DHL, Hermes und Co: Müssen Online-Händler den Versanddienstleister im Shop angeben?

Veröffentlicht: 06.02.2025
imgAktualisierung: 06.02.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.02.2025
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ca. 2 Min.
Logos verschiedener Versanddienstleister wie DHL, UPS, FedEx
monticello / Depositphotos.com
Wir klären, ob eine gesetzliche Pflicht besteht und welche wichtigen Versandinformationen stattdessen angegeben werden sollten.


Beim Online-Shopping spielt die Versandabwicklung eine große Rolle. Viele Menschen fragen sich, mit welchem Versanddienstleister ihre Bestellung verschickt wird. Manche bevorzugen einen bestimmten Anbieter, während andere schlechte Erfahrungen gemacht haben und bestimmte Dienstleister meiden wollen. Auch die Streiksituation kann eine Rolle spielen, wenn es auf ein bestimmtes Lieferfenster ankommt. Doch was müssen Online-Shops ihren Kundinnen und Kunden mitteilen? Gehört der genutzte Versanddienstleister, z. B. DHL, Hermes, GLS oder DPS, dazu oder gibt es andere Pflichtangaben? Wir liefern die Antworten!

Keine gesetzliche Pflicht zur Nennung des Versanddienstleisters

Nach aktuellem Stand gibt es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung für Online-Händler, den konkreten Versanddienstleister anzugeben. Das bedeutet, dass ein Händler sich nicht festlegen muss, ob er mit DHL, DPD, Hermes oder einem anderen Dienstleister versendet. Eine Informationspflicht, wie sie in einigen Medien angekündigt wird, gibt es nicht. Weder im Postgesetz noch in anderen E-Commerce-relevanten Vorschriften.

Falls der Shop einen bestimmten Versanddienstleister nennt, muss er sicherstellen, dass dieser auch tatsächlich genutzt wird. Andernfalls könnte dies als irreführende Werbung gewertet werden oder Auseinandersetzungen mit der Kundschaft nach sich ziehen, die sich auf einen bestimmten Zustellweg verlassen hat.

Auch wenn Online-Händler nicht verpflichtet sind, den Versanddienstleister zu nennen, kann dies aus Kundensicht von Vorteil sein. Transparenz fördert Kundenzufriedenheit: Kundinnen und Kunden schätzen es, wenn sie vorab wissen, mit welchem Dienstleister ihr Paket kommt.

Welche Versandangaben sind stattdessen verpflichtend?

Auch wenn der Versanddienstleister nicht genannt werden muss, gibt es einige Pflichtangaben, die Online-Händler bereitstellen müssen:

  1. Lieferzeiten: Online-Shops sind verpflichtet, klare Angaben zur voraussichtlichen Lieferzeit zu machen. Gängige Formulierungen sind: Lieferzeit: 2-4 Werktage. Dass der Artikel versandfertig in einer bestimmten Zeit ist, ist hingegen zu ungenau, denn die Aussage ist zu unkonkret und bezieht die tatsächliche Lieferung nicht mit ein.
  2. Versandkosten: Es besteht die Pflicht, die Versandkosten transparent anzugeben. Dazu zählen:
    - Versandkosten innerhalb Deutschlands
    - Kosten für den Versand ins Ausland
    - Zuschläge für Speditionslieferungen (z. B. Möbel oder Großgeräte)
  3. Rücksendeinformationen: Laut dem Verbraucherrecht besteht ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht. Unternehmen müssen daher klare Angaben dazu machen, u. a.:
    - Wer trägt die Rücksendekosten?
    - Welche Fristen gelten für eine Retoure?
    - Gibt es spezielle Regeln für geöffnete oder personalisierte Produkte?
  4. Besondere Versandhinweise: Seit dem Postmodernisierungsgesetz (PostModG) gelten neue Regeln:
    - Pakete ab 10 kg müssen als schwer gekennzeichnet werden.
    - Ab 20 kg ist ein deutlicherer Hinweis erforderlich.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.02.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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ralf
07.02.2025

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Wäre auch Unding, vor allem für die Händler die mehrere Versanddienstleister verwenden wie wir. Wir wissen selber nie zu 100% zum Bestellzeitpunkt mit welchem Versandienstleister letztendlich verschickt wird. Ist zum Beispiel GLS geplant, aber kommt wie zu oft mal 3 Stunden früher als geplant abholen, bevor die geplante Sendung versandfertig ist, dann geht diese mit DHL raus. Oder wie im Falle des Streikes wo temporär ein andere Versanddienst bevorzugt werden muss. etc. etc. Warum sollte es aber überhaupt eine Rolle spielen, wenn die Haftung eh unverändert beim Händler liegt. Wenn aber ein Kunde bei der Bestellabgabe dabei schreibt, dass wir z.B. nicht mit GLS verschicken sollen, weil dort die Zustellung nicht immer reibungslos klappt, berücksichtigen wir dies natürlich. Auch wenn er ausdrücklich einen bestimmten Versanddienst wünscht, sofern wir diesen zur Verfügung haben.
Diana Schneeberger
07.02.2025

Antworten

Wenn es tatsächlich dazu kommt, das Verkäufer verpflichtet werden diesen Versanddienstleister zu nennen, ist es eine unzumutbare Diskriminierung für Verkäufer, die ländlich wohnen. Ich beispielsweise wohne ländlich in einem Dorf mit 200 Einwohner - die Postfiliale ist 18 km entfernt - andere Dienstleister gibt es hier nicht - Wenn jemand jedoch nur Hermes o.ä. bevorzugt, würde er bei uns nicht mehr kaufen - Da werden die auf dem Land bestraft.....