Für viele Online-Händler:innen sind Online-Marktplätze ein zentraler Vertriebskanal. Gleichzeitig bringen sie Abhängigkeiten und Risiken mit sich: Angebote können gesperrt werden, im schlimmsten Fall sogar ganze Accounts. Kein Wunder also, dass viele Händler:innen versuchen, Marktplatzkund:innen in den eigenen Online-Shop zu überführen – etwa um Gebühren zu sparen oder mehr Kontrolle über die Kundenbeziehung zu haben. Doch was ist dabei rechtlich erlaubt?
Darf ich Marktplatzkund:innen einen Newsletter schicken?
Der Gedanke liegt nahe: Die Marktplatzkundschaft per E-Mail über den eigenen Shop informieren – zum Beispiel mit einem Newsletter. Aber Vorsicht: In der Regel liegt keine direkte Werbeeinwilligung gegenüber dir als Händler:in vor, sondern nur gegenüber dem Marktplatz. Du darfst die E-Mail-Adressen also nicht einfach in deinen Verteiler übernehmen. Wer das dennoch tut, riskiert eine Abmahnung.
Ist der Link zum eigenen Shop über das Nachrichtensystem erlaubt?
Meistens nicht. Die internen Nachrichtensysteme der Plattformen dürfen in der Regel nicht für Werbung oder externe Links genutzt werden. Wer trotzdem den eigenen Shop promotet, verstößt häufig gegen die Nutzungsbedingungen – mit der Folge, dass das Konto gesperrt oder abgemahnt werden kann.
Wie kann ich legal auf meinen Online-Shop aufmerksam machen?
Der Weg, der am sichersten sein dürfte, ist der folgende: Lege der Sendung einen Flyer oder eine Visitenkarte bei, um auf deinen Shop hinzuweisen. Aber auch hier gilt: Manche Marktplätze verbieten solche Beilagen ausdrücklich. Es lohnt sich also, einen Blick in die jeweiligen Richtlinien zu werfen – oder im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Fazit: Auf Marktplatzrichtlinien achten
Wer Kund:innen vom Marktplatz in den eigenen Shop holen will, muss die Spielregeln genau kennen. Ohne Einwilligung keine Werbung – weder per E-Mail noch über die Plattform. Wer sicher gehen will, informiert sich über die Marktplatzbedingungen und vermeidet so kostspielige Fehler.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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