1. Was ist ein Abgabegespräch und warum ist es notwendig?
2. Welche Biozid-Produkte erfordern ein Abgabegespräch?
3. Wer muss das Abgabegespräch führen?
4. Welche Inhalte muss das Abgabegespräch umfassen?
5. Ist das Abgabegespräch auch im Online-Handel erforderlich?
6. Wie kann das im Online-Handel umgesetzt werden?
7. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Abgabegespräch?
8. Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Vorschriften?
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben für den Verkauf von Biozid-Produkten gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV). Bestimmte Produkte dürfen nicht mehr frei zugänglich sein und nur unter gewissen Voraussetzungen verkauft werden. Die Regelungen gelten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel, mit dem Ziel, einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Biozid-Produkten zu gewährleisten.
Besonders das geforderte Abgabegespräch bereitet vielen Online-Händler:innen bei der Umsetzung Kopfzerbrechen. Wir erklären, was zu tun ist und worauf besonders geachtet werden muss.
Was ist ein Abgabegespräch und warum ist es notwendig?
Ein Abgabegespräch ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch, das vor dem Verkauf bestimmter Biozid-Produkte geführt werden muss. Ziel ist es, die Käufer:innen über die sichere Anwendung, Risiken und Alternativen zu informieren, um den sachgerechten Umgang mit diesen Produkten zu gewährleisten.
Welche Biozid-Produkte erfordern ein Abgabegespräch?
Zu den Bioziden gehört eine Vielzahl von Produktgruppen, beispielsweise Desinfektionsmittel, Reinigungs- oder auch Pflanzenschutzmittel. Für die zuvor genannten Beispiele gelten die neuen Vorgaben gerade nicht, denn das Gesetz verlangt strengere Anforderungen von Produkten mit besonderem Gefahrenpotenzial, wie bestimmte Schutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Ein Abgabegespräch ist daher verpflichtend für folgende Produktarten (entsprechend Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012):
- Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
- Produktart 8: Holzschutzmittel
- Produktart 10: Schutzmittel für Baumaterialien
- Produktart 14: Rodentizide (Mittel gegen Nagetiere)
- Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
- Produktart 21: Antifouling-Produkte
Wer muss das Abgabegespräch führen?
Das Gespräch muss von einer sachkundigen Person gemäß § 13 ChemBiozidDV geführt werden, die einen Sachkundenachweis belegen kann. Dies kann beispielsweise durch eine Qualifikation nach der Chemikalien-Verbotsverordnung oder dem Pflanzenschutzgesetz erfolgen.
Welche Inhalte muss das Abgabegespräch umfassen?
Das Abgabegespräch muss folgende Punkte abdecken:
- Präventive Maßnahmen und alternative Methoden
- Bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung
- Risiken und erforderliche Schutzmaßnahmen
- Notfallmaßnahmen bei unbeabsichtigtem Kontakt oder Verschütten
- Sachgerechte Lagerung und Entsorgung des Produkts
Ist das Abgabegespräch auch im Online-Handel erforderlich?
Ja, auch beim Online- und Versandhandel muss das Abgabegespräch vor dem Verkauf durchgeführt werden. Dies kann per Telefon oder Video erfolgen. Eine aufgezeichnete Beratung reicht nicht aus. Und auch die Bereitstellung von Informationen in der Produktbeschreibung zu Sicherheitshinweisen, Dosieranleitung oder zur Entsorgung reichen nicht aus, da das eben gerade keinem Gespräch gleichkommt. Das Abgabegespräch muss darüber hinaus auch zur Dokumentation aufgezeichnet werden.
Wie kann das im Online-Handel umgesetzt werden?
Händlerinnen und Händler müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Käuferinnen und Käufer ein Abgabegespräch erhalten können. Dafür kann neben dem jeweiligen Produkt eine Möglichkeit eingebunden werden, das Abgabegespräch beispielsweise telefonisch oder per Video-Call zu vereinbaren oder direkt durchzuführen. Alternativ können entsprechende Produkte auf Anfrage angeboten werden
Wichtig: Es reicht nicht aus, eine aufgezeichnete Sprach- oder Videoaufnahme bereitzustellen oder das Gespräch nach Abschluss des Kaufvertrages anzubieten. Es muss daher zwingend ein direkter Informationsaustausch zwischen Verkäufer:in und Kund:in sichergestellt werden.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum Abgabegespräch?
Ja, das Abgabegespräch kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Käuferin oder der Käufer das Produkt gewerblich nutzt und entsprechend sachkundig ist.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Vorschriften?
Verstöße gegen die Vorgaben können mit Bußgeldern oder weiteren rechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen geahndet werden. Zudem können unzureichend informierte Anwender:innen sich und die Umwelt gefährden.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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