In dieser Woche geht es um ein nicht-erhaltenes Benachrichtigungskärtchen: Ein Kunde bestellt bei einem Ebay-Händler Ware. Die Sendung wird per DHL Kleinpaket ohne Sendungsnummer verschickt, da die Einlieferung über den Briefkasten erfolgt. Kurz darauf eröffnet der Kunde einen Fall wegen eines nicht erhaltenen Artikels. Nach interner Prüfung stellt der Händler fest, dass der Empfänger nicht angetroffen wurde, die Sendung in eine Filiale umgeleitet und nach Ablauf der Lagerfrist an den Absender zurückgeschickt wurde. Der Händler informiert den Kunden über den Status. Der Kunde antwortet, dass er keine Benachrichtigung im Briefkasten erhalten habe und die Ware weiterhin haben möchte. Dreist oder berechtigt?
Grundsatz: Die Fehler von Versandunternehmen gehen auf das Konto der Händler:innen
Grundsätzlich sind Händler:innen im B2C-Bereich dafür verantwortlich, dass Sendungen ordentlich zugestellt werden. Macht das Zustellunternehmen einen Fehler, geht dies auf das Konto der Shops – zumindest zunächst. Heißt: Händler:innen müssen beispielsweise den Kaufpreis zurückerstatten oder aber einen entstandenen Schaden beseitigen. In der Regel haben Händler:innen allerdings einen Regressanspruch gegen den Versanddienstleister.
Fazit: Zweiter Versand
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Man muss hier davon ausgehen, dass der Kunde die Wahrheit sagt und tatsächlich kein Benachrichtigungskärtchen erhalten hat. Er konnte also nicht wissen, dass das Päckchen im Shop auf ihn wartet. Dass kein Kärtchen hinterlegt wurde, geht zu Lasten des Ebay-Händlers. Dieser ist nun verpflichtet, einen erneuten Versand auf seine Kosten zu veranlassen. Die Forderung des Kunden ist also berechtigt.
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