In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um folgenden Fall: Ein Verkäufer glaubt, zum ersten Mal Opfer von Diebstahl oder Betrug bei einem Verkauf geworden zu sein. Er hatte einen PC über Ebay verkauft und diesen verschickt. Am Tag der Zustellung meldete sich der Käufer mit der Behauptung, im Paket habe sich statt des PCs ein anderer Gegenstand, nämlich ein Wischmopp, befunden. Ein Foto des geöffneten Pakets, bei dem es sich laut Verkäufer eindeutig um dessen Versandkarton handelt, wurde ihm zugesendet. Handelt es sich um einen dreisten Kunden?
Grundsatz: Für den Versand haften die Händler:innen
Ähnliche Konstellationen hatten wir schon oft: Grundsätzlich haften die Online-Händler:innen im B2C-Geschäft für den Versandweg. Daran gibt es nichts zu rütteln. Die meisten Fragen drehen sich allerdings um das Thema Beweisbarkeit: Ob eine Ware angekommen ist, muss die Kundschaft bezeugen. Auch das Gegenteil muss sie glaubhaft machen: dass das Produkt nicht angekommen ist.
Weil sich das Nicht-Eintreffen einer Lieferung kaum beweisen lässt, sind die Anforderungen an den Nachweis eher gering. Viel mehr kommt es auf die Beurteilung der Gesamtumstände an, ob man den Schilderungen der Kundschaft glaubt.
Fazit: Klingt verrückt, ist aber plausibel
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Frage, die wir uns stellen müssen, ist die, ob die Behauptung des Kunden plausibel ist. Der Händler bietet offenbar keine Putzutensilien an. Daher ist es ausgeschlossen, dass bei der Fertigstellung der Sendung ein Packfehler passiert ist. Entsprechend müsste die Ware auf dem Weg zum Kunden ausgetauscht worden sein. Das klingt auf den ersten Blick unwahrscheinlich. Immerhin wäre es doch viel einfacher, das Paket einfach im Ganzen verschwinden zu lassen, statt die Ware umständlich auszutauschen. Allerdings gibt es tatsächlich solche Vorfälle häufiger, und zwar im Zusammenhang mit Amazon. Die Meldung ist daher tatsächlich plausibel.
Entsprechend handelt es sich bei dem Kunden wohl nicht um einen dreisten. Der Händler muss also das Geld erstatten oder eine Neulieferung veranlassen. Gleichzeitig sollte das Problem beim Versanddienstleister gemeldet und gegebenenfalls Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben