgt jedoch das Risiko verbindlicher Bestellungen ohne gesicherte Verfügbarkeit. Insbesondere problematisch wird dies, wenn Lieferzeiten unklar sind, wie etwa „bald verfügbar“. Rechtlich sind solche Angaben unzulässig (OLG München, Aktenzeichen: 29 W 35/14). Händler:innen sollten daher die Bestellfunktion deaktivieren, bis die Ware verfügbar ist oder die Lieferzeit genau angeben können.
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