In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
Heute geht es wieder um ein defektes Produkt: Eine Kundin erwirbt in einem Online-Shop für Haushaltsgegenstände einen wirklich teuren Toaster. Irgendwann erhält der Händler folgende Nachricht: „Ich habe vor vier Jahren einen Toaster bei Ihnen gekauft. Nun funktioniert er nicht mehr, obwohl ich ihn nur selten benutzt habe. Ich möchte, dass Sie ihn kostenlos reparieren oder ersetzen. Das Gerät sollte länger halten, wenn es von guter Qualität ist.“ Ist die Kundin im Recht?
Grundsatz: Wie lange läuft die gesetzliche Gewährleistungsfrist?
Das Gewährleistungsrecht stellt sicher, dass Käufer:innen das Produkt in dem Zustand erhalten, der beim Kauf versprochen wurde. Dies betrifft sowohl das Produkt an sich als auch dessen Beschaffenheit. Sollte sich ein Mangel zeigen, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht, was bedeutet, dass Verkäufer:innen zunächst die Möglichkeit haben, den Mangel zu beheben. Daher gilt der Grundsatz der Nacherfüllung: Die Kundschaft kann im Falle eines Mangels wählen, ob sie ein neues Produkt (Neulieferung) erhalten möchten oder ob der Mangel am bestehenden Produkt (Nachbesserung) behoben werden soll.
Allerdings ist dieses Recht zeitlich begrenzt: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Für Verbraucher:innen gibt es hier eine Erleichterung durch die sogenannte Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres, wird vermutet, dass dieser bereits bei Lieferung bestand. Nach Ablauf dieses ersten Jahres gelten die regulären Beweisregeln und Verbraucher:innen müssen nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Wichtig ist hierbei zu verstehen, dass Händler:innen nicht für jeden Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist haften müssen. Entscheidend ist allein, ob das Produkt zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war.
Fazit: Kundin bekommt keinen neuen Toaster
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat sich vier Jahre nach dem Kauf gemeldet. Damit ist die Gewährleistungsfrist vorbei. Dass es sich bei dem Produkt um ein Teures handelte, ist dabei irrelevant. Auch auf eine Reparatur hat sie keinen Anspruch. Die Forderung ist – im Sinne dieses Formates – dreist.
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