In unserer Reihe „Fake oder Fakt?“ beleuchten wir scheinbar eindeutige Rechtsbehauptungen und untersuchen, ob sie tatsächlich korrekt sind oder nur auf gängigen Missverständnissen beruhen. Auf unserem Instagram-Profil können unsere Follower miträtseln und sich direkt mit uns über das Thema austauschen.
Wenn das bestellte Geschirr nach dem Auspacken doch nicht gefällt oder die Hose nicht richtig passt, haben Kund:innen bei im Internet getätigten Käufen die Möglichkeit, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Nach der Erklärung des Widerrufs wartet die Kundschaft oftmals schon ungeduldig auf die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, obwohl sie die Ware noch nicht einmal zurückgeschickt haben. Aber kein Problem, schließlich sind Händler:innen erst dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Waren auch tatsächlich wieder im Lager eingetroffen sind. Oder etwa doch nicht? Ist diese Behauptung Fake oder Fakt?
Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren
Bei einigen Online-Händler:innen herrscht noch immer der Irrglaube, sie könnten sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises an die Kundschaft Zeit lassen, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Ware zurückerhalten haben. Verständlicherweise wollen sie kein unnötiges Risiko eingehen und sichergehen, dass sie die widerrufenen Produkte auch tatsächlich wieder bekommen, bevor sie das Geld erstatten.
Doch das ist so nicht ganz richtig. Nach dem Gesetz (§ 355) sind beide Seiten dazu verpflichtet, die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Das bedeutet, die Kundschaft muss zwar die Artikel zurückschicken, aber der Händler oder die Händlerin eben auch den Kaufpreis erstatten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware bereits im Lager angekommen ist.
Händler:innen haben ein Zurückbehaltungsrecht
Händler:innen müssen allerdings nicht auf die Rücksendung durch die Kundschaft vertrauen, sondern können auch von dem ihn zustehenden Zurückbehaltungsrecht (§ 357 Absatz 4 BGB) Gebrauch machen. Demnach steht Händler:innen das Recht zu, die Rückzahlung des Kaufpreises so lange zu verweigern, bis entweder die Ware zurückgekommen ist, oder zumindest ein Nachweis über die Absendung der Retoure durch die Kundschaft erbracht wurde.
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