Der E-Commerce ist sehr stark durch den Verbraucherschutz geprägt. Gerade für den kleinen und mittelständischen Handel kann dieser Schutz zur echten Zerreißprobe werden. Und auch, wenn die Kundschaft im Recht ist – es gibt Situationen, die kann man sich einfach schenken. Situationen, in denen die Kundschaft zwar rechtlich alles richtig macht, und trotzdem mega dreist ist.

Den Online-Shop als Leihhaus verwenden

Wer vom Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss nicht begründen, warum die Ware zurückgesendet wird. So weit, so gut. Für manche Kund:innen ist dieser Umstand Grund genug, Ware, die man gar nicht behalten will, zu bestellen und sie nach einem gewissen Zeitraum zurückzuschicken. Sei es die Deko fürs Weihnachtsfest, das Geschirrservice zum Angeben für die Familienfeier oder das Kleid für die Party am Wochenende – bestellt, benutzt, zurückgeschickt – und Geld zurück?

In der Theorie müssen sich Online-Händler:innen das nicht gefallen lassen, denn wer etwas von vornherein in der Absicht bestellt, es auf gar keinen Fall behalten zu wollen, nutzt das Widerrufsrecht in rechtswidriger Weise aus. Das Problem ist allerdings: Dadurch, dass man keinen Widerrufsgrund angeben muss, ist es für Händler:innen kaum möglich, einen Missbrauch nachzuweisen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kundschaft freimütig zugibt, den Shop als Leihhaus missbraucht zu haben.

Also: Legal ist diese Methode nicht; wenn die Produkte keinen Schaden genommen haben, wird das Ganze aber kaum auffallen. Mega nervig ist es dennoch, vor allem wenn man bedenkt, dass vollkommen sinnlos Pakete hin und her geschickt wurden.

Unverkäufliche Ware retournieren

Das Widerrufsrecht ist wohl das stärkste Verbraucherrecht. Es sorgt sogar dafür, dass Händler:innen Ware, die eindeutig durch Benutzung beschädigt wurde, annehmen müssen. Klar besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz, der sogar 100 Prozent betragen kann, aber mal ganz ehrlich: Für Aufwand sorgt es dennoch.

Achtung: Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur dann, wenn die Ware durch tatsächliche Benutzung beschädigt wurde. Entstand trotz aller Sorgfalt bei der Beschaffenheitsprüfung, wie beispielsweise dem Aufbau eines Möbelstücks, ein Schaden, so muss dieser hingenommen werden.

Den Anwalt wegen unerlaubter Newsletter-Werbung einschalten

Viele von uns haben sehr wahrscheinlich schon einmal einen werblichen Newsletter erhalten, ohne dafür eine Einwilligung abgegeben zu haben. Das kann manchmal ärgerlich sein, aber eigentlich ist es kein Thema: Meistens kann man sich direkt über einen Link in der E-Mail selbst abmelden und bevor man sich richtig ärgern kann, hat man es schon wieder vergessen.

Das sieht allerdings nicht jeder so: Wer unerlaubt E-Mail-Werbung erhält, hat einen Anspruch auf Unterlassung und kann eine Kanzlei beauftragen, um das „Problem“ zu lösen. Die Kosten müssen selbstverständlich die Verantwortlichen des Newsletters tragen. So kommen halt mal schnell hunderte Euro zusammen. Mal ehrlich: In der Zeit, in der man eine Kanzlei beauftragt, hätte man sich einfach abmelden können, UND dem Shop eine Nachricht schreiben können, dass man das echt nicht in Ordnung findet.

Achtung: Natürlich gibt es auch Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade wenn der Verdacht des Datendiebstahls im Raum steht oder Absender:innen trotz Abmeldung immer wieder Newsletter schicken.

Ware ewig nicht zurücksenden

Zwar steht in den meisten Widerrufsbelehrungen, dass die Ware innerhalb von zwei Wochen zurückgesendet werden muss; eine verspätete Rücksendung hat aber nicht zur Folge, dass der Widerruf nicht akzeptiert werden muss. Es kommt einzig und allein darauf an, dass die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben wurde. Entsprechend ist es vollkommen legitim, dass Ware erst Wochen oder gar Monate nach der Widerrufserklärung zurückgeschickt wird.

Immerhin muss der Kaufpreis erst mit der Rücksendung erstattet werden, aber dennoch ist es ein Ärgernis. So wissen Händler:innen kaum, wann sie einen Haken hinter dieses Geschäft setzen können.

Zu viel gelieferte Ware nicht melden

Hin und wieder landet in manchen Paketen zu viel Ware. Manchmal werden auch Bestellungen doppelt im Lager abgefertigt. Die Kundschaft hat zwar kein Recht, die zu viel gesendete Ware zu behalten, ist gleichzeitig aber auch nicht in der Pflicht, den Fehler zu melden. Vielmehr kann die Kundschaft in aller Ruhe abwarten, bis der Fehler bemerkt wird und sich der Händler oder die Händlerin meldet.