Beim Online-Shopping spielt die Versandabwicklung eine große Rolle. Viele Menschen fragen sich, mit welchem Versanddienstleister ihre Bestellung verschickt wird. Manche bevorzugen einen bestimmten Anbieter, während andere schlechte Erfahrungen gemacht haben und bestimmte Dienstleister meiden wollen. Auch die Streiksituation kann eine Rolle spielen, wenn es auf ein bestimmtes Lieferfenster ankommt. Doch was müssen Online-Shops ihren Kundinnen und Kunden mitteilen? Gehört der genutzte Versanddienstleister, z. B. DHL, Hermes, GLS oder DPS, dazu oder gibt es andere Pflichtangaben? Wir liefern die Antworten!
Keine gesetzliche Pflicht zur Nennung des Versanddienstleisters
Nach aktuellem Stand gibt es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für Online-Händler, den konkreten Versanddienstleister anzugeben. Das bedeutet, dass ein Händler sich nicht festlegen muss, ob er mit DHL, DPD, Hermes oder einem anderen Dienstleister versendet. Eine Informationspflicht, wie sie in einigen Medien angekündigt wird, gibt es nicht. Weder im Postgesetz noch in anderen E-Commerce-relevanten Vorschriften.
Falls der Shop einen bestimmten Versanddienstleister nennt, muss er sicherstellen, dass dieser auch tatsächlich genutzt wird. Andernfalls könnte dies als irreführende Werbung gewertet werden oder Auseinandersetzungen mit der Kundschaft nach sich ziehen, die sich auf einen bestimmten Zustellweg verlassen hat.
Auch wenn Online-Händler nicht verpflichtet sind, den Versanddienstleister zu nennen, kann dies aus Kundensicht von Vorteil sein. Transparenz fördert Kundenzufriedenheit: Kundinnen und Kunden schätzen es, wenn sie vorab wissen, mit welchem Dienstleister ihr Paket kommt.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben